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   BGH, 16.09.2003 - X ZR 37/03   

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https://dejure.org/2003,1370
BGH, 16.09.2003 - X ZR 37/03 (https://dejure.org/2003,1370)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2003 - X ZR 37/03 (https://dejure.org/2003,1370)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2003 - X ZR 37/03 (https://dejure.org/2003,1370)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unkenntnis vom wahren Zeitpunkt der Berufungseinlegung; Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist; Zugang der gerichtlichen Mitteilung über den Zeitpunkt der Berufungseinlegung

  • Judicialis

    ZPO § 234 Abs. 1; ; ZPO § 234 Abs. 2

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Wiedereinsetzungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 234 Abs. 1, 2
    "Verspätete Berufungsbegründung"; Beginn der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund Unkenntnis vom Zeitpunkt der Berufungseinlegung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Verspätete Berufungsbegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 282
  • MDR 2004, 349 (Ls.)
  • GRUR 2004, 80
  • FamRZ 2004, 100
  • FamRZ 2004, 101 (Ls.)
  • BauR 2004, 561 (Ls.)
  • BGHReport 2004, 57
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.10.2000 - XII ZB 163/00

    Wahrung der Zwei-Wochen-Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - X ZR 37/03
    Hierzu gehört auch der Sachvortrag, aus dem sich entnehmen läßt, daß der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses gestellt ist (BGH, Beschl. v. 18.10.2000 - XII ZB 163/00, FamRZ 2001, 416 m.w.N.).

    Denn ein Hindernis ist nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts entfallen; ein Hindernis ist im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO auch behoben, sobald das Fortbestehen der Ursache der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist (BGH, Beschl. v. 18.10.2000 - XII ZB 163/00, FamRZ 2001, 416; Beschl. v. 13.12.1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592 m.w.N.).

  • BGH, 12.06.2001 - X ZB 14/01

    Unvollständige Adressierung eines fristwahrenden Schriftsatzes

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - X ZR 37/03
    Da nach ständiger Rechtsprechung (z.B. Sen.Beschl. v. 12.06.2001 - X ZB 14/01, BGH-Report 2001, 982) die Nachholung von die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Angaben oder ein Nachschieben neuer Begründung nach Ablauf der Frist grundsätzlich nicht möglich ist, steht auch hierzu - wenn es sich nicht um bloße Ergänzungen ergänzungsbedürftiger Angaben handelt - nur die Frist von zwei Wochen zur Verfügung.
  • BGH, 04.05.2001 - V ZR 434/00

    Pflichten des Rechtsanwalts zur Prüfung des Fristablaufs

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - X ZR 37/03
    Nach ständiger Rechtsprechung muß ein Rechtsanwalt bei fristwahrenden Prozeßhandlungen selbständig und eigenverantwortlich überprüfen, ob die betreffende Frist richtig ermittelt und eingetragen ist (z.B. BGH, Beschl. v. 05.03.2002 - VI ZR 286/01, MDR 2002, 841; Urt. v. 04.05.2001 - V ZR 434/00, NJW 2001, 2336).
  • BGH, 31.05.2000 - X ZR 154/99

    Schaltmechanismus

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - X ZR 37/03
    a) Im Falle der Berufung in Patentnichtigkeitssachen muß das Wiedereinsetzungsgesuch in entsprechender Anwendung von § 234 Abs. 1 und 2 ZPO (Sen.Urt. v. 31.05.2000 - X ZR 154/99, GRUR 2000, 1010 - Schaltmechanismus) bei dem Bundesgerichtshof innerhalb einer Frist von zwei Wochen angebracht werden, die mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben ist, das der rechtzeitigen Begründung der Berufung entgegenstand.
  • BGH, 13.12.1999 - II ZR 225/98

    Darlegung - Glaubhaftmachung - Wiedereinsetzungsgesuch - Wiedereinsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - X ZR 37/03
    Denn ein Hindernis ist nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts entfallen; ein Hindernis ist im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO auch behoben, sobald das Fortbestehen der Ursache der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist (BGH, Beschl. v. 18.10.2000 - XII ZB 163/00, FamRZ 2001, 416; Beschl. v. 13.12.1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592 m.w.N.).
  • BGH, 05.03.2002 - VI ZR 286/01

    Pflicht des Rechtsanwalts zur eigenverantwortlichen Prüfung des Ablaufs einer

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - X ZR 37/03
    Nach ständiger Rechtsprechung muß ein Rechtsanwalt bei fristwahrenden Prozeßhandlungen selbständig und eigenverantwortlich überprüfen, ob die betreffende Frist richtig ermittelt und eingetragen ist (z.B. BGH, Beschl. v. 05.03.2002 - VI ZR 286/01, MDR 2002, 841; Urt. v. 04.05.2001 - V ZR 434/00, NJW 2001, 2336).
  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 128/00

    Wiedereinsetzung V; Sorgfaltspflichten des Patentanwalts

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - X ZR 37/03
    An einen Patentanwalt, der in einem Nichtigkeitsberufungsverfahren als Prozeßbevollmächtigter auftritt, sind dieselben Anforderungen zu stellen (Sen.Beschl. v. 19.12.2000 - X ZR 128/00, GRUR 2001, 411 - Wiedereinsetzung V).
  • BGH, 06.07.2011 - XII ZB 88/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei

    Dabei ist ein Hindernis nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts entfallen; es ist im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO auch behoben, sobald die Unkenntnis und damit die Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist (BGH Beschlüsse vom 16. September 2003 - X ZR 37/03 - NJW-RR 2004, 282, 283; vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03 - NJW-RR 2005, 76, 77 und Senatsbeschluss vom 7. Februar 1996 - XII ZB 107/94 - FamRZ 1996, 934).
  • BGH, 28.02.2008 - V ZB 107/07

