Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.10.2003

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   BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03   

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BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03 (https://dejure.org/2003,518)
BGH, Entscheidung vom 11.11.2003 - VI ZR 13/03 (https://dejure.org/2003,518)
BGH, Entscheidung vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 (https://dejure.org/2003,518)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundsätze der gestörten Gesamtschuld - Haftung für erlittene Personenschäden durch eine vorschriftswidrige Entsorgung von Spritzen - Haftungsprivilegierung eines Verrichtungsgehilfen - Anspruch auf Schmerzensgeld, materieller und künftiger immaterieller Schäden wegen ...

  • Judicialis

    BGB § 831 Gd; ; BGB § 823 Aa; ; BGB § 823 Ha; ; BGB § 840 Abs. 1; ; BGB § 840 Abs. 2; ; SGB VII § 106 Abs. 3 3. Alt.

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 831; BGB § 823; BGB § 840 Abs. 1; BGB § 840 Abs. 2; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3
    Haftungsbefreiung eines Unternehmers nach den Grundsätzen über die gestörte Gesamtschuld ohne Rücksicht auf arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch des haftungsprivilegierten Arbeitnehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für Personenschäden

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Gemeinsame Betriebsstätte: Haftung des Unternehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 157, 9
  • NJW 2004, 951
  • ZIP 2004, 465
  • MDR 2004, 395
  • NZV 2004, 188
  • VersR 2004, 202
  • BGHReport 2004, 331
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 24.06.2003 - VI ZR 434/01

    Inanspruchnahme der BGB -Gesellschaft bei Privilegierung eines Gesellschafters

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03
    Denn die Haftungsfreistellung nach dieser Norm könnte - falls es sich um eine gemeinsame Betriebsstätte gehandelt haben sollte - nur zugunsten des Mitarbeiters der Beklagten wirken, der die Spritze vorschriftswidrig in den Müllsack getan hat, nicht jedoch für die Beklagte, die nicht selbst auf der Betriebsstätte tätig war (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 217; Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - ZIP 2003, 1604, 1606).

    a) Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/61 - NJW 1987, 2669, 2670; und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - ZIP 2003, 1604, 1606).

    Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat der Senat den Zweitschädiger "in Höhe des Verantwortungsteils" freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt (vgl. BGHZ 61, 51, 53 f.; Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO).

    Dabei ist unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119 und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO).

  • BGH, 23.01.1990 - VI ZR 209/89

    Treppensturz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 426 BGB, gestörte

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03
    Dabei ist unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119 und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO).

    Demgemäß entspricht es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß derjenige, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, im Innenausgleich sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 110, 114, 122 m.w.N.).

    Sie beschränken weder Haftpflichtansprüche von außerhalb des Betriebes stehenden Dritten (st.Rspr.: vgl. etwa BGH VersR 1989, 1197, 1198; 1990, 387, 388; 1994, 477, 478; BAG VersR 1958, 54, 55) noch können sie umgekehrt bei einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers im Verhältnis zum geschädigten außenstehenden Dritten erweitern.

    Im übrigen hat der Senat bereits entschieden, daß beim gestörten Gesamtschuldverhältnis vertragliche Regelungen zur Haftungsfreistellung zwischen Erst- und Zweitschädiger grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn die Haftungsfreistellung nicht nur die wirtschaftlichen Folgen der Haftung, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Schadensverhütung umfaßt; ansonsten entfalten sie keine Außenwirkung (vgl. BGHZ 110, 114, 119 f. und Senatsurteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669).

  • BGH, 12.06.1973 - VI ZR 163/71

    Inanspruchnahme eines außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03
    a) Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/61 - NJW 1987, 2669, 2670; und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - ZIP 2003, 1604, 1606).

    Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, daß einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen (vgl. grundlegend Senatsurteil BGHZ 61, 51, 53 ff.).

    Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat der Senat den Zweitschädiger "in Höhe des Verantwortungsteils" freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt (vgl. BGHZ 61, 51, 53 f.; Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO).

