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   BGH, 13.02.1992 - 4 StR 638/91   

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BGH, 13.02.1992 - 4 StR 638/91 (https://dejure.org/1992,1757)
BGH, Entscheidung vom 13.02.1992 - 4 StR 638/91 (https://dejure.org/1992,1757)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 1992 - 4 StR 638/91 (https://dejure.org/1992,1757)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zeugnisverweigerungsrecht - Angehörige eines Angeklagten - Mitangeklagter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3
    Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts bei Tod des angehörigen Mitbeschuldigten

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Beweisperson - Zeugnisverweigerungsrechte

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1118
  • MDR 1992, 593
  • BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7
  • NStZ 1992, 291
  • StV 1992, 145
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.08.1976 - 1 StR 371/76

    Betrug durch Einreichung von Finanzwechseln bei einer Bank - Einreichung unechter

    Auszug aus BGH, 13.02.1992 - 4 StR 638/91
    Die Strafkammer hat zutreffend den Vermögensschaden der geschädigten Banken bereits darin erblickt, daß deren Vermögen durch die täuschungs- und irrtumsbedingte Vermögensverfügung gefährdet worden ist; sie glaubten, Handelswechsel zu erhalten, während es sich in Wahrheit um Finanzwechsel gehandelt hat (vgl. BGH NJW 1976, 2028; BGH NStE Nr. 20 zu § 263 StGB; Urteil des Senats vom 15. März 1979 - 4 StR 652/78).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 13.02.1992 - 4 StR 638/91
    Wie der Umstand der fehlenden Schadenswiedergutmachung zu bewerten ist, ist dabei nach Lage des Einzelfall zu beurteilen (BGHSt 34, 345; vgl. auch Dreher/Tröndle aaO. Rdn. 36 a).
  • BGH, 17.10.1986 - 2 StR 550/86

    Zumutbarkeit einer widersprüchlichen Aussage - Rückgabe von entwendeten Steinen

    Auszug aus BGH, 13.02.1992 - 4 StR 638/91
    Zwar wäre bei einem den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten eine solche Erwägung grundsätzlich unzulässig (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 3; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 46 Rdn. 29 a mit weit. Nachw.).
  • BGH, 15.03.1979 - 4 StR 652/78

    Missbräuchliche Diskontierung von Wechseln zu Lasten des Arbeitgebers -

    Auszug aus BGH, 13.02.1992 - 4 StR 638/91
    Die Strafkammer hat zutreffend den Vermögensschaden der geschädigten Banken bereits darin erblickt, daß deren Vermögen durch die täuschungs- und irrtumsbedingte Vermögensverfügung gefährdet worden ist; sie glaubten, Handelswechsel zu erhalten, während es sich in Wahrheit um Finanzwechsel gehandelt hat (vgl. BGH NJW 1976, 2028; BGH NStE Nr. 20 zu § 263 StGB; Urteil des Senats vom 15. März 1979 - 4 StR 652/78).
  • BGH, 29.10.1991 - 1 StR 334/90

    Zeugnisverweigerungsrecht Angehöriger eines Mitbeschuldigten

    Auszug aus BGH, 13.02.1992 - 4 StR 638/91
    In seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1991 - 1 StR 334/90 (BGHSt 38, 96 [BGH 24.10.1991 - 1 StR 334/90]) - hat der Bundesgerichtshof aber bereits die bis dahin in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung aufgegeben, das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten hat, bestehe auch noch nach rechtskräftigem Abschluß des gegen den angehörigen Beschuldigten geführten Verfahrens.
  • BGH, 28.06.1984 - 4 StR 243/84

    Verlesung der Niederschrift einer früheren richterlichen Vernehmung der Ehefrau

    Auszug aus BGH, 13.02.1992 - 4 StR 638/91
    Zwar hat der Bundesgerichtshof früher angenommen, daß das Zeugnisverweigerungsrecht - das in einem Verfahren gegen mehrere Beschuldigte in vollem Umfang auch dann gegeben ist, wenn der Zeuge nur Angehöriger eines von ihnen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 52 Rdn. 11 mit weit. Nachw.) - auch dann fortbestehe, wenn der beschuldigte Angehörige des Zeugen verstorben ist (vgl. etwa BGH StV 1981, 117; 1984, 405).
  • BGH, 30.04.2009 - 1 StR 745/08

    Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts des Angehörigen eines Beschuldigten im

    Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten hat, erlischt, wenn das gegen den angehörigen Beschuldigten geführte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird, auch bezüglich solcher Tatvorwürfe, hinsichtlich deren das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (im Anschluss an BGHSt 38, 96 sowie BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7 und 9).

