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   BGH, 18.06.1957 - 5 StR 164/57   

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https://dejure.org/1957,384
BGH, 18.06.1957 - 5 StR 164/57 (https://dejure.org/1957,384)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1957 - 5 StR 164/57 (https://dejure.org/1957,384)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1957 - 5 StR 164/57 (https://dejure.org/1957,384)
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Piepslaute

§§ 212, 218, 15 StGB, Kausalabweichung, 'Mensch';

Wahlfeststellung

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHSt 10, 291
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.11.1956 - 5 StR 347/56
    Auszug aus BGH, 18.06.1957 - 5 StR 164/57
    Für ihre gegenteilige Ansicht beruft sich die Revision zu Unrecht auf die Entscheidung BGH NJW 1957, 191 Nr. 20. Wie der Senat dort ausgesprochen hat, kann eine Leibesfrucht auch dadurch im Sinne des § 218 StGB "abgetötet" werden, daß die Frühgeburt eines lebenden Kindes herbeigeführt wird, dieses aber bald nach der Geburt stirbt, weil es noch nicht voll ausgetragen war.

    Der Tatbestand des § 218 StGB war erfüllt, wenn das Kind zwar nach der Geburt lebte, dann aber infolge der Abtreibungshandlung starb (BGH NJW 1957, 191 Nr. 20).

  • RG, 02.10.1930 - II 673/30

    1. Fahrlässige Tötung eines Kindes durch ungenügende Betreuung der

    Auszug aus BGH, 18.06.1957 - 5 StR 164/57
    In solchen Fällen ist weder ein sogenanntes Rückgriffsverbot im Sinne von Frank StGB § 1 III 2 a noch eine Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhanges anzuerkennen (RGSt 64, 316, 370; BGH vom 6.7.1956 bei Dallinger MDR 1956, 526 zu §§ 211, 212 StGB).
  • BGH, 03.12.2015 - 4 StR 223/15

    BGH hebt auf die Revision der Eltern des Opfers das Urteil im "Scheunenmord"-Fall

    Ob es sich bei dem mitwirkenden Verhalten um ein solches des Opfers oder um deliktisches oder undeliktisches Verhalten eines Dritten (vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 2008 - 3 StR 463/07 aaO; vom 30. August 2000 - 2 StR 204/00 aaO; vom 12. September 1984 - 3 StR 245/84, StV 1985, 100; vom 18. Juni 1957 - 5 StR 164/57, BGHSt 10, 291, 293 f.; vom 6. Juli 1956 - 5 StR 434/55, bei Dallinger, MDR 1956, 526) oder des Täters selbst handelt (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 1993 - 5 StR 720/92, BGHSt 39, 195, 198; vom 14. März 1989 - 1 StR 25/89, NJW 1989, 2479 f.; vom 26. April 1960 - 5 StR 77/60, BGHSt 14, 193, 194; vom 23. Oktober 1951 - 1 StR 348/51, bei Dallinger, MDR 1952, 16; RGSt 67, 258 f.), ist dabei ohne Bedeutung.
  • BGH, 30.03.1993 - 5 StR 720/92

    Alternative Kausalität (Bedingungstheorie der Rechtsprechung); Konkurrenz

    Insbesondere aber ist in den Fällen, in denen der Täter nach einer tötungstauglichen Handlung eine weitere, hinzutretende Bedingung für den Tod gesetzt hat, auch die erste Handlung für den Tod ursächlich (BGHSt 7, 325, 328 ; 10, 291, 293 f; 14, 193, 194; BGH NJW 1989, 2480; vgl. auch BGH StV 1993, 75).
  • BGH, 22.04.1983 - 3 StR 25/83

    Schmerzmittel gegen Wehen - §§ 222, 229, 13 StGB, keine Strafbarkeit wegen

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB und nicht etwa ein allgemeines Tötungsdelikt vorliegt, wenn die Abtreibung in der Weise vorgenommen wird, daß die Einwirkung auf die Leibesfrucht zur Geburt eines lebenden Kindes führt, das alsbald nach der Geburt, also schon als Mensch, verstirbt (RGSt 4, 380 f; 41, 328 f; BGH, Urteil vom 12. Kai 1953 - 1 StR 796/52 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 597; BGHSt 10, 5 f; 10, 291, 293 [BGH 18.06.1957 - 5 StR 164/57]; 13, 21, 24) [BGH 24.02.1959 - 1 StR 29/59].

    Gegenstand des Schwangerschaftsabbruchs "ist die noch nicht abgestorbene Frucht im Mutterleibe vor demjenigen Momente, welcher in § 217 StGB mit den Worten 'in der Geburt' bezeichnet wird" (RGSt 4, 380), während - ggf. zugleich (vgl. BGHSt 10, 291, 293) [BGH 18.06.1957 - 5 StR 164/57] - eine Straftat nach den §§ 211, 212, 217 StGB vorliegt, wenn das Kind durch einen Angriff nach Beginn der Geburt getötet wird.

  • BGH, 24.02.1959 - 1 StR 29/59
    Die Vorwegprüfung dieser Frage drängt sich deshalb auf, weil der 5. Strafsenat bei einem vergleichbaren Sachverhalt Tateinheit zwischen (vollendeter) Abtreibung und (vollendetem) Totschlag angenommen hat (BGHSt 10, 291 ).

    Ob dem der in BGHSt 10, 291 erörterte Fall gleichzustellen ist, daß das Kind infolge der vorzeitigen Geburt alsbald sterben würde, wenn es nicht vorher auf andere Weise getötet würde, der Eintritt des ohnehin zu erwartenden Todes also durch die Tötungshandlung nur beschleunigt wird, braucht hier nicht entschieden zu werden.

    Dementsprechend hat auch der 5. Strafsenat in BGHSt 10, 291, 294 (vorletzter Absatz) bei einem gleichliegenden "Ursachenzusammenhang" Tateinheit zwischen vollendeter Abtreibung und versuchtem Totschlag mit dem Hinweis verneint, daß es an einer Handlung fehle, die zugleich unter beide Tatbestände falle.

  • BGH, 26.07.1966 - 1 StR 266/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Blutschande - Anforderungen an das

    Wie lange das Kind noch gelebt haben würde, war nicht zu entscheiden, da für den Tatbestand der Tötung die Lebensverkürzung genügt (RGSt 50, 43; BGH VRS 17, 187; vgl. auch BGHSt 10, 291, 292) [BGH 18.06.1957 - 5 StR 164/57].
  • BGH, 06.03.1962 - 1 StR 42/62

    Rechtsmittel

    So verhielt es sich in dem vom 5. Strafsenat entschiedenen Fall BGHSt 10, 291, auf den die Bundesanwaltschaft hingewiesen hat; denn dort war der Geburtsvorgang nicht nur zweifelsfrei die Folge der Abtreibungshandlungen, sondern gingen auch die Abtreibungshandlungen unmittelbar in die Tötungshandlung über und verbanden sich Abtreibungs- und Tötungsvorsatz in dem einheitlichen Willens den unerwünschten Familienzuwachs unter allen Umständen so oder so zu verhindern.
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