  • BGH, 17.02.1987 - VI ZR 81/86

    Gesamtschuldnerausgleich bei teilweiser Haftungsfreistellung aufgrund

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03
    a) Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/61 - NJW 1987, 2669, 2670; und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - ZIP 2003, 1604, 1606).

    Im übrigen hat der Senat bereits entschieden, daß beim gestörten Gesamtschuldverhältnis vertragliche Regelungen zur Haftungsfreistellung zwischen Erst- und Zweitschädiger grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn die Haftungsfreistellung nicht nur die wirtschaftlichen Folgen der Haftung, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Schadensverhütung umfaßt; ansonsten entfalten sie keine Außenwirkung (vgl. BGHZ 110, 114, 119 f. und Senatsurteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669).

  • OLG München, 20.03.2002 - 27 U 576/01

    Haftung des Unternehmers in einem wegen gemeinsamer Betriebsstätte gestörten

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03
    Die Frage, ob bei der Bestimmung des Haftungsanteils des Unternehmers abweichend von der Regelung des § 840 Abs. 2 BGB der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch Berücksichtigung zu finden hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend: OLG Oldenburg, r+s 2002, 65; Lemcke, r+s 1999, 376, 377; 2000, 23, 24 und 2001, 371; Otto, NZV 2002, 10, 15 f.; verneinend: OLG München NZV 2003, 472 mit zustimmender Anmerkung Tischendorf; Imbusch, VersR 2001, 1485; Tischendorf, VersR 2002, 1188).

    Ob dies auch umgekehrt in den Fällen gilt, in denen der Zweitschädiger den Erstschädiger vertraglich von den Haftungsfolgen freistellt und sich hieraus ein Argument für die rechtliche Beurteilung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs im Rahmen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs gewinnen läßt (so OLG München NZV 2003, 472; Imbusch, aaO), kann letztlich dahinstehen, da sich die Nichtberücksichtung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses bereits aus dessen oben dargelegter Rechtsnatur ergibt.

  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03
    Der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch ist ein Rechtsinstitut des Arbeitsrechts, das den Arbeitnehmer aus Gründen der sozialen Fürsorgepflicht seines Arbeitgebers von den wirtschaftlichen Folgen einer - für ihn unter Umständen ruinösen - Haftung für bereits leicht fahrlässig begangene Fehler entlastet, die er im Zusammenhang mit den Risiken seines Arbeitsverhältnisses begeht (vgl. BGHZ 16, 111, 116; 200, 207; BAGE 5, 1, 7).

    Auch können unter Umständen die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie etwa die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten zu berücksichtigen sein (vgl. BAGE 5, 1, 7 sowie BAG VersR 1998, 895, 896).

  • BGH, 03.12.1991 - VI ZR 378/90

    Freistellung des Kfz-Vermieters von Schadensersatzansprüchen Dritter bei

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03
    Soweit in der Literatur (vgl. Imbusch, aaO) schließlich vertreten wird, aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs, nach denen ein Haftungsfreistellungsanspruch des Arbeitnehmers bei Bestehen einer zu seinen Gunsten eingreifenden (Kfz-) Pflichtversicherung entfällt (vgl. Senatsurteile BGHZ 27, 62; 116, 200 sowie BGH, Urteil vom 8. Dezember 1971 - IV ZR 102/70 - VersR 1972, 166), lasse sich ein "übergreifendes Prinzip" ableiten, daß er eines solchen Schutzes auch beim Eingreifen des Haftungsprivileges der §§ 105, 106 SGB VII nicht bedarf, kann auch dies letztlich offenbleiben, da der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch bereits aus den oben genannten Gründen außer Betracht bleiben muß.
  • BGH, 01.04.1958 - VI ZR 60/57

    Schadensersatzansprüche gegen Arbeitskameraden

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03
    Soweit in der Literatur (vgl. Imbusch, aaO) schließlich vertreten wird, aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs, nach denen ein Haftungsfreistellungsanspruch des Arbeitnehmers bei Bestehen einer zu seinen Gunsten eingreifenden (Kfz-) Pflichtversicherung entfällt (vgl. Senatsurteile BGHZ 27, 62; 116, 200 sowie BGH, Urteil vom 8. Dezember 1971 - IV ZR 102/70 - VersR 1972, 166), lasse sich ein "übergreifendes Prinzip" ableiten, daß er eines solchen Schutzes auch beim Eingreifen des Haftungsprivileges der §§ 105, 106 SGB VII nicht bedarf, kann auch dies letztlich offenbleiben, da der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch bereits aus den oben genannten Gründen außer Betracht bleiben muß.
  • BGH, 08.12.1971 - IV ZR 102/70

