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   BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01   

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https://dejure.org/2003,124
BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01 (https://dejure.org/2003,124)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2003 - III ZR 224/01 (https://dejure.org/2003,124)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 (https://dejure.org/2003,124)
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"versekteter Psychokult"

Art. 34 GG, § 839 BGB, öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften haften nach Amtshaftungsrecht;

§ 839 BGB, Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten

Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Sektenbeauftragter einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft - Kritische Äußerung über soziale Vorgänge in Wahrnehmung der kirchlichen Aufgaben in den Medien - Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 Grundgesetz (GG) - Abgrenzung zwischen ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 4, 5, 14, 34 GG

  • Judicialis

    GG Art. 4; ; GG Art. 5; ; GG Art. 14 Cc; ; GG Art. 34; ; BGB § 839 A; ; BGB § 839 Ca; ; BGB § 839 Fd

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 4; GG Art. 5; GG Art. 34; BGB § 839
    Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei der Öffentlichkeitsarbeit

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Pflichtenbindung korporierter Religionsgemeinschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; GG Art. 14, 34, 4, 5
    Amtshaftung wegen kritischer Äußerungen eines Sektenbeauftragten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sektenbeauftragter handelt in Ausübung eines öffentlichen Amtes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner Öffentlichkeitsarbeit

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragtenbei seiner Öffentlichkeitsarbeit

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner Öffentlichkeitsarbeit

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 4; 34 GG, § 839 BGB
    Staatshafungsrecht, Amtspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten

Papierfundstellen

  • BGHZ 154, 54
  • NJW 2003, 1308
  • MDR 2003, 809 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 768 (Ls.)
  • VersR 2003, 1301
  • DVBl 2003, 1010 (Ls.)
  • DÖV 2003, 689 (Ls.)
  • afp 2003, 326
  • JR 2004, 145
  • BGHReport 2003, 732
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (42)

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01
    Indes kann auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird (BGH, Urteile vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193 f und BGHZ 132, 13, 21), was im Streitfall insbesondere durch die Anspielung auf angebliche in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angeführte Sektenmerkmale geschehen sein könnte.

    Dafür gibt es nach dem Gesamtzusammenhang, aus dem nicht ein Teil der Verlautbarungen herausgenommen und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden durte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94 - NJW 1996, 1131, 1133), keinen Grund.

    (b) Verfehlt ist aber die - jedenfalls der Tendenz nach zum Ausdruck gebrachte - Annahme des Berufungsgerichts, der Sektenbeauftragte der Beklagten hätte die ihm von anderen gemachten Angaben vor einer Weitergabe an die Presse nicht näher überprüfen müssen, weil ihn etwa mit der (erhöhten) Sorgfaltspflicht der Presse (vgl. dazu BGH, Urteile vom 21. Juni 1966 - VI ZR 266/64 - NJW 1966, 2010, vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - NJW 1987, 2225 f, vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94 - NJW 1996, 1131 und vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 - NJW 2000, 1036 f) vergleichbare Informationspflichten nicht getroffen hätten.

    Bereits im Verbreiten dessen, was ein Dritter geäußert hat, ist eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zu sehen, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung desjenigen, der eine Äußerung weitergibt, fehlt (BGHZ 132, 13, 18 f).

  • BGH, 24.07.2001 - VI ZB 12/01

    Rechtsweg für Abwehransprüche gegen Äußerungen des Sektenbeauftragten einer

    Auszug aus BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01
    Das steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung, die Abwehransprüche gegen ein derartiges - wenn auch nicht hoheitliches - Wirken der öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften im gesellschaftlichen Raum als öffentlich-rechtliche Streitigkeit qualifiziert und dementsprechend für sie den Verwaltungsrechtsweg eröffnet (BGHZ 148, 307; BayVGH NVwZ 1994, 598; vgl. auch BVerwGE 68, 62, 65; BVerwGE 105, 117, 119).

    Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wird von den korporierten Religionsgemeinschaften - auch außerhalb des ihnen übertragenen Bereichs hoheitlicher Befugnisse (Kirchensteuer, Friedhofswesen etc.) - in weitergehendem Umfang als von jedem Bürger Rechtstreue verlangt, insbesondere die Achtung der fundamentalen Rechte der Person, die Teil der verfassungsmäßigen Ordnung ist (BGHZ 148, 307, 311).

    Im Streitfall kommt zu den oben angesprochenen Unwägbarkeiten - und der bis zur Entscheidung BGHZ 148, 307 noch bestehenden Unsicherheit hinsichtlich des Rechtswegs - hinzu, daß der Kläger vorgetragen hat, Rechtsanwälte hätten ihm von einer Unterlassungsklage abgeraten, weil ein auch nur teilweise verlorener "Zivilprozeß" die Sache für den Betroffenen "schlimmer mache als zuvor".

  • VGH Bayern, 28.03.1994 - 7 CE 93.2403
    Auszug aus BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01
    Auch Meinungsäußerungen als Werturteile im Bereich religiösen Wirkens in die Welt können nicht schon dann untersagt werden, wenn sie grundlos, falsch oder emotional, nicht rational geprägt sind (vgl. BVerfG NJW 1993, 1845; BayVGH NVwZ 1994, 787, 790).

    Abgesehen davon, daß im Streitfall auf seiten der Beklagten auch das Recht auf Religionsfreiheit bzw. auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) - für das entsprechende Grundsätze gelten wie für die Meinungsfreiheit (BVerfG NVwZ 1994, 159; BayVGH NVwZ 1994, 787, 790; vgl. auch BVerfG NJW 1997, 2669) - und auf seiten des Klägers auch der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 GG; vgl. § 824 BGB) betroffen ist, darf, wie der Revision zuzugeben ist, bei der Abwägung nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich der Sektenbeauftragte der Beklagten im vorliegenden Zusammenhang in "amtlicher" Eigenschaft für eine öffentlich-rechtlich korporierte Religionsgemeinschaft in einem Bereich geäußert hat, in dem diese unbeschadet ihres allgemeinen Auftrags weitergehenden Bindungen im öffentlichen Meinungskampf unterworfen sein kann als der einzelne Bürger: Zwar gelten für die Kirche, soweit sie nicht ausnahmsweise hoheitliche Befugnisse wahrnimmt, also etwa im Rahmen der geistigen Auseinandersetzung mit anderen Religionen und sonstigen weltanschaulichen Fragen, nicht die dem Staat gesetzten Grenzen; sie ist also weder unmittelbar an die einzelnen Grundrechte gebunden, noch unterliegt sie im übrigen denselben Beschränkungen, die für den Staat gelten, wenn er beispielsweise Informationen über weltanschauliche Gruppierungen gibt (vgl. dazu BVerfG NJW 1989, 3269; BVerfG NJW 2002, 2626; BVerwGE 82, 76, 83 = NJW 1989, 2272; BayVGH NVwZ 1995, 793: weltanschauliche Neutralität und Zurückhaltung; Verhältnismäßigkeit; Sachlichkeit; Wahrhaftigkeit).