    Beginn der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Zuschlag im

    aa) Da zur Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen und damit zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs grundsätzlich Sachvortrag gehört, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach der Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) gestellt worden ist (BGH, Beschl. v. 16. September 2003, X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57 m.w.N.), scheitert das Wiedereinsetzungsgesuch vom 26. Juli 2007 schon daran, dass entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO weder darlegt noch glaubhaft gemacht worden ist, wann der Verfahrensbevollmächtigte mit der Sache betraut worden ist und wann er sich mit ihr erstmals befasst hat.
  • BGH, 04.04.2007 - VIII ZB 109/05

    Pflichten der Prozessparteien nach Erteilung eines schriftlichen Hinweises durch

    b) Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis auch deshalb als richtig darstellt, weil der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO überhaupt keinen Sachvortrag enthielt, aus dem sich entnehmen ließ, dass der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) gestellt war, und deshalb eine bloße Ergänzung unvollständiger Angaben, die auch nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag erfolgen kann, ohnehin nicht in Betracht kam (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - X ZR 37/03, NJW-RR 2004, 282, unter II 2 a; Beschluss vom 18. Oktober 2000 - XII ZB 163/00, FamRZ 2001, 416, unter II 1 a).
  • BGH, 13.07.2004 - XI ZB 33/03

    Beginn der Wiedereinsetzungwfrist

    Das ist der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können, wenn also Anlaß bestand zu prüfen, ob das Fristende richtig festgehalten war (st.Rspr., BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644 und Beschlüsse vom 15. Januar 2001 - II ZB 1/00, NJW 2001, 1430, 1431, vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, NJW-RR 2002, 860 sowie vom 16. September 2003 - X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57, 58).
  • BGH, 06.02.2006 - AnwZ (B) 77/04

    Begriff des Beschäftigten i.S. des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

    Zur Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Sinne der genannten Bestimmung und damit zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört grundsätzlich auch Sachvortrag, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses gestellt wurde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, NJW 2000, 592; NJW-RR 2004, 282, 283; jew. m.w.N.).

    Beseitigt ist das Hindernis im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG nicht erst, wenn die Ursache der Verhinderung behoben ist, sondern schon dann, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 282, 283; FamRZ 2001, 416, 417; NJW 2000, 592 jew. m.w.N.).

  • BGH, 23.11.2004 - XI ZB 4/04

    Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax; Folgen eines Papierstaus im

    Das ist der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können (siehe etwa BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644 und Beschlüsse vom 15. Januar 2001 - II ZB 1/00, NJW 2001, 1430, 1431, vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, NJW-RR 2002, 860 sowie vom 16. September 2003 - X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57, 58; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03, Umdr.
  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 11/05

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen unrichtiger Fristeintragung;

    Vielmehr ist das Hindernis behoben, sobald das Fortbestehen der Ursache der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1988 - III ZB 40/87 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 1; vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 - VersR 1990, 543 unter 1 a; vom 18. Oktober 2000 - XII ZB 163/00 - FamRZ 2001, 416 unter II 1 a; vom 16. September 2003 - X ZR 37/03 - BGH-Report 2004, 57 unter II 2 a).

    Sie hätte spätestens bei dieser Gelegenheit die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die beabsichtigte Prozesshandlung klären müssen; diese Aufgabe konnte sie - da über alltägliche, routinemäßige Büroarbeiten hinausgehend - nicht ihrem Personal übertragen (BGH, Beschlüsse vom 12. November 1986 - IVb ZB 93/86 - VersR 1987, 463; vom 14. Juli 1988 aaO; vom 31. Januar 1990 aaO unter 1 b; vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - VersR 1992, 1153; vom 16. September 2003 aaO unter II 2 b).

  • OLG Frankfurt, 16.08.2005 - 19 U 95/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfungspflicht betreffend den

    Ein Hindernis ist jedoch nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts entfallen; ein Hindernis ist im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO auch behoben, sobald das Fortbestehen der Ursache der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist (BGH GRUR 2004, 80).
  • OLG Zweibrücken, 13.03.2006 - 2 UF 201/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltsverschulden bei Versäumung der

    Deshalb hätte der Kläger bei der Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs die Gründe darlegen müssen, aus denen er bzw. sein Prozessbevollmächtigter bis zur Mitteilung des Vorsitzenden des Senates unverschuldet daran gehindert war, zu erkennen, dass die Berufungsbegründungsfrist bereits am 19. Dezember 2005 abgelaufen war (BGHR 2004, 57).
  • BGH, 13.07.2004 - XI ZB 38/03

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist

    Das ist der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können, wenn also Anlaß bestand zu prüfen, ob das Fristende richtig festgehalten war (st.Rspr., BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644 und Beschlüsse vom 15. Januar 2001 - II ZB 1/00, NJW 2001, 1430, 1431, vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, NJW-RR 2002, 860 sowie vom 16. September 2003 - X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57, 58).
  • BGH, 31.05.2012 - V ZB 27/12

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist bzw. bei Versäumung

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZB 35/03

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZB 34/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist

  • KG, 29.06.2010 - 19 UF 28/10

    Isolierte Kostenentscheidung in Unterhaltssachen: Beschwerdefrist; Kosten einer

  • BGH, 25.09.2006 - AnwZ (B) 74/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung

  • OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 13 UF 62/21

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des

  • LG Kassel, 16.08.2007 - 1 S 59/07
  • BPatG, 03.04.2014 - 7 W (pat) 6/14
  • BPatG, 12.02.2004 - 10 W (pat) 12/03
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