    Ausschluß des Rückgriffs des Kfz-Haftpflichtversicherers

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03
    Soweit in der Literatur (vgl. Imbusch, aaO) schließlich vertreten wird, aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs, nach denen ein Haftungsfreistellungsanspruch des Arbeitnehmers bei Bestehen einer zu seinen Gunsten eingreifenden (Kfz-) Pflichtversicherung entfällt (vgl. Senatsurteile BGHZ 27, 62; 116, 200 sowie BGH, Urteil vom 8. Dezember 1971 - IV ZR 102/70 - VersR 1972, 166), lasse sich ein "übergreifendes Prinzip" ableiten, daß er eines solchen Schutzes auch beim Eingreifen des Haftungsprivileges der §§ 105, 106 SGB VII nicht bedarf, kann auch dies letztlich offenbleiben, da der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch bereits aus den oben genannten Gründen außer Betracht bleiben muß.
  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 198/00

    Haftungsprivilegierung zu Gunsten des versicherten Unternehmers selbst

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03
    Denn die Haftungsfreistellung nach dieser Norm könnte - falls es sich um eine gemeinsame Betriebsstätte gehandelt haben sollte - nur zugunsten des Mitarbeiters der Beklagten wirken, der die Spritze vorschriftswidrig in den Müllsack getan hat, nicht jedoch für die Beklagte, die nicht selbst auf der Betriebsstätte tätig war (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 217; Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - ZIP 2003, 1604, 1606).
  • OLG Oldenburg, 23.05.2001 - 2 U 74/01

    Schadensersatz; Haftung; Geschäftsherr; Verrichtungsgehilfe; Lieferant;

  • BGH, 19.09.1989 - VI ZR 349/88

    Gilt die Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Arbeit auch gegenüber Dritten?

  • OLG Schleswig, 29.06.1989 - 16 U 201/88

    Schmerzensgeld; Erhöhung; Wirtschaftliche Verhältnisse des Geschädigten

  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00

    Haftungsprivilegierung des nicht selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte

  • BGH, 04.10.1988 - VI ZR 7/88

    Begriff des Unternehmers

  • BGH, 23.04.1985 - VI ZR 91/83

    Gesamtschuldnerausgleich bei Schmerzensgeldanspruch eines durch Dienstunfall

  • OLG Dresden, 14.10.1998 - 6 U 1485/98

    Haftung für Schulunfall während des Sportunterrichts

  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.02.1962 - VI ZR 81/61

    Holzbohlen am Bahnübergang - § 286 ZPO, Anscheinsbeweis bei Sturz in der Nähe des

  • BSG, 25.05.1965 - 2 RU 176/59

    Geschäftsführer einer GmbH - Mitunternehmerschaft des GmbH-Geschäftsführers -

  • BGH, 21.12.1993 - VI ZR 103/93

    Haftung eines Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Tätigkeit gegenüber außerhalb des

  • BGH, 26.11.2002 - VI ZR 449/01

    Haftungsprivilegierung der Mitarbeiter einer Sportstätte bei einem Sportunfall im

  • BSG, 26.01.1978 - 2 RU 90/77

    Beiträge zur Unfallversicherung - Haftung - Unternehmer -

  • BAG, 25.09.1997 - 8 AZR 288/96

    Haftung einer Narkoseärztin, Berufshaftpflichtversicherung

  • BGH, 23.09.2014 - VI ZR 483/12

    Gesetzlicher Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger bei

    a) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr. vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 212 ff.; vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03, BGHZ 157, 9, 14; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, VersR 2007, 948 Rn. 19; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07, VersR 2008, 642 Rn. 11 und vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 12).

    In solchen Fällen hat der erkennende Senat den Zweitschädiger in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03, aaO, 14 f.; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 und vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, jeweils aaO).

