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   BGH, 20.06.1991 - VII ZB 18/90   

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BGH, 20.06.1991 - VII ZB 18/90 (https://dejure.org/1991,1609)
BGH, Entscheidung vom 20.06.1991 - VII ZB 18/90 (https://dejure.org/1991,1609)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90 (https://dejure.org/1991,1609)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist für die Berufungsbegründung - Einhaltung der Sorgfaltspflicht des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bezüglich der Bestätigung des erteilten Rechtmittelauftrags - Auswirkungen einer ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Vertrauen auf rechtzeitigen Zugang eines Rechtsmittelauftrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 3035
  • MDR 1991, 1096
  • BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 15
  • VersR 1992, 377
  • BB 1991, 2042
  • AnwBl 1992, 35
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.07.1988 - II ZB 5/88

    Sorgfaltspflichten des zu beauftragenden Rechtsanwalts bei der Erteilung von

    Auszug aus BGH, 20.06.1991 - VII ZB 18/90
    Ein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter kann sich selbst dann ohne weitere Nachforschungen darauf verlassen, daß sein Rechtsmittelauftrag den Anwalt zweiter Instanz rechtzeitig erreicht, wenn es an sich zwischen den Kanzleien üblich ist, auch bereits abgesprochene Mandatsübernahmen schriftlich zu bestätigen, im Einzelfall eine solche Bestätigung aber ausbleibt (im Anschluß an BGHZ 105, 116).

    Bleibt die Bestätigung aus, muß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist rückfragen (BGH Beschluß vom 4. Dezember 1986 - I ZB 7/86 = VersR 1987, 589; BGHZ 105, 116, 117 f, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 04.12.1986 - I ZB 7/86

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 20.06.1991 - VII ZB 18/90
    Bleibt die Bestätigung aus, muß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist rückfragen (BGH Beschluß vom 4. Dezember 1986 - I ZB 7/86 = VersR 1987, 589; BGHZ 105, 116, 117 f, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.01.2002 - III ZR 62/01

    Sorgfaltspflichten der Gewerkschaft bei Vertretung eines Mitglieds im Prozeß

    Die vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 105, 116; Beschlüsse vom 23. Oktober 1968 - VIII ZB 38/68 - VersR 1969, 59 und vom 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90 - NJW 1991, 3035) betreffen den von der Partei mit der Erteilung eines Rechtsmittelauftrags (erneut) mandatierten Rechtsanwalt, der in der Tat grundsätzlich zur Kontrolle, ob der Berufungsanwalt den Auftrag übernimmt, und zur Fristenüberwachung verpflichtet ist (s. sogleich).
  • BGH, 28.02.2002 - VII ZB 28/01

    Überwachung der Rechtsmittelfrist nach Erteilung eines Rechtsmittelauftrags;

    Für den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten besteht dann kein Grund mehr, von sich aus den Ablauf der Berufungsfrist zu überwachen (BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90, NJW 1991, 3035 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 15, vom 12. Juli 2000 - XII ZB 120/97, NJW-RR 2001, 426 und vom 19. Juni 2001 - VI ZB 22/01, NJW 2001, 3195, 3196).

    Der Verstoß ihrer Büroangestellten gegen die allgemein erteilte Anweisung, eine Bestätigung einzuholen, konnte eine weitergehende Pflicht nicht begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90 und vom 12. Juli 2000 - XII ZB 120/97 je aaO).

  • BGH, 01.12.1994 - IX ZR 131/94

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Auftrag zum Widerruf eines Vergleichs

    Sind diese Anforderungen nachweislich beachtet worden, so braucht die Partei regelmäßig nicht nachzuforschen, ob der Schriftsatz rechtzeitig eingegangen ist; auch muß sie nicht zusätzlich dafür sorgen, daß sie ihrerseits den rechtzeitigen Eingang des Schreibens bei Gericht urkundlich nachzuweisen vermag (vgl. BVerfGE 53, 25, 30; BGH, Beschl. v. 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83, NJW 1983, 1741; v. 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89, aaO. S. 189 m.w.N.; ferner BGHZ 105, 116, 119; BGH, Beschl. v. 9. Oktober 1978 - VIII ZB 19/78, VersR 1978, 1162 f; v. 5. Mai 1986 - II ZR 102/86, VersR 1986, 966, 967 a.E.; v. 26. Mai 1986 - VIII ZB 18/86, VersR 1986, 1024, 1025; v. 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 15).
  • BGH, 26.11.1991 - XI ZB 10/91