    Mit Recht verweist die Revision darauf, daß gerade auch die kirchlichen Sektenbeauftragten in Fragen der hier in Rede stehenden Art in den Augen der Öffentlichkeit eine gesteigerte Sachkompetenz genießen (vgl. BayVGH NVwZ 1994, 787, 789).

  • BVerfG, 07.11.2002 - 1 BvR 580/02

    Werturteile in Ranglisten - Juve-Handbuch

    Auszug aus BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01
    Bei der Einordnung einer Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts für die Beurteilung von Eingriffen in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit - und gleichermaßen in die Religionsfreiheit (vgl. BVerfG NJW 1989, 3269 ff) - von weichenstellender Bedeutung ist (vgl. BVerfG ZIP 2002, 2230 f m.w.N.), kommt es für die Einstufung als Tatsachenbehauptung wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt sowie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen (BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 14; BGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98 - NJW 1999, 2736 f.).

    Umgekehrt ändert freilich die Fundierung eines Werturteils in tatsächlichen Erhebungen an seiner rechtlichen Einordnung als Werturteil grundsätzlich nichts (BVerfG ZIP 2002, 2230 f).

    Das schließt allerdings (weitere) Beschränkungen von Werturteilen unter besonderen Umständen nicht aus (BVerfG ZIP 2002, 2230 f; BVerfGE 85, 1, 16 f = NJW 1992, 1439), so daß eine Abwägung zwischen den Belangen des Ehrenschutzes und der Meinungsfreiheit erforderlich ist.

  • BGH, 23.02.1999 - VI ZR 140/98

    Widerruf einer Verdachtsdiagnose

    Auszug aus BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01
    Bei der Einordnung einer Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts für die Beurteilung von Eingriffen in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit - und gleichermaßen in die Religionsfreiheit (vgl. BVerfG NJW 1989, 3269 ff) - von weichenstellender Bedeutung ist (vgl. BVerfG ZIP 2002, 2230 f m.w.N.), kommt es für die Einstufung als Tatsachenbehauptung wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt sowie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen (BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 14; BGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98 - NJW 1999, 2736 f.).

    Das Berufungsgericht will ersichtlich entscheidend auf einen Vergleich mit dem Gutachten eines in einem gerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren bestellten Sachverständigen abstellen, das regelmäßig ein Werturteil darstellt, auch soweit der Sachverständige in dem Gutachten über das Vorliegen konkreter Tatsachen zu befinden hatte (BGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98 - NJW 1999, 2736 f).

    Soweit das Berufungsgericht die Äußerung des Sektenbeauftragten der Beklagten über den "eindeutigen Sektencharakter" hiermit gleichstellt, läßt es allerdings unerwähnt, daß es von dem dargestellten grundsätzlichen Ansatz in Einzelfällen Ausnahmen gibt, etwa dann, wenn die der Schlußfolgerung des Sachverständigen vorausgehende methodische Untersuchung oder die zum Ergebnis führende Anwendung spezieller Kenntnisse und Fähigkeiten nur vorgetäuscht oder grob leichtfertig vorgenommen worden ist; dann kann das Gutachten seinen Charakter als Werturteil verlieren (BGH, Urteil vom 23. Februar 1999 aaO).

  • BGH, 16.01.1986 - III ZR 77/84

    Abwendung des Schadens durch Einlegung eines Rechtsbehelfs; Voraussichtliche

    Auszug aus BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01
    Bezogen auf den Streitfall könnten sich diesbezügliche Zweifel möglicherweise daraus ergeben, daß eine solche Unterlassungsklage nicht unmittelbar gegen die (ersten) öffentlichen Äußerungen von Seiten der Beklagten hätte gerichtet sein können, sondern nur vorbeugend gegen etwaige zukünftige (weitere) Amtspflichtverletzungen, und daß sie jedenfalls nicht den durch den (ersten) Zeitungsartikel bereits verwirklichten Schaden insgesamt hätte abwehren können (zu letzterem Gesichtspunkt vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 - NJW 1986, 1924; Ossenbühl Staatshaftungsrecht 5. Aufl. S. 93 f).

    Im Bereich des § 839 Abs. 3 BGB kann der bei der Feststellung der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung für die Frage, wie die Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde ausgefallen wäre, geltende Grundsatz, daß allein auf die sachlich richtige, nicht auf die tatsächliche Entscheidung abzustellen ist, nicht uneingeschränkt gelten (Senatsurteil vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 - NJW 1986, 1924 f).

  • BGH, 08.10.1992 - III ZR 220/90

    Amtshaftung der Gemeinde bei gesetzwidriger Ablehnung eines Bauantrages -

    Auszug aus BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar dann, wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtswalters als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, und er daran bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage festhält, aus der nachträglichen Mißbilligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (vgl. nur BGHZ 119, 365, 369).

    Fehlt es an dieser weiteren Voraussetzung, kann ein Schuldvorwurf bereits unter diesem Gesichtspunkt begründet sein (BGHZ 119, 365, 370).

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Auszug aus BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01
    Ob L. die Klienten des Kläger als "eindeutige Psychosekte" bezeichnet habe, sei ebensowenig sicher wie, ob er den Journalisten das in dem Zeitungsartikel zitierte, Psychosekten betreffende, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1989 (BVerwGE 82, 76 = NJW 1989, 2272) zur Verfügung gestellt habe.

    Abgesehen davon, daß im Streitfall auf seiten der Beklagten auch das Recht auf Religionsfreiheit bzw. auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) - für das entsprechende Grundsätze gelten wie für die Meinungsfreiheit (BVerfG NVwZ 1994, 159; BayVGH NVwZ 1994, 787, 790; vgl. auch BVerfG NJW 1997, 2669) - und auf seiten des Klägers auch der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 GG; vgl. § 824 BGB) betroffen ist, darf, wie der Revision zuzugeben ist, bei der Abwägung nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich der Sektenbeauftragte der Beklagten im vorliegenden Zusammenhang in "amtlicher" Eigenschaft für eine öffentlich-rechtlich korporierte Religionsgemeinschaft in einem Bereich geäußert hat, in dem diese unbeschadet ihres allgemeinen Auftrags weitergehenden Bindungen im öffentlichen Meinungskampf unterworfen sein kann als der einzelne Bürger: Zwar gelten für die Kirche, soweit sie nicht ausnahmsweise hoheitliche Befugnisse wahrnimmt, also etwa im Rahmen der geistigen Auseinandersetzung mit anderen Religionen und sonstigen weltanschaulichen Fragen, nicht die dem Staat gesetzten Grenzen; sie ist also weder unmittelbar an die einzelnen Grundrechte gebunden, noch unterliegt sie im übrigen denselben Beschränkungen, die für den Staat gelten, wenn er beispielsweise Informationen über weltanschauliche Gruppierungen gibt (vgl. dazu BVerfG NJW 1989, 3269; BVerfG NJW 2002, 2626; BVerwGE 82, 76, 83 = NJW 1989, 2272; BayVGH NVwZ 1995, 793: weltanschauliche Neutralität und Zurückhaltung; Verhältnismäßigkeit; Sachlichkeit; Wahrhaftigkeit).

  • BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89

    Bezeichnung einer Vereinigung als "Jugendsekte" oder "Jugendreligion"

    Auszug aus BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01
    Bei der Einordnung einer Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts für die Beurteilung von Eingriffen in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit - und gleichermaßen in die Religionsfreiheit (vgl. BVerfG NJW 1989, 3269 ff) - von weichenstellender Bedeutung ist (vgl. BVerfG ZIP 2002, 2230 f m.w.N.), kommt es für die Einstufung als Tatsachenbehauptung wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt sowie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen (BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 14; BGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98 - NJW 1999, 2736 f.).

    Abgesehen davon, daß im Streitfall auf seiten der Beklagten auch das Recht auf Religionsfreiheit bzw. auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) - für das entsprechende Grundsätze gelten wie für die Meinungsfreiheit (BVerfG NVwZ 1994, 159; BayVGH NVwZ 1994, 787, 790; vgl. auch BVerfG NJW 1997, 2669) - und auf seiten des Klägers auch der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 GG; vgl. § 824 BGB) betroffen ist, darf, wie der Revision zuzugeben ist, bei der Abwägung nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich der Sektenbeauftragte der Beklagten im vorliegenden Zusammenhang in "amtlicher" Eigenschaft für eine öffentlich-rechtlich korporierte Religionsgemeinschaft in einem Bereich geäußert hat, in dem diese unbeschadet ihres allgemeinen Auftrags weitergehenden Bindungen im öffentlichen Meinungskampf unterworfen sein kann als der einzelne Bürger: Zwar gelten für die Kirche, soweit sie nicht ausnahmsweise hoheitliche Befugnisse wahrnimmt, also etwa im Rahmen der geistigen Auseinandersetzung mit anderen Religionen und sonstigen weltanschaulichen Fragen, nicht die dem Staat gesetzten Grenzen; sie ist also weder unmittelbar an die einzelnen Grundrechte gebunden, noch unterliegt sie im übrigen denselben Beschränkungen, die für den Staat gelten, wenn er beispielsweise Informationen über weltanschauliche Gruppierungen gibt (vgl. dazu BVerfG NJW 1989, 3269; BVerfG NJW 2002, 2626; BVerwGE 82, 76, 83 = NJW 1989, 2272; BayVGH NVwZ 1995, 793: weltanschauliche Neutralität und Zurückhaltung; Verhältnismäßigkeit; Sachlichkeit; Wahrhaftigkeit).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01
    Als Werturteil, das hier auch nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreite (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303), könne die vorliegende Äußerung der Kirche im Bereich religiösen Wirkens nicht rechtswidrig sein, ohne daß das Gericht auf die "Plausibilität" der Einstufung als Psychosekte einzugehen brauche.

    Regelmäßig treten die Belange der Meinungsfreiheit dann zurück, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde als Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt (BVerfGE 93, 266, 293 f = NJW 1995, 3303), wobei an eine solche Einstufung strenge Anforderungen zu stellen sind (Seyfarth aaO S. 1290).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2000 - 18 U 48/00
  • BVerfG, 13.07.1993 - 1 BvR 960/93

    Äußerungsrecht konkurrierender Religionsgemeinschaften

  • BGH, 07.11.1996 - III ZR 283/95

    Verschulden bei Nichtgebrauch eines Rechtsmittels

  • BGH, 13.07.1995 - III ZR 160/94

    Amtshaftungsansprüche wegen behördlicher Einweisung eines Obdachlosen

  • BGH, 14.02.1978 - X ZR 19/76

    Fahrradgepäckträger II

  • BGH, 11.12.1997 - III ZR 52/97

    Auslegung einer gemeindlichen Abwasser- und Regenwasserkanalisation

  • BGH, 18.11.1986 - IVa ZR 99/85

    Einleitung eines Zwischenstreites nach rügelosem Verhandeln

  • BGH, 20.02.1992 - III ZR 188/90

    Amtshaftung wegen Überschreitung der Zuständigkeit bei Absperrung eines

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 266/64

    Verbreitung einer erwerbsgefährdenden Tatsache - Unrichtiger Bericht über die

  • BGH, 08.02.1965 - III ZR 170/63

    Schadensersatzansprüche gegenüber der Bundespost wegen Amtspflichtverletzungen

  • BGH, 18.02.1954 - IV ZR 126/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.05.1987 - VI ZR 195/86

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Presseorganen; Abgrenzung zwischen

  • BGH, 20.03.1961 - III ZR 9/60

    Dienstunfall eines Beamten

  • BGH, 04.04.1989 - VI ZR 269/87

    Verkehrssicherungspflicht eines in kirchlichen Diensten stehenden Bauingenieurs

  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 693/92

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

  • BGH, 30.01.1961 - III ZR 227/59

    Schadensersatzansprüche (Unterhaltsschaden) einer Witwe für ihren in einem

  • BVerwG, 07.10.1983 - 7 C 44.81

    Glockenläuten

  • BGH, 17.12.1956 - III ZR 89/55

    Amtshaftung für Kirchenbeamte

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

  • BGH, 09.10.1986 - III ZR 2/85

    Entschädigungspflicht einer denkmalschutzrechtlichen Maßnahme

  • BGH, 10.03.1994 - III ZR 9/93

    Schadensersatz für rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage

  • BVerwG, 26.06.1997 - 7 C 11.96

    Zeugen Jehovas I

  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 216/82

    Anwendbarkeit von § 254 BGB auf Enteignung

  • BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 1974/93

    Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz einer Weltanschauungsgemeinschaft -

  • BVerfG, 26.03.2001 - 2 BvR 943/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben"

  • BGH, 17.11.1992 - VI ZR 344/91

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen - Sorgfaltspflichten bei

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • VGH Bayern, 04.04.1995 - 7 CE 95.462
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (Senatsurteile vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98 - VersR 1999, 1162 f. und vom 27. April 1999 - VI ZR 174/97 - NJW-RR 1999, 1251, 1252 m.w.N.; BGHZ 154, 54, 60; BVerfGE 61, 1, 9 = NJW 1983, 1415, 1416; 85, 1, 14 = NJW 1992, 1439, 1440).
  • LG Köln, 13.06.2023 - 5 O 197/22

    Sexueller Missbrauch, katholische Kirche, Schmerzensgeld, Schadensersatz,

    Voraussetzung der Amtshaftung ist, dass der Schädiger, mag er auch kein Beamter im kirchenbeamtenrechtlichen Sinne sein, im Rahmen von kirchlichen Aufgaben tätig geworden ist, die außerhalb des rein fiskalischen Tätigkeitsbereiches der Kirche liegen und deren Erfüllung sich mithin als Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG darstellt (BGH, Entscheidung vom 30. Januar 1961 - III ZR 227/59 -, juris = VersR 1961, 437; Urteil vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 -, BGHZ 154, 54-64, Rn. 7).
  • OLG Stuttgart, 02.10.2013 - 4 U 78/13

    Haftung von Wikipedia bei Verdachtsberichterstattung

    Eine Äußerung, jemand habe etwas "verharmlost" enthält zwar auch ein wertendes Element, doch überwiegt ein dem Beweis zugänglicher Tatsachenkern; es wird die Vorstellung von einem konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgang hervorgerufen, was für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ausreicht (vgl. BGH NJW 2003, 1308, 1310).