  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 179/04

    Verurteilung des Krankenhausträgers, der einem Notfallpatienten 1985

    Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze vorliegend überhaupt eingreifen könnten, weil es - anders als in den bisher vom erkennenden Senat entschiedenen Fällen - nicht um ein sozialversicherungsrechtliches Haftungsprivileg geht (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260, 1261 f.; vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - VersR 2004, 202; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - z.V.b.; vgl. allerdings auch Senatsurteil vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83 - VersR 1985, 763).
  • BGH, 30.05.2017 - VI ZR 501/16

    Arbeitsunfall: Vorrang des Unfallversicherungsträgers und der Sozialgerichte vor

    Dieses Ergebnis folgt vielmehr bereits aus der Bestimmung des § 254 BGB, nach der sich die Verteilung des Schadens im Innenverhältnis mehrerer Ersatzpflichtiger richtet (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1973 - VI ZR 163/71, BGHZ 61, 51 Ls. und Rn. 12; BGH, Urteil vom 18. November 2014 - KZR 15/12, BGHZ 203, 193 Rn. 41; vom 10. Juli 2014 - III ZR 441/13, NJW 2014, 2730 Rn. 21; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 426 Rn. 14), ebenso wie aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Pflicht verletzt hat, sich im Innenausgleich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (Senatsurteile vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03, BGHZ 157, 9, 17; vom 10. Mai 2005 - VI ZR 366/03, VersR 2005, 1087, 1088; Palandt/Grüneberg, aaO).
  • OLG Hamm, 14.03.2017 - 24 U 46/16

    Zulässigkeit eines Grund- und Teilurteils

    Danach können in Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (BGHZ 157, 9 Rz. 16, BGH NJW-RR 2007, 1027; NJW 2005, 3144).
  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 25/04

    Haftung des nicht privilegierten Unternehmers neben einem haftungsprivilegierten

    b) Die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers bleibt im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle beschränkt, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene "Verantwortlichkeit" zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - BGHZ 157, 9 = VersR 2004, 202).

    Denn eine Haftungsfreistellung nach dieser Norm kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zugunsten des versicherten Unternehmers nur dann eingreifen, wenn dieser auf der gemeinsamen Betriebsstätte selbst tätig wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 217; 157, 9, 14; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260, 1261 f.).

    a) Nach diesen Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 157, 9, 14; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO).

    Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - aaO).

    d) Besteht mithin zugunsten der Mitarbeiter der KG, welche die Unfallstelle nicht ausreichend abgesichert hatten, ein Haftungsprivileg im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII, kommen die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses zur Anwendung, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - (aaO) im einzelnen konkretisiert hat.

    Dies wird das Berufungsgericht, welches bei seiner Entscheidungsfindung das Senatsurteil vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - (aaO) noch nicht kennen konnte, bei seiner erneuten Verhandlung zu beachten und ggf. seine tatsächlichen Feststellungen zu ergänzen haben.

  • BGH, 13.03.2007 - VI ZR 178/05

    Haftung des mit der Bauleitung beauftragten Architekten gegenüber einem

    Eine Haftungsfreistellung nach dieser Norm kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zugunsten des versicherten Unternehmers nämlich nur dann eingreifen, wenn dieser auf der gemeinsamen Betriebsstätte selbst tätig wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff.; 157, 9, 14; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397, 1398).

    aa) Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - aaO).

    Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 15).

  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06

    Begriff des Zusammenwirkens von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen; Haftung

    Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397 und vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO).

    Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 15).

    Insoweit ist "ein anderes bestimmt" im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn in den Fällen, in denen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, soll im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (Senatsurteil BGHZ 157, 9, 15 m.w.N.).

  • BGH, 17.06.2008 - VI ZR 257/06

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    aa) Nach gefestigter Senatsrechtsprechung kommt die Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII auch dem versicherten Unternehmer zugute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff.; 155, 205, 209; 157, 9, 14; 157, 213, 216; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70 f.; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04 - VersR 2004, 1604, 1605; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397, 1398 und vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948, 949; vgl. auch BGH, BGHZ 151, 198, 201; Meike Lepa, Haftungsbeschränkungen bei Personenschäden nach dem Unfallversicherungsrecht, 2004, S. 141 ff.).