    Überwachung des Rechtsmittelauftrags - Zulässigkeit nachgereichten Vorbringens

    Einer solchen Rückfrage bedarf es allerdings grundsätzlich dann nicht, wenn zwischen den Anwälten beider Instanzen im Einzelfall oder allgemein abgesprochen ist, daß der Rechtsmittelanwalt Rechtsmittelaufträge annehmen und ausführen wird (BGHZ 105, 115, 117 f., 119 f. [BGH 11.07.1988 - II ZR 355/87]; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90, MDR 1991, 1096).
  • BGH, 13.10.1992 - VI ZB 21/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beachtung der Rechtsmittelfristen bei

    Zutreffend führt das Oberlandesgericht aus, daß der erstinstanzliche Anwalt, der einen Berufungsauftrag erteilt, dafür Sorge tragen muß, daß der beauftragte Anwalt den Auftrag innerhalb der Berufungsfrist bestätigt (BGHZ 105, 116, 117/118; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90 - NJW 1991, 3035, 3036).

    Bei dieser Sachlage kommt die vom Beschwerdeführer erstrebte Gleichstellung mit denjenigen Fällen, in welchen der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte aufgrund genereller Absprache auf die Mandatsübernahme durch den Berufungsanwalt vertrauen darf und deshalb die Bestätigung des Auftrags nicht überwachen muß (BGHZ 105, 116, 117, 118; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1991 - a.a.O. - jeweils m.w.N.) nicht in Betracht.

  • BGH, 22.03.1995 - VIII ZB 2/95

    Zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei Fristenkontrollen

    Denn er darf nicht schlechter gestellt werden, als wenn er neben der ausreichenden Fristenkontrolle überhaupt keine zusätzlichen Überwachungsmaßnahmen vorgesehen hätte (BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90 = NJW 1991, 3035, 3036 und vom 19. Januar 1991 - VII ZR 155/91 = NJW 1992, 1047 unter II).
  • BGH, 25.02.1992 - VI ZB 1/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Vielmehr mußte er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 105, 116, 117; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90 - NJW 3035 f.) zusätzlich dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigte, und bei Ausbleiben einer solchen Bestätigung rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist rückfragen.

    Vielmehr wird neuer Vortrag über eine Absprache zwischen den Anwälten der beiden Instanzen nachgeschoben, welcher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsgesuchs erheblich sein könnte (BGH, Beschluß vom 20. Juni 1991 - aaO).

  • BGH, 12.07.2000 - XII ZB 120/97

    Frist für Wiedereinsetzung

    Die Gewohnheit, auch bei zuvor schon vereinbarter Mandatsübernahme eine schriftliche Bestätigung auszutauschen, kann nicht zu einer Verschärfung dieser Pflichten führen (BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 15 und vom 26. Januar 1994 - IV ZB 19/93 - BGHR aaO Rechtsmittelauftrag 18).
  • BGH, 19.12.1991 - VII ZR 155/91

    Keine verschärfte Sorgfaltspflicht bei doppelter Fristenkontrolle

    Eine Gewohnheit, über das gebotene Maß hinaus weitere organisatorische Sicherungen anzuordnen und zu beachten, führt nicht zu einer Verschärfung der Sorgfaltspflichten (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90 = NJW 91, 3035, 3036).
  • BGH, 19.09.1994 - II ZB 7/94

    Verschulden an Versäumung einer Rechtsmittelfrist bei ständiger Beauftragung

    Anders ist es aber, wenn mit dem Rechtsmittelanwalt im Einzelfall oder allgemein abgesprochen ist, daß dieser Rechtsmittelaufträge der Partei annehmen, prüfen und ausführen werde; dann kann sich der Absender eines Schreibens zur Rechtsmittelbeauftragung - sei es die Partei selbst, sei es ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter - grundsätzlich darauf verlassen, daß der Auftrag den Anwalt der Rechtsmittelinstanz rechtzeitig erreicht und dieser den Auftrag ausführt (BGHZ 105, 116, 119; BGH, Beschl. v. 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90, NJW 1991, 3035, 3036).
  • BFH, 13.10.1993 - X R 112/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Klagefrist -

  • BGH, 16.07.1997 - XII ZB 64/97

    Sorgfaltspflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach Erteilung

  • BGH, 07.11.1995 - XI ZB 21/95

    Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bei der Erteilung eines

  • BGH, 14.05.1992 - VII ZR 212/91

    Verschulden eines Rechtsanwalts für eine Fristversäumung - Anwaltliches

  • OLG Köln, 22.02.1994 - 22 U 28/94

    Versäumung der Berufungsfrist durch Rechtsanwalt

  • BGH, 02.11.1995 - VII ZB 18/95

    Versäumung der Frist zur Berufungseinlegung - Verlust eines Rechtsmittelantrags

  • BGH, 06.02.1997 - IX ZR 302/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden des Antragstellers mangels

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