    In diesen zuletzt genannten Äußerungen sind Tatsachenbehauptungen zu sehen, auch in der Äußerung, der Kläger habe Mitarbeiter "massiv eingeschüchtert", da diese Äußerung zwar ebenfalls wertende Elemente aufweist, aber die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft und damit als Tatsachenbehauptung anzusehen ist (zu diesem Kriterium etwa BVerfG NJW 2008, 358, 359; BGH NJW 2003, 1308, 1310 m.w.N.).

    Insoweit ist vorliegend ein Sachverhalt gegeben, der von dem der Entscheidung NJW 2003, 1308 des Bundesgerichtshof zugrunde liegenden Sachverhalt in entscheidenden Punkten abweicht: Dort war die Gruppe um den damaligen Kläger als "eindeutige Psychosekte" bezeichnet und war hierfür auf angeblich in einer höchstrichterlichen Entscheidung aufgestellte Merkmale Bezug genommen worden (a.a.O., 1310).

    Bei Werturteilen, wie sie vorliegend nach dem oben unter aa) (2) Gesagten in Rede stehen, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellt (BGH NJW 2008, 358, 359; BGH NJW 2003, 1308, 1310 jew. m.w.N.).

    Zum Einen spricht bei Werturteilen, die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betreffen, eine Vermutung für die Freiheit der Rede (BVerfG NJW 1992, 1439, 1440 f.; BGH NJW 2003, 1308, 1310).

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Rechtsprechung
   BGH, 20.02.2003 - IX ZR 384/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,894
BGH, 20.02.2003 - IX ZR 384/99 (https://dejure.org/2003,894)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2003 - IX ZR 384/99 (https://dejure.org/2003,894)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2003 - IX ZR 384/99 (https://dejure.org/2003,894)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Keine Steuerberaterhaftung bei Mitverschulden des Mandanten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Falschberatung durch steuerlichen Berater ; Anerkennung von Barquittungen als Betriebsausgaben; Unterlassene Nachholung der Angaben durch Mandanten

  • Judicialis

    BGB § 254 Abs. 2 Dc; ; BGB § 675 a.F.; ; AO § 160

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 254; BGB § 675 a. F.; AO § 160
    Pflicht des Mandanten zur Schadensminderung durch ergänzende Angaben gegenüber dem Finanzamt

  • rechtsportal.de

    AO § 160; BGB § 254 Abs. 2 § 675 (a.F.)
    Mitverschulden des Mandanten bei fehlerhafter steuerlicher Beratung

  • ibr-online

    Steuerberater - Entfallen der Haftung für falsche Belehrung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verpflichtung des Steuerberaters zur Belehrung des Mandanten über die nach den Steuergesetzen an Barquittungen zu stellenden Anforderungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Beim Finanzamt unvollständige Quittungen eingereicht - Wer haftet für höhere Steuern - die Geschäftsfrau oder ihr Steuerberater?

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Mandant muss helfen Beratungsfehler des Steuerberaters auszubügeln

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Provisionen an Unteragenten oder Tippgeber - Steuerberater muss auf unzureichende Barquittungen hinweisen

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Steuerberater muss auf unzureichende Barquittungen hinweisen

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Schaden im Rechtssinne

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 931
  • ZIP 2003, 803
  • MDR 2003, 686
  • VersR 2004, 71
  • WM 2003, 1623
  • DB 2003, 1899
  • BGHReport 2003, 732
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 06.04.1993 - XI B 94/92

    Voraussetzungen eines Abzugs von Betriebsausgaben

    Auszug aus BGH, 20.02.2003 - IX ZR 384/99
    Diese Regelung läuft auf eine Art Gefährdungshaftung hinaus (vgl. BFH/NV 1993, 633, 634).

    Im Regelfall ist es daher erforderlich, daß der zutreffende (volle) Name und die richtige Adresse angegeben werden, so daß der Empfänger ohne weiteres erreicht werden kann (BFH/NV 1993, 633, 634; 1996, 801, 802).

    Berücksichtigungsfähig können daher überhaupt nur tatsächlich erbrachte Aufwendungen ("gezahlte Ausgaben") sein (vgl. BFH BStBl. II 1981, 333, 336; BFH/NV 1993, 633, 634; Schmidt/Heinicke, EStG 20. Aufl. § 4 Rn. 472, § 11 Rn. 12 und Rn. 30 Stichwort "Barzahlung").

    Die Zedentin hätte deshalb, nachdem der Betriebsprüfer die Rechnungserstellung in der Schlußbesprechung der Außenprüfung vom 11. Dezember 1996 beanstandet hatte (vgl. S. 9 und 19 des vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegten Berichts über die Außenprüfung vom 13. Dezember 1996), die Empfänger der Betriebsausgaben auf das Verlangen der Finanzbehörde hin mit vollem Namen und der Adresse so genau bezeichnen müssen, daß sie ohne eigene (zusätzliche) Ermittlungen der Finanzbehörde hätten festgestellt werden können (vgl. BFH/NV 1993, 633, 634; 1996, 801, 802; BFH BStBl. II 1996, 51, 52; Klein/Rüsken aaO § 160 Rn. 7; Tipke/Kruse aaO § 160 AO Rn. 16).

    Nach der danach einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die schon zu der Vorgängervorschrift des § 205a RAO entwickelt wurde (vgl. BFHE 70, 447, 448 f; 128, 1, 4; BFH BStBl. II 1981, 333, 336), ist es für die Anwendung des § 160 AO unerheblich, ob das Finanzamt oder das Finanzgericht von der Verausgabung der geltend gemachten Aufwendungen überzeugt ist oder nicht (vgl. BFHE 128, 1, 4; BFH BStBl. II 1989, 995, 996; 1998, 51, 53; BFH/NV 1993, 633, 634; BT-Drucks. VI 1982 S. 146; Kruse/Tipke aaO § 160 Rn. 4).

  • BFH, 09.08.1989 - I R 66/86

    Bei der Versagung des Betriebsausgabenabzugs wegen unzureichender Benennung von

    Auszug aus BGH, 20.02.2003 - IX ZR 384/99
    Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gesamtheit der streitigen Zahlungen - wie hier mit ca. 2 Mio. DM in dem Zeitraum von vier Jahren - so hoch liegt, daß mögliche Steuerverkürzungen gewichtiger zu bewerten sind als der Arbeitsaufwand des Steuerpflichtigen bei der Benennung der Empfänger (hier: zwölf Personen) und als das Interesse dieser Empfänger, ihre Wohnsitzfinanzämter nicht zu unterrichten (vgl. BFH BStBl. II 1989, 995, 996).

    Insbesondere entbinden ungewöhnliche Marktverhältnisse und allgemeine Unsitten den Steuerpflichtigen nicht davon, sich nach den Gepflogenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu richten, sich notfalls im nachhinein über die Identität der Zahlungsempfänger zu vergewissern und diese den Finanzbehörden preiszugeben (vgl. BFH BStBl. II 1989, 995, 996).

    Nach der danach einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die schon zu der Vorgängervorschrift des § 205a RAO entwickelt wurde (vgl. BFHE 70, 447, 448 f; 128, 1, 4; BFH BStBl. II 1981, 333, 336), ist es für die Anwendung des § 160 AO unerheblich, ob das Finanzamt oder das Finanzgericht von der Verausgabung der geltend gemachten Aufwendungen überzeugt ist oder nicht (vgl. BFHE 128, 1, 4; BFH BStBl. II 1989, 995, 996; 1998, 51, 53; BFH/NV 1993, 633, 634; BT-Drucks. VI 1982 S. 146; Kruse/Tipke aaO § 160 Rn. 4).

  • BFH, 13.03.1985 - I R 7/81

    Beweiserhebung durch Finanzgericht - Verweigerung der Auskunft - Geschäftsverkehr

    Auszug aus BGH, 20.02.2003 - IX ZR 384/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt dies auch für Zahlungen, die den Wareneinkauf betreffen (BFH BStBl. II 1986, 318, 320).

    Daraus ergibt sich nach allgemeiner Auffassung unter anderem, daß der Steuerpflichtige die von der Finanzbehörde verlangte Angabe des Gläubigers oder Empfängers sogar noch vor den Finanzgerichten nachholen kann (BFH BStBl. II 1986, 318, 320; Klein/Rüsken aaO § 160 Rn. 31; Tipke/Kruse aaO § 96 FGO Rn. 55).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs begründet der Einkauf von Waren, die von einer namentlich nicht bekannten Person geliefert wurden, den Verdacht auf Schwarzmarktgeschäfte und legt die Annahme nahe, daß die Nichtbenennung des Empfängers der Zahlungen diesem die Nichtversteuerung seiner Gewinne sichern soll (vgl. BFH BStBl. II 1986, 318, 320; Tipke/Kruse aaO § 160 Rn. 8).

  • BGH, 11.05.1995 - IX ZR 140/94

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater; Geltung der

    Auszug aus BGH, 20.02.2003 - IX ZR 384/99
    Der Schaden, der dem Beklagten angelastet wird und den der Kläger festgestellt wissen will, ist mit der Bekanntgabe der nachteiligen Änderungsbescheide an die Zedentin im Jahre 1997 entstanden (vgl. BGHZ 119, 69, 73; 129, 386, 388; BGH, Urt. v. 27. November 1997 - IX ZR 141/96, WM 1998, 779, 780).

    Er hat den Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 302).

    Denn der Auftraggeber hat für einen Regreßanspruch gegen seinen steuerlichen Berater Art und Höhe des geltend gemachten Schadens darzulegen und gemäß § 287 ZPO zu beweisen (BGHZ 129, 386, 400; BGH, Urt. v. 27. Mai 1993 - IX ZR 66/92, WM 1993, 1513, 1516; Zugehör, WM Sonderbeilage 4/2000 S. 19 unter b).

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 6/99

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage bei

    Auszug aus BGH, 20.02.2003 - IX ZR 384/99
    Seine Schadensersatzpflicht setzt unter anderem weiter voraus, daß der Zedentin ein Schaden im Rechtssinne entstanden ist, also ein Nachteil infolge des Verlustes oder der Vorenthaltung einer Vermögensposition, die ihr nach der Rechtsordnung zustand (vgl. BGHZ 125, 27, 34; 145, 256, 259; BGH, Urt. v. 28. September 1995 - IX ZR 158/94, WM 1995, 2075, 2077).

    Die Frage, ob dem Mandanten infolge eines Beratungsfehlers ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, hat der Regreßrichter grundsätzlich unter Einbeziehung der im maßgebenden Zeitpunkt geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entscheiden (BGHZ 145, 256, 261 ff).

  • BFH, 17.12.1980 - I R 148/76

    Abzug von Betriebsausgaben - Nichtbenennung des Empfängers - Mineralölmarkt -

    Auszug aus BGH, 20.02.2003 - IX ZR 384/99
    Berücksichtigungsfähig können daher überhaupt nur tatsächlich erbrachte Aufwendungen ("gezahlte Ausgaben") sein (vgl. BFH BStBl. II 1981, 333, 336; BFH/NV 1993, 633, 634; Schmidt/Heinicke, EStG 20. Aufl. § 4 Rn. 472, § 11 Rn. 12 und Rn. 30 Stichwort "Barzahlung").

    Nach der danach einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die schon zu der Vorgängervorschrift des § 205a RAO entwickelt wurde (vgl. BFHE 70, 447, 448 f; 128, 1, 4; BFH BStBl. II 1981, 333, 336), ist es für die Anwendung des § 160 AO unerheblich, ob das Finanzamt oder das Finanzgericht von der Verausgabung der geltend gemachten Aufwendungen überzeugt ist oder nicht (vgl. BFHE 128, 1, 4; BFH BStBl. II 1989, 995, 996; 1998, 51, 53; BFH/NV 1993, 633, 634; BT-Drucks. VI 1982 S. 146; Kruse/Tipke aaO § 160 Rn. 4).

  • BGH, 23.05.1991 - III ZR 73/90

    Schadensminderungspflicht einer Prozeßpartei im Hinblick auf Schadensersatzklage

    Auszug aus BGH, 20.02.2003 - IX ZR 384/99
    b) Der Geschädigte hat grundsätzlich im Rahmen des § 254 BGB geeignete und zumutbare Rechtsbehelfe zu ergreifen, um den ihm drohenden Schaden abzuwenden oder zu mindern (BGHZ 90, 17, 32; BGH, Urt. v. 23. Mai 1991 - III ZR 73/90, NJW-RR 1991, 1458; v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, WM 1994, 948, 949).

    Soweit der Mitverschuldensvorwurf reicht, kann das Schadensersatzbegehren auch in vollem Umfang unbegründet sein (vgl. BGH, Urt. v. 23. Mai 1991 aaO S. 1459).

