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   BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89   

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https://dejure.org/1989,3590
BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89 (https://dejure.org/1989,3590)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1989 - 3 StR 148/89 (https://dejure.org/1989,3590)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1989 - 3 StR 148/89 (https://dejure.org/1989,3590)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bejahung des Gehilfenvorsatzes trotz Mißbilligung der Haupttat - Wissen um die Geeignetheit der Hilfeleistung zur Förderung der Haupttat ausreichend für Gehilfenvorsatz - Mögliche Bestrafung wegen Beihilfe zum Raub mit Todesfolge trotz Tötungsvorsatzes des Täters - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.07.1989 - 1 StR 479/88

    Mittäterschaft bei Mord und Totschlag

    Auszug aus BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89
    Eine Bestrafung wegen Beihilfe zum Raub mit Todesfolge braucht nicht daran zu scheitern, daß der Täter den Tod des Tatopfers vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 19, 339, 341 f.; BGH NJW 1987, 77 f. [BGH 20.05.1986 - 1 StR 224/86]), eine Bestrafung wegen mittäterschaftlich begangener Körperverletzung nicht daran, daß der andere Täter mit Tötungsvorsatz gehandelt hat (vgl. RGSt 44, 321, 323 f.; zustimmend BGH, Urt. vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 03.06.1964 - 2 StR 14/64

    Knüppel - §§ 250, 26 StGB, Anstiftung zur Qualifikation, omnimodo facturus; § 251

    Auszug aus BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89
    Eine Bestrafung wegen Beihilfe zum Raub mit Todesfolge braucht nicht daran zu scheitern, daß der Täter den Tod des Tatopfers vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 19, 339, 341 f.; BGH NJW 1987, 77 f. [BGH 20.05.1986 - 1 StR 224/86]), eine Bestrafung wegen mittäterschaftlich begangener Körperverletzung nicht daran, daß der andere Täter mit Tötungsvorsatz gehandelt hat (vgl. RGSt 44, 321, 323 f.; zustimmend BGH, Urt. vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 20.05.1986 - 1 StR 224/86

    Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme beim Raub

    Auszug aus BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89
    Eine Bestrafung wegen Beihilfe zum Raub mit Todesfolge braucht nicht daran zu scheitern, daß der Täter den Tod des Tatopfers vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 19, 339, 341 f.; BGH NJW 1987, 77 f. [BGH 20.05.1986 - 1 StR 224/86]), eine Bestrafung wegen mittäterschaftlich begangener Körperverletzung nicht daran, daß der andere Täter mit Tötungsvorsatz gehandelt hat (vgl. RGSt 44, 321, 323 f.; zustimmend BGH, Urt. vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 18.11.1988 - 2 StR 580/88

    Vorliegen eines Gehilfenvorsatzes bei Unerwünschtheit der Haupttat -

    Auszug aus BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89
    Darauf, daß der Gehilfe den Erfolg der Haupttat nicht gewünscht hat und ihn lieber vermieden hätte, kommt es nicht an (vgl. BGH bei Holtz MDR 1985, 284; BGHR StGB § 27 I Vorsatz 1 und 3; Jescheck, Strafrecht Allg. Teil 4. Aufl. S. 629).
  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Auszug aus BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89
    Zwar kann nach § 400 StPO n.F. ein Nebenkläger das Urteil nicht mehr mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 I Zulässigkeit 2).
  • BGH, 10.09.1986 - 3 StR 292/86

    Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - Verurteilung wegen Beihilfe

    Auszug aus BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89
    Darauf, daß der Gehilfe den Erfolg der Haupttat nicht gewünscht hat und ihn lieber vermieden hätte, kommt es nicht an (vgl. BGH bei Holtz MDR 1985, 284; BGHR StGB § 27 I Vorsatz 1 und 3; Jescheck, Strafrecht Allg. Teil 4. Aufl. S. 629).
  • RG, 02.02.1911 - 3 D 1/11

    1. Kann, wenn bei einer gemeinschaftlich verübten Körperverletzung der eine

    Auszug aus BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89
    Eine Bestrafung wegen Beihilfe zum Raub mit Todesfolge braucht nicht daran zu scheitern, daß der Täter den Tod des Tatopfers vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 19, 339, 341 f.; BGH NJW 1987, 77 f. [BGH 20.05.1986 - 1 StR 224/86]), eine Bestrafung wegen mittäterschaftlich begangener Körperverletzung nicht daran, daß der andere Täter mit Tötungsvorsatz gehandelt hat (vgl. RGSt 44, 321, 323 f.; zustimmend BGH, Urt. vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • OLG Karlsruhe, 10.07.2017 - 2 Rv 10 Ss 581/16

    Beihilfe zum unerlaubtem Entfernen vom Unfallort: Zeitpunkt der Beendigung des

    Wissentlicher Begehung steht dabei nicht entgegen, dass die Erreichung des Taterfolges nicht das Ziel des Täters ist, dieser kann ihm sogar gänzlich unerwünscht sein (BGH BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 1, 3 und 5 - jeweils zu § 27 StGB; LK-Vogel a.a.O., § 15 Rn. 93).
  • BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19

    Körperverletzung (Einwilligung: Verstoß gegen die guten Sitten bei

    Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - 3 StR 148/89, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor.
  • BGH, 25.08.2022 - 3 StR 359/21

    Urteil im Verfahren zur Ermordung des Dr. Lübcke u.a. rechtskräftig

    Unter dieser Voraussetzung vermag die bloße innere Absicht, nicht zu helfen, dem Beitrag des Gehilfen nicht den Charakter der strafbaren Beihilfe zu nehmen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - 3 StR 148/89, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 5).
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