Rechtsprechung
   BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,37
BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58 (https://dejure.org/1958,37)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1958 - GSSt 2/58 (https://dejure.org/1958,37)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1958 - GSSt 2/58 (https://dejure.org/1958,37)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,37) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe - Vorliegen eines Revisionsgrundes für die Sachrüge - Voraussetzungen einzelner Gesichtspunkte der Entscheidungsfindung des Gerichts - Richterliche Überprüfung des Ermessens des Gerichts in der Ausgangsinstanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 79; StPO § 337, § 460

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 12, 1
  • NJW 1958, 1643
  • MDR 1958, 936
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.04.1952 - 5 StR 345/52

    Unterlassen einer Gesamtstrafenbildung durch das Gericht als Revisionsgrund -

    Auszug aus BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58
    Es sieht sich hieran gehindert durch die widersprüchliche Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 2, 388 [BGH 17.04.1952 - 5 StR 345/52] und 3, 277).

    Der 4. Strafsenat möchte im Einklang mit seiner bisherigen Auffassung und der Rechtsansicht des 1., 2. und 3. Strafsenats der Rechtsmeinung des Oberlandesgerichts beipflichten, sieht sich daran jedoch durch die Entscheidung des 5. Strafsenats BGHSt 2, 388 [BGH 17.04.1952 - 5 StR 345/52] gehindert, nach der die aus Rechtsirrtum, Versehen oder aus sonstigen Gründen unterlassene Bildung der Gesamtstrafe die Revision nicht begründen kann, weil das in den §§ 460, 462 StPO vorgesehene Beschlußverfahren allein dazu bestimmt sei, den Fehler zu beheben.

  • RG, 28.10.1904 - 2120/04

    Kann die Rüge, daß entgegen der Vorschrift des § 79 St.G.B's die Festsetzung

    Auszug aus BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58
    Unter der Voraussetzung, daß das Fehlen ausreichender Unterlagen nicht auf mangelnder Terminsvorbereitung beruht, soll der Tatrichter zur Aussetzung der Hauptverhandlung nicht allein aus dem Grunde verpflichtet sein, daß die Unterlagen für eine möglicherweise gebotene Gesamtstrafenbildung noch nicht vollständig genug vorliegen (vgl. RGSt 34, 267; 37, 284; BGH 1 StR 581/51 vom 13. November 1951; 3 StR 236/53 vom 22. Oktober 1953; 4 StR 541/54 vom 5. Januar 1955; 5 StR 553/54 vom 21. Juni 1955).
  • BGH, 21.06.1955 - 5 StR 553/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58
    Unter der Voraussetzung, daß das Fehlen ausreichender Unterlagen nicht auf mangelnder Terminsvorbereitung beruht, soll der Tatrichter zur Aussetzung der Hauptverhandlung nicht allein aus dem Grunde verpflichtet sein, daß die Unterlagen für eine möglicherweise gebotene Gesamtstrafenbildung noch nicht vollständig genug vorliegen (vgl. RGSt 34, 267; 37, 284; BGH 1 StR 581/51 vom 13. November 1951; 3 StR 236/53 vom 22. Oktober 1953; 4 StR 541/54 vom 5. Januar 1955; 5 StR 553/54 vom 21. Juni 1955).
  • BGH, 13.11.1951 - 1 StR 581/51

    Gesamtstrafenbildung aus den ersterwähnten Strafen im nachträglichen

    Auszug aus BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58
    Unter der Voraussetzung, daß das Fehlen ausreichender Unterlagen nicht auf mangelnder Terminsvorbereitung beruht, soll der Tatrichter zur Aussetzung der Hauptverhandlung nicht allein aus dem Grunde verpflichtet sein, daß die Unterlagen für eine möglicherweise gebotene Gesamtstrafenbildung noch nicht vollständig genug vorliegen (vgl. RGSt 34, 267; 37, 284; BGH 1 StR 581/51 vom 13. November 1951; 3 StR 236/53 vom 22. Oktober 1953; 4 StR 541/54 vom 5. Januar 1955; 5 StR 553/54 vom 21. Juni 1955).
  • BGH, 07.11.1955 - GSSt 2/55

    Persönlicher Anwendungsbereich des § 42m Strafgesetzbuch (StGB) - Anordnung einer