    Dies hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung, die der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 9, 14 ff.), angenommen.

  • BGH, 22.01.2008 - VI ZR 17/07

    Tätigkeit eines Bauarbeiters und eines mit der Sicherung der Arbeiten

    a) Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948, 949).

    Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 15; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO).

    In Anwendung dieser Grundsätze trägt dann, wenn auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis grundsätzlich derjenige den ganzen Schaden, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 9, 15 m.w.N.).

  • OLG Bremen, 21.11.2006 - 3 U 55/06

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte; Privilegierung des nicht selbst auf der

    a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3, Alt. 3 SGB VII nicht für den Beklagten zu 1) greift, weil die Vorschrift nur für die unmittelbar auf der gemeinsamen Betriebsstätte Tätigen, nicht jedoch für den Unternehmer, der selbst nicht auf der Betriebsstätte war, Anwendung findet (vgl. BGH, NJW 2004, 951, 952 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BGH können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 2004, 951, 952 mit ausführlichen Nachweisen).

    Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass in den Fällen, in denen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen soll, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (BGH, NJW 2004, 951, 953 m.w.N.).

    Demgemäß entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass derjenige, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, im Innenausgleich sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (vgl. BGH, NJW 1990, 1361 und NJW 2004, 951, 953, jeweils m.w.N.).

    Hätte mithin der Beklagte zu 2) im Innenverhältnis zur Insolvenzschuldnerin die Verantwortung für die Schadensentstehung ohne die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3, Alt. 3 SGB VII allein zu tragen, so wäre es nicht gerechtfertigt, die Insolvenzschuldnerin als Zweitschädigerin im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses gleichwohl für den Personenschaden des Klägers (endgültig) haften zu lassen (vgl. dazu auch BGH, NJW 2004, 951, 953).

    Denn die Verteilung des Risikos im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehen den Geschädigten grundsätzlich nichts an (BGH, NJW 2004, 951, 953).

  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 174/12

    Dienstunfall eines Beamten: Forderungsübergang auf den Dienstherrn nach der

  • BGH, 08.06.2010 - VI ZR 147/09

    Arbeitsunfall: Haftungausschluss beim Glatteisunfall eines bei einem

  • BGH, 10.05.2005 - VI ZR 366/03

    Voraussetzungen der Haftungsfreistellung des nicht auf der gemeinsamen

  • BGH, 19.05.2009 - VI ZR 56/08

    Ersatz eines materiellen und immateriellen Schadens infolge eines Unfalls in

  • OLG Celle, 02.02.2005 - 9 U 74/04

    Voraussetzungen für einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht; Umfang der

  • OLG Köln, 30.11.2010 - 24 U 155/09

    Inbrandsetzung einer Halle auf einem als Reitanlage genutzten

  • BSG, 26.06.2007 - B 2 U 17/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Haftungsbeschränkung - privilegierter

  • OLG Frankfurt, 05.12.2008 - 15 U 110/08

    Zum Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 III 3 SGB VII

  • OLG Jena, 19.10.2004 - 8 U 259/04

    Haftung des nicht selbst auf der gemeinsamen Baustelle tätigen Unternehmers bei

  • OLG Rostock, 13.10.2023 - 5 U 186/21

    Gesamtschuldnerausgleichsanspruch eines Apothekers im Zusammenhang mit der

  • OLG Rostock, 13.10.2023 - 4 U 186/21

    Gesamtschuldnerausgleichsanspruch eines Apothekers im Zusammenhang mit der

  • OLG Brandenburg, 15.09.2005 - 12 U 72/05

    Haftung bei Arbeitsunfall: Selbständiger Kranführer ein Verrichtungsgehilfe eines

  • OLG Frankfurt, 05.04.2007 - 23 U 54/06

    Verkehrssicherungspflichten des Lkw-Halters: Anzahl der beim Abladen von

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2014 - 1 U 205/13

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII

  • OLG Karlsruhe, 06.10.2004 - 7 U 143/03

    Verletzung der Räum- und Streupflicht: Vermeidung von Gefahren aus Eisglätte;

