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   BGH, 10.09.1957 - 5 StR 230/57   

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https://dejure.org/1957,869
BGH, 10.09.1957 - 5 StR 230/57 (https://dejure.org/1957,869)
BGH, Entscheidung vom 10.09.1957 - 5 StR 230/57 (https://dejure.org/1957,869)
BGH, Entscheidung vom 10. September 1957 - 5 StR 230/57 (https://dejure.org/1957,869)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 10, 373
  • NJW 1957, 1682
  • MDR 1957, 755
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Koblenz, 24.02.2011 - 2 Ss 30/11

    Beleidigung: Folge möglicher wechselseitiger Beleidigung

    Insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, dass mögliche Milderungsgründe, die zwar nicht feststellbar, aber auch nicht auszuschließen sind, zugunsten des Angeklagten wirken (vgl. BGHSt 10, 373).
  • BGH, 19.02.1963 - 1 StR 318/62

    Ausschlagen von Zweifeln über die Verjährung einer Tat bei Unfeststellbarkeit der

    Das geschieht nicht ohne Schwanken (OGHSt 1, 321, 337 f; 2, 117, 126), bisweilen zögernd mit der Begründung, daß diese Dinge der Schuldfrage nahe benachbart seien (so noch RGSt 70, 127 zu § 51 Abs. 2 StGB), allmählich jedoch mit Selbstverständlichkeit (RGSt 70, 1, 3 und BGHSt 10, 129, 130 [BGH 20.12.1956 - 4 StR 447/56] zum Rücktritt vom Versuch; BGH NJW 1952, 1343 Nr. 17 zu § 51 Abs. 2 StGB; BGH Urt. v. 13. Mai 1952 - 1 StR 103/52 - bei Dallinger MDR 1952, 407; BGHSt 10, 373, 374 f [BGH 10.09.1957 - 5 StR 230/57]ür Strafmilderungsgründe).
  • BayObLG, 28.02.1991 - RReg. 5 St 14/91

    Notwehr gegen Ehrangriffe; Erforderlichkeit der Verteidigung gegenüber dem

    Wie § 199 StGB (BGHSt 10, 373/374; BayObLGSt 1958, 244/246) ist § 233 StGB auch dann anwendbar, wenn die Gegenbeleidigung nicht erwiesen ist, denn §§ 199, 233 StGB gehören in den Bereich der Rechtsfolgen, in dem mögliche Milderungsgründe, die zwar nicht feststellbar, aber auch nicht auszuschließen sind, zugunsten des Angeklagten wirken (BGHSt 10, 373/374).
  • BGH, 06.10.2021 - 6 StR 348/21

    Körperverletzung mit Todesfolge; Notwehr (Gegenwärtigkeit des Angriffs:

    b) Bei der Prüfung einer Rechtfertigung durch Notwehr sowie der Frage etwaiger Putativnotwehr gilt uneingeschränkt der Zweifelssatz (st. Rspr., vgl. schon BGH, Urteil vom 10. September 1957 - 5 StR 230/57, BGHSt 10, 373, 374; LR-StPO/Sander, 27. Aufl., § 261 Rn. 203; LK-StGB/Rönnau/Hohn, 13. Aufl., § 32 Rn. 290, jeweils mwN).
  • BGH, 26.08.2004 - 4 StR 236/04

    Beweiswürdigung (Anforderungen an einen rechtskräftigen Freispruch;

    Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - aus tatsächlichen Gründen die Voraussetzungen des § 32 StGB nicht eindeutig auszuschließen sind, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Zweifel bleiben, ob die Tat gerechtfertigt ist oder nicht (vgl. BGHSt 10, 373, 374; BGH StV 1986, 6 (zur Putativnotwehr); Spendel in LK StGB 11. Aufl. § 32 Rdn. 349 m.w.N.): 1. Freispruch des Angeklagten Ahmer S.
  • BSG, 07.12.1983 - 9a RV 40/82

    Kompensationsdelikte - Beleidigung und Körperverletzung - Leistungsausschluß

    Er findet nach der Rechtsprechung auf 5 199 StGB Anwendung (BGHSt 10, 373; zustimmend Bay0bLG …
  • BGH, 08.03.1988 - 4 StR 65/88

    Einlassung eines Angeklagten - Belastung des Angeklagten - Rechtsfolgenausspruch

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  • BGH, 02.03.1982 - 1 StR 871/81

    Verwertung eines Polizeiberichts selbst als Beweismittel - Berücksichtigung des

    Er verpflichtet den Richter in Fällen der Ungewißheit (des non liquet) zum Ausspruch der Rechtsfolge, die im Falle des Erwiesenseins des für den Angeklagten günstigen Sachverhalts eintreten würde (BGHSt 10, 373, 374; 19, 33, 36; BGH GA 1970, 86; Frisch in Festschrift für Heinrich Henkel zum 70. Geburtstag S. 273, 283; Eb. Schmidt, Lehrkomm. I 2. Aufl. Rdn. 374).
  • KG, 14.01.1998 - 1 Ss 323/97

    Betäubungsmittelstrafrecht: Absehen von Strafe trotz Schweigens des Angeklagten

    Diese brauchen nicht erwiesen zu werden, sondern es reicht aus, dass ihr Vorhandensein nicht auszuschließen ist und sie sich zu Gunsten des Angeklagten auswirken (vgl. BGHSt 10, 373 [374]; Hirsch in Leipziger Kommentar, StGB , 10. Aufl., § 46 Rdnr. 122).
  • BGH, 30.01.1958 - 4 StR 605/57

    Rechtsmittel

    Auch wenn sich lediglich nicht widerlegen liess, dass das Opfer in beiden Fällen etwas mit anderen Männern gehabt hatte, so war hiervon zugunsten des Angeklagten auszugehen (OGHSt 2, 340, 343, 344; Dreher/Maassen, Anm. 2 a.E. zu § 213 StGB; vgl. auch BGHSt 10, 373, 374 [BGH 10.09.1957 - 5 StR 230/57] zu § 199 StGB).
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