    Auszug aus BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58
    Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (vgl. BGHSt 10, 94).
  • BGH, 22.10.1953 - 3 StR 236/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58
    Unter der Voraussetzung, daß das Fehlen ausreichender Unterlagen nicht auf mangelnder Terminsvorbereitung beruht, soll der Tatrichter zur Aussetzung der Hauptverhandlung nicht allein aus dem Grunde verpflichtet sein, daß die Unterlagen für eine möglicherweise gebotene Gesamtstrafenbildung noch nicht vollständig genug vorliegen (vgl. RGSt 34, 267; 37, 284; BGH 1 StR 581/51 vom 13. November 1951; 3 StR 236/53 vom 22. Oktober 1953; 4 StR 541/54 vom 5. Januar 1955; 5 StR 553/54 vom 21. Juni 1955).
  • BGH, 05.01.1955 - 4 StR 541/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58
    Unter der Voraussetzung, daß das Fehlen ausreichender Unterlagen nicht auf mangelnder Terminsvorbereitung beruht, soll der Tatrichter zur Aussetzung der Hauptverhandlung nicht allein aus dem Grunde verpflichtet sein, daß die Unterlagen für eine möglicherweise gebotene Gesamtstrafenbildung noch nicht vollständig genug vorliegen (vgl. RGSt 34, 267; 37, 284; BGH 1 StR 581/51 vom 13. November 1951; 3 StR 236/53 vom 22. Oktober 1953; 4 StR 541/54 vom 5. Januar 1955; 5 StR 553/54 vom 21. Juni 1955).
  • BGH, 07.07.2010 - 1 StR 212/10

    Gesamtstrafenbildung durch das Berufungsgericht bei wirksamer Beschränkung der

    Er darf die Festsetzung der Gesamtstrafe nicht dem Verfahren nach §§ 460 ff. StPO überlassen (BGHSt 12, 1; 20, 292, 293; 23, 98, 99; 25, 382, 384; vgl. auch KK-Appl StPO 6. Aufl. Rdn. 4 zu § 460).

    Sein Urteil bietet eine bessere Garantie für eine gerechte Strafzumessung als ein nachträgliches Beschlussverfahren (vgl. BGHSt 12, 1, 6 ff.; 25, 382, 384).

    Das Beschlussverfahren kommt nur zum Zuge, wenn bei der tatrichterlichen Entscheidung § 55 StGB "außer Betracht geblieben" ist (vgl. KK-Appl aaO Rdn. 4 zu § 460), wobei mit den Worten "außer Betracht geblieben sind" ein tatsächliches Geschehen umschrieben wird (BGHSt 12, 1, 3).

    Es wäre widersinnig, die gebotene Gesamtstrafenbildung in das minder wertvolle Ersatzverfahren zu verlagern, wenn eines der Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und deshalb die Möglichkeit besteht, die Gesamtstrafe in einer Hauptverhandlung festzusetzen, in der die Bildung einer gerechten Gesamtstrafe weit sicherer verbürgt ist (BGHSt 12, 1, 9).

    Die Ausschaltung der Laienrichter bei der Bildung der Gesamtstrafe auch in Fällen, in denen ihre Mitwirkung in einer Hauptverhandlung nach der Verfahrenslage noch möglich ist, würde deshalb einen sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die gesetzlich geregelte Zuständigkeit und Besetzung der Gerichte bedeuten (BGHSt 12, 1, 7).

  • OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 4 Ss 144/09

    Diebstahl mit Waffen bei mitgeführtem Schraubenzieher: Intention des Täters zum

    Jedoch ist die Bildung der Gesamtstrafe keine bloße "Rechenaufgabe" (BGHSt 12, 1), sondern ein gesonderter Strafzumessungsvorgang, bei dem die Person des Täters, das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, ihr Zusammenhang und das gesamte in den Straftaten hervorgetretene Verschulden des Angeklagten zu berücksichtigen ist (siehe § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB und BGHSt 24, 268; Fischer a.a.O. § 54 Rdn. 6).
  • BGH, 08.07.2005 - 2 StR 120/05

    Entscheidung zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Zwar hat das erkennende Gericht grundsätzlich § 55 Abs. 1 StGB anzuwenden, wenn die Voraussetzungen vorliegen (BGHSt 12, 1, 3 ff.; BGH NStZ 2003, 200, 201).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht