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   BGH, 24.01.1990 - 2 StR 576/89   

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https://dejure.org/1990,4805
BGH, 24.01.1990 - 2 StR 576/89 (https://dejure.org/1990,4805)
BGH, Entscheidung vom 24.01.1990 - 2 StR 576/89 (https://dejure.org/1990,4805)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 1990 - 2 StR 576/89 (https://dejure.org/1990,4805)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der vollständigen und genauen Angabe der den Mangel enthaltenen Tatsachen für die Geltendmachung einer Verletzung des Verfahrensrechts - Ausreichen eines Hiinweises auf Fundstellen in den Akten - Fernliegen der Annahme des Angeklagten über das Bereitsein des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweiswürdigung 3
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.10.1952 - 2 StR 306/52
    Auszug aus BGH, 24.01.1990 - 2 StR 576/89
    Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, muß die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340; 29, 203; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1; KK - Pikart StPO 2. Aufl. § 344 Rdn. 39).
  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Auszug aus BGH, 24.01.1990 - 2 StR 576/89
    Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, muß die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340; 29, 203; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1; KK - Pikart StPO 2. Aufl. § 344 Rdn. 39).
  • BGH, 06.02.1980 - 2 StR 729/79

    Anforderungen an die Geltendmachung der "die den Mangel enthaltenden Tatsachen"

    Auszug aus BGH, 24.01.1990 - 2 StR 576/89
    Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, muß die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340; 29, 203; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1; KK - Pikart StPO 2. Aufl. § 344 Rdn. 39).
  • BGH, 25.09.1986 - 4 StR 496/86

    Unzulässigkeit einer Revision mangels Formwahrung

    Auszug aus BGH, 24.01.1990 - 2 StR 576/89
    Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, muß die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340; 29, 203; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1; KK - Pikart StPO 2. Aufl. § 344 Rdn. 39).
  • BGH, 18.02.2004 - 2 StR 462/03

    Gesetzlicher Richter und revisionsrechtliches Rekonstruktionsverbot (keine

    Nach ständiger Rechtsprechung muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweiswürdigung 3, Beweisantragsrecht 2).
  • BGH, 13.10.1999 - 3 StR 256/99

    Beweiswürdigung; Anordnung des Verfalls

    Die verlesene Aussage des Zeugen R., die den Verfahrensmangel ergeben soll, ist nämlich weder ihrem Wortlaut noch ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Rechtfertigungsschrift wiedergegeben, obwohl dies für die Zulässigkeit der Rüge erforderlich ist (BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweiswürdigung 3; Kuckein in KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 38 f.).

    Somit kann das Revisionsgericht nicht allein aufgrund der Revisionsbegründungsschrift überprüfen, ob § 261 StPO verletzt wurde (BGHSt 21, 334, 340; 29, 203 f.; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweiswürdigung 3).

  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 287/97
    Danach muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweiswürdigung 3 m.w.N.).
  • BGH, 01.12.1992 - 5 StR 494/92

    Keine Notwendigkeit eines gesonderten Beschlusses über Fortsetzung der

    Soweit es - wie hier - auf das Hauptverhandlungsprotokoll ankommt, muß dieses im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweiswürdigung 3 und BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1; Pikart in KK, 2. Aufl. § 344 StPO Rdn. 39).
  • BGH, 26.04.1994 - 1 StR 32/94

    Ablehnung eines Beweisantrages - Wörtliche Protokollierung - Gesamtstrafe -

    Die Rüge genügt jedoch nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig, weil die Revision die beanstandete Entscheidung (Anlage 11 zum Protokoll vom 17. Mai 1993 - Bd. IV Bl. 305 bis 307 R d.A.) nicht wiedergibt (vgl. dazu BGH NStZ 1987, 36 sowie BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweiswürdigung 3).
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