Rechtsprechung
BGH, 20.12.2000 - 2 StR 412/00 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 405 S. 1 StPO
Absehen von einer Entscheidung über die Adhäsionsklage wegen Unbegründetheit - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Entschädigung des Adhäsionsklägers - Kreditvermittlungsvertrag - Provisionsvereinbarung - Provision - Beschaffungsgebühr - Unternehmensbezogenes Geschäft - Vertragliche Haftung - Urkunde - Durchgriffshaftung - Einrede der Verjährung - Sachrüge
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 405; ; StPO § 473 Abs. 1; ; StPO § 472 a Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 354, § 405
Keine Urteilsaufhebung bei nur falscher Adhäsionsentscheidung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHR StPO § 403 Anspruch 7
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.05.1984 - II ZR 276/83
Haftung der GmbH-Gesellschafter im Vorgründungsstadium; Aufgabe der …
Auszug aus BGH, 20.12.2000 - 2 StR 412/00
Bei unternehmensbezogenen Geschäften wird in der Regel ein bestimmtes Unternehmen berechtigt und verpflichtet (vgl. BGHZ 91, 148, 152; 92, 259; 268). - BGH, 27.03.1987 - 2 StR 106/87
Zulässigkeit der Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs aufgrund der …
Auszug aus BGH, 20.12.2000 - 2 StR 412/00
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 405 Feststellungsmangel 1). - BGH, 08.10.1984 - II ZR 223/83
Fortführung eines Handelsgeschäfts durch Erbengemeinschaft
Auszug aus BGH, 20.12.2000 - 2 StR 412/00
Bei unternehmensbezogenen Geschäften wird in der Regel ein bestimmtes Unternehmen berechtigt und verpflichtet (vgl. BGHZ 91, 148, 152; 92, 259; 268).
- BGH, 28.11.2002 - 5 StR 381/02
Adhäsionsverfahren (aus der Straftat erwachsener vermögensrechtlicher Anspruch; …
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 403 Anspruch 1, 3, 7).