  • BGH, 20.12.1956 - III ZR 97/55

    Zusicherung der Einstellung als Beamter

    Auszug aus BGH, 20.02.2003 - IX ZR 384/99
    Denn durch die Abweisung der Klage als unzulässig ist dem Kläger keine Rechtsposition irgendwelcher Art zuerkannt worden (BGHZ 23, 36, 50; BGH, Urt. v. 21. April 1988 - VII ZR 372/86, NJW 1988, 1982, 1983).
  • BFH, 15.01.1960 - VI 147/59 U

    Überzeugung des Finanzamtes von der Verausgabung der geltend gemachten

    Auszug aus BGH, 20.02.2003 - IX ZR 384/99
    Nach der danach einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die schon zu der Vorgängervorschrift des § 205a RAO entwickelt wurde (vgl. BFHE 70, 447, 448 f; 128, 1, 4; BFH BStBl. II 1981, 333, 336), ist es für die Anwendung des § 160 AO unerheblich, ob das Finanzamt oder das Finanzgericht von der Verausgabung der geltend gemachten Aufwendungen überzeugt ist oder nicht (vgl. BFHE 128, 1, 4; BFH BStBl. II 1989, 995, 996; 1998, 51, 53; BFH/NV 1993, 633, 634; BT-Drucks. VI 1982 S. 146; Kruse/Tipke aaO § 160 Rn. 4).
  • BGH, 21.04.1988 - VII ZR 372/86

    Abweisung der Klage als endgültig unbegründet in der Berufungsinstanz;

    Auszug aus BGH, 20.02.2003 - IX ZR 384/99
    Denn durch die Abweisung der Klage als unzulässig ist dem Kläger keine Rechtsposition irgendwelcher Art zuerkannt worden (BGHZ 23, 36, 50; BGH, Urt. v. 21. April 1988 - VII ZR 372/86, NJW 1988, 1982, 1983).
  • BFH, 29.11.1978 - I R 148/76

    Abzug von Betriebsausgaben - Nichtbenennung des Empfängers - Grauer

  • BGH, 02.07.1992 - IX ZR 268/91

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen Steuerberater bei Außenprüfung

  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 153/96

    Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters

  • BGH, 27.11.1997 - IX ZR 141/96

    Umfang des Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt

  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 180/96

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater

  • BGH, 27.05.1993 - IX ZR 66/92

    Prüfungs- und Hinweispflichten bei Grundstückskauf - Stellvertretung und

  • BFH, 15.10.1998 - IV R 8/98

    Rückstellung wegen Bürgschaft

  • BGH, 27.01.1994 - III ZR 42/92

    Schadensersatz wegen Irak-Embargos

  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 216/82

    Anwendbarkeit von § 254 BGB auf Enteignung

  • BFH, 15.03.1995 - I R 46/94

    Angestellter Arzt wird nur bei Angabe seiner Wohnanschrift ordnungsgemäß als

  • BGH, 12.03.1993 - V ZR 69/92

    Anspruch auf Freistellung von Erschließungskosten

  • BGH, 28.09.1995 - IX ZR 158/94

    Haftung des Steuerberaters für Nichtberücksichtigung einer festen

  • BGH, 20.01.1994 - IX ZR 46/93

    Zurechnung des Verschuldensbeitrags eines weiteren Rechtsanwalts als

  • BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53

    Abtretung eines Befreiungsanspruchs

  • BGH, 15.04.2010 - IX ZR 189/09

    Haftung des Steuerberaters: Anspruch des Mandanten auf Erstattung der gegen ihn

    c) Ein anrechenbares Mitverschulden des geschädigten Mandanten kann sich ferner daraus ergeben, dass er es in vorwerfbarer Weise versäumt hat, den durch die Verletzungshandlung entstandenen Schaden durch Einlegung zulässiger, aussichtsreicher und zumutbarer Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel abzuwenden oder zu mindern (BGH, Urt. v. 20. Februar 2003 -IX ZR 384/99, WM 2003, 1623, 1625; Zugehör, aaO Rn. 1236; Gräfe, in: Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung 4. Aufl. Rn. 753).
  • BGH, 16.10.2003 - IX ZR 167/02

    Belehrungs- und Aufklärungspflicht des Steuerberaters bei Inanspruchnahme

    Die Beratung soll den Mandanten in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 302; v. 20. Februar 2003 - IX ZR 384/99, ZIP 2003, 803, 804).
  • KG, 17.11.2006 - 13 U 16/06

    Steuerberatung: Pflichten des Steuerberaters bei Erstellung von

    Allerdings traf den Kläger neben einer ordnungsgemäßen Buchführung auch die Pflicht, die Beklagte vor Schäden zu bewahren und ihr den sichersten Weg zu dem von ihr angestrebten steuerlichen Ziel, hier der Steuerfestsetzung aufgrund der von ihm erstellten Jahresbilanzen aufzeigen, und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung zu unterbreiten (BGHZ 129, 386; BGH WM 1998, 301; BGH WM 2003, 1623; BGH WM 2004, 237).

    Selbst wenn dem Kläger durch den unterlassenen Hinweis auf möglicherweise nach §§ 160 Abs. 1 AO, 16 AStG auf die Beklagte zukommende Darlegungs- und Beweislasten eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, ist ein der Beklagten hieraus entstehender Nachteil aber nur dann erstattungsfähig, wenn ihr dadurch eine tatsächliche oder rechtliche Position verloren gegangen ist, auf die sie einen Anspruch hat (BGHZ 124, 86; BGHZ 125, 27; BGH WM 1995, 2075; BGH WM 2003, 1623; zuletzt : BGH Urteil v. 6. Juli 2006. IX ZR 88/02).

    Es wird aber von der für ihren Schaden darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (BGH WM 2003, 1623 mwN) noch nicht ansatzweise substanziiert und unter Beweisantritt dargelegt, dass die betroffenen Betriebsausgaben tatsächlich erfolgt und der Betrag von 511.560,- DM - wie nunmehr geltend gemacht - tatsächlich eine nicht Gewinn erhöhend aufzulösende Einlage darstellt.

    Diese Angaben waren im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens nachholbar und sind dies gemäß §§ 96 Abs. 1 FGO, 160 AO sogar noch vor dem Finanzgericht (BGH WM 2003, 1623).

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2007 - 24 U 161/06

    Honorarvereinbarung (-verzicht) durch angestellten Rechtsanwalt - Verletzung

    So wie die Schadensminderungspflicht dem Geschädigten den Gebrauch von Rechtsbehelfen gebietet (BGH ZIP 2003, 803; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 254 Rn. 46 m.w.N.), hat er bei Erfolgsaussicht notfalls auch Klage zu erheben (BGHZ 15, 305; MüKo/Oetker, BGB, 4. Auflage, § 254 Rn. 96).
  • OLG München, 07.06.2018 - 23 U 3018/17

    Verjährung von Organhaftungsansprüchen

    In der dahingehenden Änderung des angegriffenen Urteils liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers, denn durch die Abweisung der Klage als unzulässig ist dem Kläger keine Rechtsposition irgendwelcher Art zuerkannt worden (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87 -, BGHZ 102, 332/337 f.; BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 384/99 -, Rn. 22, juris; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 39 Aufl., § 528 Rn. 9).
  • LAG Köln, 10.12.2007 - 14 Sa 1108/07

    Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter

    Anerkannt ist, dass er Geschädigte zumutbare Möglichkeiten der rechtlichen Gegenwehr ergreifen muss, um den Eintritt eines Schadens abzuwenden (siehe BGH, Urteil vom 12.03.1990 - II ZR 179/89 - , NJW 1990, Seite 2877; BGH, Urteil vom 20.02.2003 - IX ZR 384/99 - , NJW-RR 2003, Seite 931 ff.; Palandt, BGB 66. Auflage 2007, § 254, Rz. 46 f.).
  • OLG Brandenburg, 29.11.2006 - 3 U 213/05

    Bürgschaft: Inanspruchnahme aus einer Höchstbetragsbürgschaft; hinreichende

    Nach allgemeiner Auffassung, die der Senat in ständiger Rechtsprechung teilt, darf das Berufungsgericht - ohne gegen das sich aus § 528 Satz 2 ZPO ergebende Schlechterstellungsverbot (sog. Verbot der reformatio in peius) zu verstoßen - ein die Klage als unzulässig abweisendes Prozessurteil der Eingangsinstanz auch dann durch ein sachabweisendes Urteil ersetzen, wenn allein die klagende Partei das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. BGHZ 23, 36, 50; 104, 212, 214; BGH, Urt. v. 20.02.2003 - IX ZR 384/99, WM 2003, 1623 = NJW-RR 2003, 931; ferner Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 528 Rdn. 9; Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 6. Aufl., Rdn. 437; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 528 Rdn. 32).
  • OLG Brandenburg, 29.11.2006 - 3 U 212/05

    Bürgschaft: Inanspruchnahme aus einer Höchstbetragsbürgschaft; hinreichende

    Nach allgemeiner Auffassung, die der Senat in ständiger Rechtsprechung teilt, darf das Berufungsgericht - ohne gegen das sich aus § 528 Satz 2 ZPO ergebende Schlechterstellungsverbot (sog. Verbot der reformatio in peius) zu verstoßen - ein die Klage als unzulässig abweisendes Prozessurteil der Eingangsinstanz auch dann durch ein sachabweisendes Urteil ersetzen, wenn allein die klagende Partei das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. BGHZ 23, 36, 50; 104, 212, 214; BGH, Urt. v. 20.02.2003 - IX ZR 384/99, WM 2003, 1623 = NJW-RR 2003, 931; ferner Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 528 Rdn. 9; Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 6. Aufl., Rdn. 437; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 528 Rdn. 32).
  • LG München I, 18.02.2022 - 1 S 3709/21

    Bauliche Veränderung, Wohnungseigentümergemeinschaft, Einzelner

    Denn durch die Abweisung der Klage als unzulässig ist dem Kläger keine Rechtsposition irgendwelcher Art zuerkannt worden (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.1988, Az: VII ZR 372/86, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 20.02.2003, Az: IX ZR 384/99, juris Rn. 22).
  • OLG Brandenburg, 21.02.2013 - 5 U 80/11

    Braunkohlenplanung und Entschädigungsrecht in den neuen Bundesländern

    Die Klageabweisung durch Sachurteil verstößt nicht gegen § 528 ZPO, weil dem Kläger durch die erstinstanzliche Abweisung der Klage als unzulässig keine Rechtsposition zuerkannt worden ist (BGH NJW-RR 2003, 931, juris Rdnr. 22).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.04.2003 - IV ZB 28/02   

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https://dejure.org/2003,668
BGH, 02.04.2003 - IV ZB 28/02 (https://dejure.org/2003,668)
BGH, Entscheidung vom 02.04.2003 - IV ZB 28/02 (https://dejure.org/2003,668)
BGH, Entscheidung vom 02. April 2003 - IV ZB 28/02 (https://dejure.org/2003,668)
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Volltextveröffentlichungen (17)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 2077, 2078 Abs. 2
    Wirksamkeit der Erbeinsetzung der Schwiegertochter trotz Ehescheidung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schwiegerkinder erben auch nach Scheidung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sohn und Schwiegertochter als Erben eingesetzt - Erbt die Schwiegertochter auch nach einer Ehescheidung?

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Erbeinsetzung - Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung eines Schwiegerkindes nach Ehescheidung?

  • Alpmann Schmidt | RÜ (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erbrecht, Erbeinsetzung von Schwiegerkindern bei späterer Scheidung

Papierfundstellen

  • BGHZ 154, 336
  • NJW 2003, 2095
  • MDR 2003, 811
  • DNotZ 2003, 865
  • FGPrax 2003, 181
  • FamRZ 2003, 870
  • WM 2003, 1572
  • Rpfleger 2003, 427
  • BGHReport 2003, 732
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 10.09.1992 - 1Z BR 68/92

    Unwirksamkeit der Erbeinsetzung des Verlobten bei späterer Scheidung

    Auszug aus BGH, 02.04.2003 - IV ZB 28/02
    Wende man dagegen § 2077 BGB entsprechend an, hätte das Schwiegerkind zu beweisen, daß es trotz der Scheidung zum Erben berufen sei (zur Beweis- und Feststellungslast bei § 2077 BGB vgl. BGH aaO unter II 2 a; BayObLG FamRZ 1993, 362 f. m.w.N.).
  • BGH, 03.05.1968 - IV ZB 502/68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.04.2003 - IV ZB 28/02
    Erforderlich aber auch ausreichend ist, daß das vorlegende Oberlandesgericht bei der Beschlußfassung über die weitere Beschwerde von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, die von anderer Beurteilung der Rechtsfrage getragen wird (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 13. Aufl. § 28 Rdn. 14 m.w.N.), und es selbst die Rechtsfrage als erheblich ansieht (Senat, Beschluß vom 3. Mai 1968 - IV ZB 502/68 - MDR 1968, 650 f.).
  • OLG Saarbrücken, 23.06.1993 - 5 W 147/92

    Auslegung der Erbeinsetzung der "zukünftigen Ehefrau" des Sohnes des Erblassers

    Auszug aus BGH, 02.04.2003 - IV ZB 28/02
    Daran sieht es sich jedoch durch die gegenteilige Auffassung in dem ebenfalls im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 23. Juni 1993 (FamRZ 1994, 1205 f. = NJW-RR 94, 589) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt.
  • BGH, 06.05.1959 - V ZR 97/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.04.2003 - IV ZB 28/02
    Für die Auslegung kommt es auf den Erblasserwillen bei Errichtung der letztwilligen Verfügung an (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1959 - V ZR 97/48 - FamRZ 1960, 28 unter II 2 c; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. S. 820).
  • BGH, 17.02.2022 - V ZB 14/21

    Nachweis der Erbfolge des überlebenden Ehegatten; Schiedsklausel in letztwilliger

    Sie enthält eine dispositive Auslegungsregel entsprechend dem vom Gesetz vermuteten wirklichen Willen des Erblassers, der auf die Hinfälligkeit des Testaments bei Vorliegen der in der Vorschrift genannten Umstände gerichtet ist (vgl. Senat, Urteil vom 6. Mai 1959 - V ZR 97/58, FamRZ 1960, 28, 29; BGH, Beschluss vom 2. April 2003 - IV ZB 28/02, BGHZ 154, 336, 340).
  • OLG Frankfurt, 07.07.2015 - 20 W 16/15

