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   BGH, 18.12.1957 - 4 StR 554/57   

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BGH, 18.12.1957 - 4 StR 554/57 (https://dejure.org/1957,690)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1957 - 4 StR 554/57 (https://dejure.org/1957,690)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1957 - 4 StR 554/57 (https://dejure.org/1957,690)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 11, 148
  • NJW 1958, 469
  • MDR 1958, 259
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Villingen-Schwenningen, 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

    Das Tatfahrzeug selbst scheidet, auch obwohl es nicht im Eigentum des Angeschuldigten stand, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Gefährdungsobjekt aus (grundlegend hierzu BGH, Beschluss vom 18.12.1957 - 4 StR 554/57 = NJW 1958, 469).
  • BGH, 28.10.1976 - 4 StR 465/76

    Unfall mit gestohlenem Wagen - § 315c StGB, Tatfahrzeug, Schutzzweck

    An der Auffassung, daß wegen Straßenverkehrsgefährdung (jetzt § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) nicht bestraft werden kann, wer infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit nur das von ihm geführte, in fremdem Eigentum stehende Fahrzeug gefährdet, wird festgehalten (im Anschluß an BGHSt 11, 148 und BGH VRS 42, 97).

    Der Senat hat bereits unter der Geltung des § 315 a StGB a.F. entschieden (BGHSt 11, 148 im Anschluß an BGH DAR 1958, 19, 20), daß die bloße Gefährdung des vom Täter benutzten fremden Fahrzeugs die Voraussetzungen der Straßenverkehrsgefährdung selbst dann nicht erfüllt, wenn das Fahrzeug gestohlen ist.

    Hierfür war nicht nur die Erwägung von Bedeutung, daß das vom Täter gelenkte Fahrzeug notwendiges Mittel für die Verwirklichung des Tatbestandes sei und daher nicht gleichzeitig Schutzobjekt sein könne; maßgebend war auch der Gedanke, daß das in § 315 a StGB a.F. geschützte Rechtsgut, die allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs, noch nicht dadurch beeinträchtigt werde, daß der Täter nur das von ihm geführte Fahrzeug gefährdet oder beschädigt (BGHSt 11, 148, 151).

    Eine abweichende Meinung vertreten nur Dreher (StGB 36. Aufl. § 315 c Rn. 17), der allerdings im Bereich des § 315 b StGB unter Berufung auf BGHSt 11, 148 annimmt, daß das Fahrzeug, das der Täter im Verkehr absichtlich als Hindernis einsetzt, auch dann nicht als fremde Sache von bedeutendem Wert anzusehen sei, wenn es dem Täter nicht gehört; denn in diesem Fall sei es nur Tatwerkzeug; ferner Hartung (NJW 1966, 15 und 1967, 909); Krumme (KVR, Stichworte, Verkehrsgefährdung, Gemeingefahr, Erläuterungen 1 Bl. 2) und Welzel (Das deutsche Strafrecht, 11. Aufl. S. 462).

    Die Sicherheit des Straßenverkehrs wird aber ebensowenig in Mitleidenschaft gezogen, wenn der Täter bei seiner Fahrt, was häufig vom Zufall abhängen wird (vgl. BGHSt 11, 148, 150), ein ihm nicht gehörendes Fahrzeug benutzt und nur dieses in Gefahr bringt.

    Der Senat hat aber bereits zu § 315 a StGB a.F. ausgeführt (BGHSt 11, 148, 151/152), daß eine differenzierende Betrachtungsweise geboten ist, deren Notwendigkeit sich aus den Besonderheiten des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs mit seinen außergewöhnlich hohen Sachwerten und entsprechend großen Gefahren ergibt (so auch OLG Celle, VRS 33, 202, 204).

  • BGH, 16.01.1992 - 4 StR 509/91

    Beihilfe zum Betrug - Strafaussetzung zur Bewährung - Verletzung sachlichen

    Die vom Senat für die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c StGB in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, daß die Gefährdung des vom Täter geführten Fahrzeugs unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zur Sachgefährdung nicht ausreicht (BGHSt 11, 148, 150 [BGH 18.12.1957 - 4 StR 554/57]; 27, 40, 43; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 31. Aufl. § 315 c StGB Rdn. 4; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 315 c Rdn. 17 jeweils m.w.Nachw.), gilt angesichts des gleichen Schutzgutes, nämlich der Sicherheit des Straßenverkehrs (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 2), auch im Anwendungsbereich des § 315 b StGB (so auch Jagusch/Hentschel a.a.O. § 315 b StGB Rdn. 6).
  • BGH, 14.09.2017 - 4 StR 177/17

