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   BGH, 09.03.2004 - 3 StR 446/03   

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https://dejure.org/2004,8944
BGH, 09.03.2004 - 3 StR 446/03 (https://dejure.org/2004,8944)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2004 - 3 StR 446/03 (https://dejure.org/2004,8944)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2004 - 3 StR 446/03 (https://dejure.org/2004,8944)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 46 Abs. 2 StGB; § 354a StPO
    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Aufhebung und Zurückverweisung der Sache; Ausgleich durch Verminderung der verwirkten Einzelstrafen; Verfahrenshindernis)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Herabsetzung von Einzelstrafen wegen Verfahrensverzögerung

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 358 Abs. 1 Bindungswirkung 3
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.07.2000 - 3 StR 259/00

    Beschleunigungsgebot; Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 09.03.2004 - 3 StR 446/03
    Eine Verfahrensverlängerung, die dadurch entstanden ist, daß das Urteil im Rechtsmittelzug teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muß, begründet für sich genommen regelmäßig keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (vgl. BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 15).
  • EGMR, 31.05.2001 - 37591/97

    Deutschland verurteilt: Verstoß gegen Recht auf faires Verfahren wegen zu langer

    Auszug aus BGH, 09.03.2004 - 3 StR 446/03
    Eine Ausnahme im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (NJW 2002, 2856, 2857) liegt hier nicht vor.
  • KG, 21.09.2009 - 1 Ss 240/09

    Bindung an die Aufhebungsansicht des Revisionsgerichts

    c) Die Bindungswirkung nach § 358 Abs. 1 StPO gilt auch für das erneut mit der Sache befasste Revisionsgericht (sog. "Selbstbindung" der Revisionsinstanz, vgl. BVerfGE 4, 1, 5; BGHSt 51, 202ff. = NJW 2007, 853, 854; BGHR StPO § 358 Abs. 1 Bindungswirkung 3; KG JR 1958, 268; OLG Nürnberg StV 2000, 573, 574; Hanack aaO., Rdn. 15; Kuckein aaO., Rdn. 13; Meyer-Goßner aaO., Rdn. 10; Momsen aaO., Rdn. 2 m.w.N.) und bestimmt damit auch die vorliegend zu treffende Entscheidung des Senats.
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