    Keine analoge Anwendung von §§ 2279, 2207 BGB auf nichteheliche

    Bereits die Regelungen der Vorschriften der §§ 2279, 2077 BGB sollen - unter Zugrundelegung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen - einer allgemeinen Lebenserfahrung Rechnung tragen (vgl. dazu BGHZ 154, 336, dort auch Ablehnung einer analogen Anwendung des § 2077 BGB in anderem Zusammenhang).
  • KG, 29.09.2015 - 6 W 57/15

    Nachlasssache: Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Erbeinsetzung eines

    1) Die vor der Frage der Anwendbarkeit einer gesetzlichen Auslegungsregel, um die es sich bei der Vorschrift des § 2077 BGB handelt (vgl. BGH, Urteil vom 2.4.2003 - IV ZR 28/02, BGHZ 154, 336, Rz. 17 zitiert nach Juris), vorzunehmende individuelle Auslegung des Testamentes führt nicht zur Unwirksamkeit der dortigen Erbeinsetzung.
  • OLG Dresden, 10.09.2009 - 3 W 673/09

    Nachlass; Erbfolge; Erbscheinserteilungsverfahren

    aa) Soweit es um Fragen der Testamentsauslegung geht, gilt für - wie hier - nach der Wiedervereinigung eingetretene Erbfälle das Erbstatut, also das Bürgerliche Gesetzbuch einschließlich der hier bedeutsamen Auslegungsregeln des § 2077 BGB, weil insoweit keine der Ausnahmen des Art. 235 § 2 EGBGB eingreift (BGHZ 154, 336).
  • OLG Rostock, 25.10.2021 - 3 W 147/20

    Bindungswirkung eines Ehegattentestaments nach dem ZGB/DDR

    Erbrecht">235 § 2 EGBGB, sondern dem Erbstatut, bei Erbfällen nach dem 03.10.1990 also dem BGB (vgl. BGH, Beschluss v. 02.04.2003 - IV ZB 28/02 -, zit. n. juris, Rn. 9; OLG Dresden, Beschluss v. 10.09.2009 - 3 W 673/09 -, zit. n. juris, Rn. 27; Staudinger-Rauscher, BGB (2016), Artikel …
  • OLG Brandenburg, 29.11.2023 - 3 W 13/23
    Erbrecht">235 § 2 EGBGB, sondern dem Erbstatut, bei Erbfällen nach dem 03.10.1990 - wie hier - also dem BGB (BGH, NJW 2003, 2095, OLG Rostock, aa. Aa. O., Rn. 18 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.02.2003 - I ZR 170/00   

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BGH, 13.02.2003 - I ZR 170/00 (https://dejure.org/2003,7420)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2003 - I ZR 170/00 (https://dejure.org/2003,7420)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2003 - I ZR 170/00 (https://dejure.org/2003,7420)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Verlust von Transportgut; Mitverschulden des Versicherungsnehmers bei fehlender Wertdeklarierung seiner Pakete; Haftungsbeschränkung des Transportversicherers; Vorliegen grober Fahrlässigkeit

  • tis-gdv.de

    HGB, Organisationsverschulden

  • Judicialis

    VVG § 67; ; HGB § 413 Abs. 1; ; HGB §§ 429 ff.; ; HGB § 429 Abs. 1; ; HGB § 435; ; ZPO § 286; ; BGB § 254; ; BGB § 254 Abs. 1; ; ADSp § 51 Buchst. b Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 254; HGB a.F. § 429
    Mitverschulden des Versenders bei Verlust von Transportgut

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHReport 2003, 732
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Auszug aus BGH, 13.02.2003 - I ZR 170/00
    a) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte (BGHZ 149, 337, 344 m.w.N.).

    Das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz kann auf die hier zugrundeliegenden, spätestens seit September 1995 abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht zurückwirken (vgl. BGHZ 149, 337, 344 f.).

    Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat, oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen (BGHZ 149, 337, 345 m.w.N.).

    Eine stichprobenartige Kontrolle kann im Einzelfall nur dann den gebotenen Sorgfaltsanforderungen genügen, wenn auf diese Weise eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.; 149, 337, 347 f. m.w.N.).

    Es ist daher nicht in der Lage, den exakten Schadensort innerhalb des Beförderungssystems zu lokalisieren (vgl. BGHZ 149, 337, 348 f.).

    Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Urteil vom 15. November 2001 in der Revisionssache I ZR 158/99 (BGHZ 149, 337, 349 ff. unter II. 1. b cc), an der die Beklagte als Partei beteiligt war.

    Einen derart weitgehenden Ausschluß der Mitverantwortlichkeit des Schadensersatzgläubigers muß sich selbst ein vorsätzlich handelnder Schädiger nicht in jedem Fall entgegenhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137, 145; 149, 337, 353 f.; BGH NJW 1988, 129, 130).

    Diese Klausel betrifft den Haftungsumfang der Beklagten und nicht die jedermann treffende Obliegenheit, einer Schadensentstehung entgegenzuwirken (vgl. BGHZ 149, 337, 354).

  • BGH, 29.04.1999 - I ZR 70/97

    Verlust von Transportgut infolge von Organisationsmängeln im Betrieb des

    Auszug aus BGH, 13.02.2003 - I ZR 170/00
    Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Umständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem der Regelung des § 254 BGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474).
  • BGH, 21.05.1987 - III ZR 25/86

    Mitverschulden des Absenders bei Verlust einer Wertsendung durch erheblich zu

    Auszug aus BGH, 13.02.2003 - I ZR 170/00
    Einen derart weitgehenden Ausschluß der Mitverantwortlichkeit des Schadensersatzgläubigers muß sich selbst ein vorsätzlich handelnder Schädiger nicht in jedem Fall entgegenhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137, 145; 149, 337, 353 f.; BGH NJW 1988, 129, 130).
  • BGH, 14.10.1971 - VII ZR 313/69

    Unfallwagenbetrug - §§ 812, 818 Abs. 3 BGB, Saldotheorie, Zweikondiktionenlehre,

    Auszug aus BGH, 13.02.2003 - I ZR 170/00
    Einen derart weitgehenden Ausschluß der Mitverantwortlichkeit des Schadensersatzgläubigers muß sich selbst ein vorsätzlich handelnder Schädiger nicht in jedem Fall entgegenhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137, 145; 149, 337, 353 f.; BGH NJW 1988, 129, 130).
  • BGH, 04.05.1995 - I ZR 70/93

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Speditionsvertrages

    Auszug aus BGH, 13.02.2003 - I ZR 170/00
    Eine stichprobenartige Kontrolle kann im Einzelfall nur dann den gebotenen Sorgfaltsanforderungen genügen, wenn auf diese Weise eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.; 149, 337, 347 f. m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 03.02.2005 - 2 U 201/03

    Ansprüche eines Kunden bei Verlust von Transportgut; Pflicht zur Darlegung der

    Auch die Verwendung eines DIAD-Systems bei der Auslieferung reicht nicht aus (BGH Urteil vom 130.2.2003, BGHReport 2003, 732).
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