Rechtsprechung
BGH, 30.06.1988 - 1 StR 162/88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Revisionsbegründung wird verworfen.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 31.01.2006 - 4 StR 403/05
Rechtliches Gehör; Recht auf ein faires Verfahren (Fürsorgepflicht); …
- BGH, 12.03.1996 - 1 StR 710/95
Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Nachholung von Verfahrensrügen - Fehlende …
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen kann ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 7, 8; BGH StV 1985, 353).Der Verteidiger des Angeklagten stützt sich insoweit lediglich auf eine eigene Wahrnehmung und die Wahrnehmungen anderer Prozeßbeteiligter (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2).
- OLG Hamm, 20.03.2009 - 2 Ss OWi 138/09
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung …
Ungeachtet dessen ist der Wiedereinsetzungsantrag jedoch unbegründet, da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise nur dann erfolgen kann, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bzw. hier der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (BGH NStZ 1997, 45 f; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 7, 8; BGH StV 1985, 353).Ungeachtet dessen ist der Wiedereinsetzungsantrag jedoch unbegründet, da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise nur dann erfolgen kann, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (BGH NStZ 1997, 45 f; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 7, 8; BGH StV 1985, 353).
- BGH, 07.09.1993 - 5 StR 162/93
Keine Abweichung von gesetzlichen Fristen zur Urteilsniederschrift
Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerläßlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht, etwa wenn der Angeklagte durch äußere Umstände gehindert worden ist, die Verfahrensrüge innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geltend zu machen (BGHSt 14, 330; 31, 161 [BGH 24.11.1982 - 3 StR 116/82]; BGH NStZ 1981, 110; 1983, 34; 132; BGH bei Dallinger MDR 1966, 25) , oder wenn der Beschwerdeführer durch Maßnahmen des Gerichts an der rechtzeitigen Revisionsbegründung gehindert worden ist (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 5, 7) oder wenn Begründungsmängel auf im Einflußbereich des Gerichts liegende Ursachen zurückzuführen sind (…BGHR aaO Verfahrensrüge 6; BGH StV 1983, 225). - OLG Hamm, 10.04.2008 - 5 Ss 126/08
Verfahrensrüge; Nachholung; Widereinsetzung
Ungeachtet dessen ist der Wiedereinsetzungsantrag jedoch unbegründet, da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise nur dann erfolgen kann, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (BGH NStZ 1997, 45 f; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 7, 8; BGH StV 1985, 353). - BGH, 24.01.1996 - 2 StR 647/95
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung einer …
Der am 6. November 1995 eingegangene Antrag wahrte die Frist nach § 45 Abs. 1 StPO daher nicht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2).