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2012 - 1 W 12/12

    Ansprüche des Halters eines Pkw wegen der Verletzung durch Hilfe leistende

  • OLG Hamm, 22.12.2011 - 6 U 134/11

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 105 Abs. 1 SGB VII

  • OLG Hamm, 27.11.2006 - 13 U 57/05

    Organisationsverschulden bei der Wahl der Sicherungsmaßnahmen bei

  • OLG Koblenz, 24.08.2020 - 12 U 469/19

    Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" bei einem Unfall auf einer

  • OLG Koblenz, 28.03.2022 - 15 U 565/21

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Gerüstherstellers hinsichtlich eines

  • OLG Rostock, 03.03.2009 - 5 U 113/08

    Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch: Haftung der Gerüstbaufirma für

  • LG Heilbronn, 06.05.2016 - 10 O 116/15
  • LG Bielefeld, 15.06.2015 - 8 O 47/14

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung von Schmerzensgeld für das Überfahren

  • OLG Brandenburg, 18.05.2017 - 12 U 192/06

    Haftungsprivilegierung für den Arbeitgeber: Betriebsweg eines Prospektverteilers

  • OLG Braunschweig, 08.04.2010 - 8 U 131/09

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.v. § 106 Abs. 3 Sozialgesetzbuch

  • OLG Hamm, 06.05.2004 - 6 U 179/01

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

  • OLG Dresden, 24.07.2013 - 7 U 2032/12

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte; Haftungsprivilegierung des Fahrers eines

  • OLG Oldenburg, 16.04.2015 - 1 U 81/14

    Haftung des Lkw-Fahrers für die Folgen eines Unfalls bei der Anlieferung von

  • LG Münster, 23.12.2020 - 2 O 192/20

    Arbeitsunfall: Verkehrsunfall auf Betriebsgelände

  • LG Kiel, 09.02.2011 - 5 O 210/09

    Haftungsprivileg bei Arbeitsunfall: Gemeinsame Betriebsstätte bei der Reinigung

  • OLG Hamm, 02.11.2011 - 9 W 37/11

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3 SGB VII

  • OLG Frankfurt, 27.06.2013 - 26 U 13/12

    Zur Frage, ob die einen Unfall auslösenden Arbeiter als Verrichtungsgehilfen der

  • OLG Hamm, 14.03.2011 - 6 U 186/10

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 SGB VII

  • LAG Hessen, 02.03.2015 - 17 Sa 991/14

    Geltendmachung von Schadensersatz aus einem im Zusammenhang mit einem Müllwagen

  • OLG Nürnberg, 22.07.2015 - 4 U 36/15

    Zur Frage wann eine gemeinsame Betriebsstätte bei Untätigkeit vorliegt

  • OLG Hamm, 28.08.2018 - 24 U 127/16

    Unfall während der Fahrt eines Museumszuges

  • OLG Nürnberg, 14.06.2023 - 4 U 3561/22

    Auslegung eines Teilungsabkommens bei gestörtem Gesamtschuldverhältnis

  • LG Braunschweig, 01.04.2009 - 9 S 30/08

    Zum Haftungsprivileg bei einem Glatteisunfall auf einem Versuchsgelände

  • LG Münster, 06.09.2010 - 12 O 614/09

    Es besteht keine Haftung für Schmerzensgeld und Verdienstausfall eines

  • LG Limburg, 29.01.2010 - 3 S 271/08

    Tierhalterhaftung - unfallursächliches Verschulden des verletzten Tierhalters

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Rechtsprechung
   BGH, 30.10.2003 - III ZR 32/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4246
BGH, 30.10.2003 - III ZR 32/00 (https://dejure.org/2003,4246)
BGH, Entscheidung vom 30.10.2003 - III ZR 32/00 (https://dejure.org/2003,4246)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 2003 - III ZR 32/00 (https://dejure.org/2003,4246)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Formnichtigkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen Bezugnahme; Besondere Formerfordernisse bei Bezugnahme auf ein Bodengutachten; Bestimmung der vertraglichen Beschaffenheit des Gebäudes; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung; Auseinandersetzung mit ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nochmals: Muss ein zwingend zu beachtendes Bodengutachten beurkundet werden? (IBR 2004, 19)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 284
  • BauR 2004, 672
  • BGHReport 2004, 331
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.03.1997 - V ZR 9/96