    Adhäsionsverfahren (Umfang: prozessuale Tat, keine Beschränkung durch Schutzgüter

    a) Zwar ist das vom Täter geführte Fahrzeug auch dann nicht als fremde Sache in den Schutzbereich des § 315c StGB einbezogen, wenn es - wie hier - ihm nicht gehört (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 28. Oktober 1976 - 4 StR 465/76, BGHSt 27, 40, 41 f.; Beschlüsse vom 18. Dezember 1957 - 4 StR 554/57, BGHSt 11, 148, 150; vom 13. Januar 2000 - 4 StR 598/99, NZV 2000, 213; vom 16. April 2012 - 4 StR 45/12, NStZ-RR 2012, 252; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 315c Rn. 15).
  • BGH, 12.12.1991 - III ZR 10/91

    Haftung des Dienstherrn für Schäden an einem Kraftfahrzeug des Beamten

    Die in der Straßenverkehrsordnung aufgestellten Vorschriften schützen nach der Grundregel des § 1 StVO zwar Verkehrsteilnehmer und Nichtverkehrsteilnehmer, beispielsweise den Insassen oder Mitfahrer (vgl. BGHSt 12, 282, 285, 286), [BGH 09.01.1959 - 4 StR 490/58]sie haben aber nicht das Ziel, materielle Schäden des von dem Täter verschiedenen Eigentümers des Unfallfahrzeugs abzuwenden (BGHSt 12, 282, 285 [BGH 09.01.1959 - 4 StR 490/58]; vgl. BGHSt 11 148, 150 [BGH 18.12.1957 - 4 StR 554/57]; 27, 40, 43; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 31. Auflage § 1 StVO Rn. 32; Mühlhaus/Janiszewski, StVO 12. Auflage § 1 StVO Rn. 68; noch einengender auf Körperschäden: Booß, StVO 3. Auflage § 1 Anm. 4).
  • BGH, 15.12.1998 - 4 StR 576/98

    Verfolgungsverjährung bei vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den

    Die vom Senat für § 315 c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, daß die Gefährdung des vom Täter geführten Fahrzeuges - des notwendigen Tatmittels - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zur Sachgefährdung nicht ausreicht (BGHSt 11, 148, 150; 27, 40, 43; Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1994 - 4 StR 559/94; vgl. auch Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. § 315 c StGB Rdn. 4; Tröndle StGB 48. Aufl. § 315 c Rdn. 17 jeweils m.w.N.), gilt angesichts des gleichen Schutzgutes, nämlich der Sicherheit des Straßenverkehrs, auch im Anwendungsbereich des § 315 b StGB (BGH NStZ 1992, 233, 234; Jagusch/Hentschel a.a.O. § 315 b StGB Rdn. 6).
  • BGH, 09.01.1959 - 4 StR 490/58

    Fahrzeugführer - Verkehrswidriges Verhalten - Eigentümer des Fahrzeugs

    Es stehe nämlich ebenso wie die Teilnehmer an der Straftat auf Seiten des Täters und müsse deshalb gleichfalls aus dem Schutzbereich des Vergehenstatbestandes ausscheiden (BGHSt 11, 148, 150 [BGH 18.12.1957 - 4 StR 554/57] ; vgl. auch VRS 13, 474).

    Der Senat verbleibt im übrigen gegenüber dem in der Begründung des Vorlegungsbeschlusses enthaltenen Vorbehalt bei seiner Auffassung, daß die gegenteilige Auslegung auch deshalb zu rechtspolitisch unerwünschten Ergebnissen führen würde, weil die Strafbarkeit nach ihr davon abhängen würde, ob der Täter das Fahrzeug, mit dem er den äußeren Tatbestand der Übertretung verwirklicht, zufällig bereits voll bezahlt hat oder ob es noch auf Grund eines Eigentumsvorbehalts dem Verkäufer gehört (vgl. BGHSt 11, 148, 150) [BGH 18.12.1957 - 4 StR 554/57] .

  • BGH, 27.11.1975 - 4 StR 637/75

    Anforderungen an die Feststellung des bedingten Vorsatzes eines Tötungsdelikts -

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist das vom Täter geführte Fahrzeug keine fremde Sache im Sinne dieser Bestimmung (BGHSt 11, 148 [BGH 18.12.1957 - 4 StR 554/57] ; 12, 282 [BGH 09.01.1959 - 4 StR 490/58] ; VRS 42, 97).
  • BGH, 13.05.1985 - 4 StR 90/85

    Straßenverkehrsgefährdung - Führen eines Fahrzeugs - Fremdes Eigentum

    BGHST 27, 40; JR 77, 431; BGHSt 11, 148 [BGH 18.12.1957 - 4 StR 554/57]; BGH v. 18.05.1971, VRS 42, 97.
  • BGH, 09.10.1958 - 4 StR 287/58

    Rechtsmittel

    Dies reicht jedoch zur Anwendung der genannten Vorschriften nicht aus (BGHSt 11, 148 ff, 151 [BGH 18.12.1957 - 4 StR 554/57], eine Entscheidung, die dem Tatrichter damals noch nicht bekannt sein konnte).
  • BGH, 30.10.1958 - 4 StR 339/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.12.1962 - 4 StR 405/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.06.1958 - 4 StR 181/58

    Rechtsmittel

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