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   BGH, 18.12.1997 - III ZB 41/97   

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https://dejure.org/1997,6699
BGH, 18.12.1997 - III ZB 41/97 (https://dejure.org/1997,6699)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1997 - III ZB 41/97 (https://dejure.org/1997,6699)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1997 - III ZB 41/97 (https://dejure.org/1997,6699)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versehen einer Rechtsanwaltsgehilfin - Zurechnung des (Organisations-) Verschuldens des Prozessbevollmächtigten - Auffällige Häufung von Mängeln im Zusammenhang mit der Wahrung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2, § 233
    Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei Häufung von Fehlern des Büropersonals

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR ZPO § 233 Büropersonal 11
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.12.1984 - III ZB 37/84

    Anwaltsbüro - Auffällige Häufung - Mangel - Berufungsbegründungsfrist - Bedenken

    Auszug aus BGH, 18.12.1997 - III ZB 41/97
    Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird bereits durch die Erwägung getragen, daß im vorliegenden Fall im Anwaltsbüro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine besonders auffällige Häufung von Mängeln im Zusammenhang mit der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist zutage getreten ist, die entweder Bedenken gegen die ordnungsmäßige Ausbildung, Erprobung und Überwachung der Büroangestellten oder Schlüsse auf die Unvollständigkeit der organisatorischen Anweisungen des Anwalts rechtfertigt (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1984 - III ZB 37/84 = VersR 1985, 270): Die Klägerin stellt im Beschwerdeverfahren selbst nicht in Abrede, daß Frau J. hier mindestens zwei besonders schwere Fehler unterlaufen sind.
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Die Beklagte zeigt aber nicht auf, daß über die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Verschärfung der Organisationspflichten eines Anwalts in Fällen angespannter Personallage (vgl. vor allem Beschl. vom 1. Juli 1999, III ZB 47/98 aaO; Beschl. v. 26. August 1999, VII ZB 12/99 aaO; Beschl. v. 29. Juni 2000, VII ZB 5/00, aaO), zur fehlenden Zurechenbarkeit organisationsunabhängigen Fehlverhaltens von Angestellten (vgl. Beschl. v. 23. März 2001, VI ZB 7/01, aaO) oder zum Überwachungs- und Organisationsverschulden bei Häufung von Mängeln (vgl. Beschl. v. 18. Dezember 1997, III ZB 41/97, BGHR ZPO § 233 Büropersonal 11) hinaus eine Notwendigkeit für weitere sachverhaltsbezogene Leitlinien besteht.
  • BGH, 12.11.2002 - XI ZB 15/02

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Anforderungen an die Organisation des

    c) Bereits geklärt ist, daß eine besonders auffällige Häufung von Mängeln im Zusammenhang mit der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist, die entweder Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausbildung, Erprobung und Überwachung der Büroangestellten oder Schlüsse auf die Unvollständigkeit der organisatorischen Anweisungen des Anwalts rechtfertigt, für ein Organisationsverschulden des Berufungsanwalts sprechen kann (BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1997 - III ZB 41/97, BGHR ZPO § 233 Büropersonal 11).
  • OLG Frankfurt, 17.07.2002 - 1 U 70/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Auffällige Häufung von Mängeln im

    Ergibt sich in einem Anwaltsbüro dagegen eine auffällige Häufung von Mängeln im Zusammenhang mit der Wahrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist, so rechtfertigen sich hieraus entweder Bedenken gegen die ordnungsmäßige Ausbildung und Überwachung des Personals oder Schlüsse auf die Unvollständigkeit der organisatorischen Anweisungen des Anwalts (BGH, Beschluss vom 18.12.1997 - III ZB 41/97 -, BGHR ZPO § 233 Büropersonal 11; Beschluss vom 19.06.1996- XII ZR 279/95- BGHR ZPO § 233 Büropersonal 9; BGH VersR 1985, 270).
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