    Rückübertragung eines zur Abwendung einer Enteignung verkauften Grundstücks nach

    Auszug aus BGH, 30.10.2003 - III ZR 32/00
    Sie vertritt aber unter Bezugnahme auf das Urteil BGHZ 135, 92, 95 die Auffassung, tatsächlichen Umständen seien Tatsachen in juristischer Einkleidung gleichzustellen, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff - wie hier "Unwirksamkeit der Kaufverträge" - geschehe, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig sei.

    Der hier zu beurteilende Sachverhalt weicht maßgebend von der dem Urteil BGHZ 135, 92, 95 zugrundeliegenden Konstellation ab, bei der - in bezug auf den von den Parteien verwendeten Begriff der Rechtsnachfolge - erstmals in der Revisionsverhandlung die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten wurde.

  • BGH, 18.03.1993 - I ZR 48/91

    Ausreichende Berufungsbegründung bei Bezugnahme auf geordnete Urkundensammlung

    Auszug aus BGH, 30.10.2003 - III ZR 32/00
    Hält die erste Instanz diese Gegenforderung für unbegründet, muß der Berufungskläger sich mit diesem selbständigen prozessualen Anspruch in einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. genügenden Weise auseinandersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1993 - I ZR 48/91 - NJW 1993, 1866).
  • BGH, 29.04.1986 - IX ZR 145/85

    Zurückbehaltungsrecht des Anfechtungsgegners gegenüber Anspruch aus Anfechtung;

    Auszug aus BGH, 30.10.2003 - III ZR 32/00
    Das Berufungsgericht wäre im übrigen nach § 537 ZPO a.F. verpflichtet gewesen, die von der Beklagten erstinstanzlich erhobene Einrede des Zurückbehaltungsrechts zu berücksichtigen, ohne daß sie im Berufungsverfahren erneut hätte erhoben werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1986 - IX ZR 145/85 - NJW-RR 1986, 991, 992).
  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 278/01

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Bodengutachtens

    Auszug aus BGH, 30.10.2003 - III ZR 32/00
    Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Rechtsstreit zwischen der hiesigen Beklagten als Verkäuferin und dem Erwerber H. , aus dessen Verkaufsfall im anhängigen Rechtsstreit ebenfalls Provisionsansprüche erhoben werden, durch Urteil vom 14. März 2003 (V ZR 278/01 - NJW-RR 2003, 1136) entschieden, ein Bodengutachten, das nach der Baubeschreibung zu beachten sei, nicht aber die vertragliche Beschaffenheit des Gebäudes bestimme, bedürfe keiner Beurkundung.
  • BGH, 12.06.1997 - V ZB 8/97

    Anforderungen an Berufungsbegründung bei Aufrechnung mit weiteren Forderungen

    Auszug aus BGH, 30.10.2003 - III ZR 32/00
    Verzichtet er hierauf und wird zur Begründung der Berufung die (erneute) Aufrechnung mit einer Gegenforderung geltend gemacht, kann auf eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil nur verzichtet werden, wenn die im Berufungsrechtszug erstmals zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung weder mit der Klageforderung noch mit einer in der angefochtenen Entscheidung aberkannten Gegenforderung in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang steht (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Juni 1997 - V ZB 8/97 - NJW 1997, 3449).
  • OLG Hamm, 10.09.2012 - 22 U 67/11

    Erforderlichkeit der Mitbeurkundung eines in einem Grundstückskaufvertrag in

    Ein Bodengutachten bedarf demgegenüber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst dann nicht der Beurkundung, wenn es nach der Baubeschreibung zu beachten ist, nicht aber die vertragliche Beschaffenheit des Gebäudes bestimmt (BGH, NJW-RR 2004, 284; DNotZ 2003, 698 = NJW-RR 2003, 1136).
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