    Als Fallgruppen sind in der Rechtsprechung anerkannt die Fälle des endgültigen Abschlusses des Verfahrens gegen den Mitbeschuldigten durch dessen rechtskräftige Verurteilung (vgl. BGHSt 38, 96, 101), seinen rechtskräftigen Freispruch (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 9) oder seinen Tod (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7).

  • BGH, 14.12.2011 - 5 StR 434/11

    Zeugnisverweigerungsrecht (Verfahren gegen einen Verwandten;

    Zwar ist anerkannt, dass eine zwischen dem angehörigen Zeugen und dem Angeklagten über einen vormals mitbeschuldigten Angehörigen bestehende Verbindung durch prozessuale Entwicklungen gelockert sein kann und deshalb eine Zubilligung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht mehr rechtfertigt; dies gilt namentlich nach Ableben des früheren Mitbeschuldigten (BGH, Urteil vom 13. Februar 1992 - 4 StR 638/91, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7), nach dessen rechtskräftiger Verurteilung (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1991 - 1 StR 334/90, BGHSt 38, 96, 100 ff.) oder rechtskräftigem Freispruch (BGH, Urteil vom 4. Mai 1993 - 1 StR 921/92, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 9) und nach erfolgter Verfahrenseinstellung gemäß § 154 StPO mit Blick auf eine rechtskräftige Verurteilung im Bezugsverfahren (BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08, BGHSt 54, 1, 5 ff.).
  • BGH, 04.05.1993 - 1 StR 921/92

    Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts bei rechtskräftigem Freispruch des

    Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten hat, erlischt mit dem rechtskräftigen Freispruch des angehörigen Beschuldigten (im Anschluß an BGHSt 38, 96 [BGH 24.10.1991 - 1 StR 334/90] = NJW 1992, 1116 und BGH, NJW 1992, 1118 = NStZ 1992, 291).
  • BGH, 16.09.1992 - 2 StR 270/92

    Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts des Angehörigen eines Beschuldigten im

    Diese Rechtsprechung hat aber zwischenzeitlich - noch vor der Hauptverhandlung vor dem Landgericht - eine wesentliche Einschränkung erfahren (vgl. BGHSt 38, 96 ff [BGH 24.10.1991 - 1 StR 334/90]; BGH StV 1992, 145, 146 = NStZ 1992, 291; BGH StV 1992, 1; vgl. auch Fischer JZ 1992, 570 ff).

    Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten hat, erlischt beim Tod des angehörigen Beschuldigten (BGH StV 1992, 145, 146 = NStZ 1992, 291) und bei rechtskräftigem Abschluß des gegen den angehörigen Beschuldigten geführten Verfahrens (BGHSt 38, 96 ff [BGH 24.10.1991 - 1 StR 334/90]).

  • BGH, 26.08.1997 - 1 StR 469/97

    Zeugnisverweigerungsrecht wegen Aussage gegen die Mutter - Beweiswürdigung durch

    Zwar steht einem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 im Verfahren gegen einen Angeklagten nicht mehr zu, wenn das Verfahren gegen den mitbeschuldigten Angehörigen endgültig erledigt ist - also bei dessen Verurteilung (BGHSt 38, 96 [BGH 24.10.1991 - 1 StR 334/90]) oder Freispruch (BGH NStZ 1993, 500), sowie bei dessen Tod (BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7).
  • BGH, 21.12.1992 - 5 StR 523/92

    Zur inhaltlichen Begründung der Revision durch den Revisionsführer bei vermisster

    Die auf die Nichtvernehmung zweier Zeugen gestützten Rügen, mit denen die Zubilligung von Zeugnisverweigerungsrechten nach § 52 Abs. 1 StPO zugunsten von Angehörigen eines verstorbenen und eines rechtskräftig abgeurteilten früheren Mitbeschuldigten im Gegensatz zur neuen, nach der Hauptverhandlung vor dem Landgericht geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 38, 96; BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7) beanstandet wird, scheitern - der Auffassung des Generalbundesanwalts entsprechend - an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
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