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   BGH, 03.07.1951 - 2 StR 213/51   

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https://dejure.org/1951,745
BGH, 03.07.1951 - 2 StR 213/51 (https://dejure.org/1951,745)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1951 - 2 StR 213/51 (https://dejure.org/1951,745)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1951 - 2 StR 213/51 (https://dejure.org/1951,745)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 292
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 02.04.1936 - 3 D 155/36

    1. Was ist in § 175 a Nr. 3 StGB. unter "Verführung" zu verstehen? Welche

    Auszug aus BGH, 03.07.1951 - 2 StR 213/51
    Der Tatbestand der Verführung im Sinne des § 175 a Nr. 3 ist damit erfüllt (RGSt 70, 199; RG Urteil vom 15. März 1937, JW 1937, 1930).
  • BGH, 08.02.2006 - 2 StR 575/05

    Sexuelle Nötigung (Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges: Einsatz nach der

    Bei einem nicht weiter qualifizierten Kuss auf den Mund kann das zweifelhaft sein, wenn zwischen den Beteiligten eine längere intime Beziehung bestanden hat (vgl. auch BGHSt 1, 292, 298; 18, 169 f.; BGH StraFo 1998, 63, 64; Hörnle aaO § 184 f Rdn. 20, 22; zu Kussversuchen auch BGH NStZ 1983, 553; 1988, 71; 2001, 370 f.).
  • BGH, 05.11.1985 - 1 StR 491/85

    Schutzbefohlene eines Gemeindepfarrers

    Das kann auch stillschweigend und durch den Minderjährigen selbst geschehen, wie es unter Umständen auch genügt, daß der Täter den Pflichtenkreis tatsächlich übernimmt (BGHSt 21, 196, 201 [BGH 31.01.1967 - 1 StR 595/65]/202; vgl. bereits BGHSt 1, 292).

    In anderen Bereichen hat die Rechtsprechung ein Obhutsverhältnis der in § 174 StGB vorausgesetzten Art beispielsweise bejaht für eine dem Vater oder dem Vormund ähnliche Stellung gegenüber einer Hausangestellten (BGHSt 1, 55, 59) [BGH 13.03.1951 - 1 StR 62/50], für einen Erwachsenen, der sich eines seinen Eltern entlaufenen Jugendlichen annahm (BGHSt 1, 292).

  • BGH, 21.04.1995 - 3 StR 526/94

    Tatbestandsmerkmal des "Betreuungsverhältnisses" beim Straftatbestand des

    Das Landgericht hat sich ersichtlich lediglich an dem der Entscheidung BGHSt 1, 292 vorangestellten Leitsatz orientiert und sich dadurch für die Unterschiede in den Sachverhaltsgestaltungen und für die rechtlichen Voraussetzungen, die ein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen muß, den Blick verstellt.

    In der Entscheidung BGHSt 1, 292 wurde das tatsächliche Anvertrautsein des Minderjährigen darin gefunden, daß dieser dem Täter von einer Fürsorgerin übergeben worden war und der Täter sich bereit erklärt hatte, für den Jugendlichen zu sorgen.

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