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   BGH, 20.06.1995 - 4 StR 273/95   

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https://dejure.org/1995,3014
BGH, 20.06.1995 - 4 StR 273/95 (https://dejure.org/1995,3014)
BGH, Entscheidung vom 20.06.1995 - 4 StR 273/95 (https://dejure.org/1995,3014)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 1995 - 4 StR 273/95 (https://dejure.org/1995,3014)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung - Allgemeine Milderungsgründe - Vertypte Milderungsgründe - Strafmilderung - Strafänderung - Strafrahmen - Strafrahmenverschiebung - Erwerb einer Waffe - Nichtberechtigter - Tateinheit - Minder schwerer Fall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29a; StGB § 52, § 46; WaffG § 53

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 1
  • StV 1995, 587 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.03.1990 - 2 StR 457/89

    Berücksichtigung von Umständen für eine Milderung des Strafrahmens

    Auszug aus BGH, 20.06.1995 - 4 StR 273/95
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Anwendung des (höheren) Regelstrafrahmens erst zulässig, wenn aufgrund einer Gesamtbetrachtung der von der Strafbestimmung eröffnete mildere Rahmen nicht angemessen und ausreichend erscheint (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 7 m.w.N.; vgl. auch Körner BtMG 4. Aufl. § 29a Rdn. 116).
  • BGH, 21.08.1985 - 4 StR 410/85

    Unrechte Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von

    Auszug aus BGH, 20.06.1995 - 4 StR 273/95
    Diese beiden Straftaten, der Erwerb und das Überlassen an einen Nichtberechtigten, werden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch das bei ihnen beiden gleichzeitig vorliegende andauernde Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Waffe durch den Angeklagten zur Tateinheit verbunden (Beschluß vom 13. August 1985 - 4 StR 410/85; Steindorf, Waffenrecht, 6. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 33 m.w.N.).
  • BGH, 28.03.2006 - 4 StR 596/05

    Konkurrenzen im Waffenstrafrecht

    Ferner hat sich der Angeklagte in den genannten Fällen jeweils des unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe und durch die anschließende Ausübung der tatsächlichen Gewalt bis zur Überlassung der jeweiligen Waffe an eine andere Person tateinheitlich auch des Besitzes der jeweiligen Waffe im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG schuldig gemacht (vgl. BGHSt 29, 184, 186; BGH NStZ 1998, 251, jew. zu § 53 Abs. 1 WaffG a.F.), so dass Erwerb, Besitz und Handeltreiben untereinander in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 1977 - 2 StR 390/76; BGH StV 1995, 587, jew. zu § 53 Abs. 1 WaffG a.F.).
  • BGH, 25.10.2001 - 4 StR 208/01

    Täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge);

    Die Strafkammer hat die Haupttat des H., zu der der Angeklagte Hilfe geleistet hat, zureichend festgestellt (UA 13 f., 21); die Einzelheiten dieser Tat brauchte der Angeklagte nicht zu kennen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39 (Lieferung von Grundsubstanzen); BGH, Beschluß vom 20. Juni 1995 - 4 StR 273/95 (Transport von Streckmitteln)).
  • BGH, 17.06.2014 - 4 StR 71/14

    Unerlaubtes Besitzen von Waffen (Konkurrenzverhältnis zu gleichzeitigen anderen

    Da sich der Angeklagte vom Abschluss des Herstellungsprozesses bis zur Weitergabe der Pistolen tateinheitlich auch des Besitzes an einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG schuldig gemacht hat, stehen - wie das Landgericht ebenfalls nicht verkannt hat - Herstellen, Besitz und Handeltreiben zueinander in Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 4 StR 273/95, BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 1).
  • BGH, 24.05.2000 - 3 StR 38/00

    Mittäterschaft und Beihilfe bei unerlaubtem Betrieb und Erwerb von

    Kommt der neue Tatrichter zum Ergebnis, daß der Angeklagte die jeweilige Waffe von C. angekauft und sodann an K. weiterverkauft hat, liegt unerlaubtes Erwerben in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt und mit unerlaubtem Überlassen einer vollautomatischen Selbstladewaffe nach § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG vor (so die Rspr. des BGH, vgl. BGHR WaffG § 53 I Konkurrenzen 1; BGH, Beschl. vom 14. Mai 1996 -4 StR 189/96).
  • OLG Hamburg, 03.05.1999 - IIa - 47/99

    Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: Klammerwirkung des Besitzes

    So hat die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig angenommen, der dem Erwerb und Besitz einer Schußwaffe nachfolgende Entschluß, diese Waffe zu führen, mit ihr eine weitere Straftat zu begehen oder die Waffe an einen Dritten weiterzugeben, trenne die weitere Handlung nicht im Sinne von § 53 StGB von dem vorangegangenen Dauerdelikt ab (BGH NStZ 1985, 221 1984, 171 f., BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 1 und § 53 Abs. 3 Konkurrenzen 1).
  • BGH, 14.05.1996 - 4 StR 189/96

    Unerlaubter Erwerb einer vollautomatischen Selbstladewaffe

    Nach gesicherter Rechtsprechung steht in solchen Fällen das Überlassen an den Nichtberechtigten in Tateinheit mit der vorausgegangenen Ausübung der tatsächlichen Gewalt und damit auch mit dem Erwerb, der zur andauernden Ausübung der tatsächlichen Gewalt geführt hat (BGH, Beschluß vom 13. August 1985 - 4 StR 410/85; BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 1; vgl. auch Steindorf WaffR 6. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 33).
  • BGH, 05.03.1998 - 4 StR 62/98

    Änderung eines Schuldspruchs wegen Annahme eines Konkurrenzverhältnisses zweier

    Darauf kommt es aber auch nicht an; denn jedenfalls verbindet die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Handgranaten und die Pistole beide Fälle zu einer Tat (st. Rspr.; BGHR WaffG § 53 Abs. 3 a Konkurrenzen 1, 2), zu der auch das spätere Überlassen der Handgranaten an Dritte in Tateinheit steht (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 1).
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