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   BGH, 09.01.1959 - 4 StR 490/58   

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https://dejure.org/1959,337
BGH, 09.01.1959 - 4 StR 490/58 (https://dejure.org/1959,337)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1959 - 4 StR 490/58 (https://dejure.org/1959,337)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1959 - 4 StR 490/58 (https://dejure.org/1959,337)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fahrzeugführer - Verkehrswidriges Verhalten - Eigentümer des Fahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO (a.F.) § 1

Papierfundstellen

  • BGHSt 12, 282
  • NJW 1959, 637
  • MDR 1959, 408
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.12.1957 - 4 StR 554/57
    Auszug aus BGH, 09.01.1959 - 4 StR 490/58
    Es stehe nämlich ebenso wie die Teilnehmer an der Straftat auf Seiten des Täters und müsse deshalb gleichfalls aus dem Schutzbereich des Vergehenstatbestandes ausscheiden (BGHSt 11, 148, 150 [BGH 18.12.1957 - 4 StR 554/57] ; vgl. auch VRS 13, 474).

    Der Senat verbleibt im übrigen gegenüber dem in der Begründung des Vorlegungsbeschlusses enthaltenen Vorbehalt bei seiner Auffassung, daß die gegenteilige Auslegung auch deshalb zu rechtspolitisch unerwünschten Ergebnissen führen würde, weil die Strafbarkeit nach ihr davon abhängen würde, ob der Täter das Fahrzeug, mit dem er den äußeren Tatbestand der Übertretung verwirklicht, zufällig bereits voll bezahlt hat oder ob es noch auf Grund eines Eigentumsvorbehalts dem Verkäufer gehört (vgl. BGHSt 11, 148, 150) [BGH 18.12.1957 - 4 StR 554/57] .

  • BGH, 16.01.1958 - 4 StR 652/57
    Auszug aus BGH, 09.01.1959 - 4 StR 490/58
    Etwas anderes gilt allerdings für das Vergehen des § 315 a StGB, in dessen Bereich alle Insassen durch den Begriff der Gemeingefahr schlechthin von dem Strafschutz ausgeschlossen sind (BGHSt 11, 199).
  • BGH, 28.10.1976 - 4 StR 465/76

    Unfall mit gestohlenem Wagen - § 315c StGB, Tatfahrzeug, Schutzzweck

    Dieser geht dahin, daß durch eine Teilnahme am Straßenverkehr nicht in den durch Verkehrsvorschriften geschützten Rechtskreis eines anderen (§ 1 Abs. 2 StVO; vgl. dazu BGHSt 12, 282) eingegriffen werden darf.
  • BGH, 12.12.1991 - III ZR 10/91

    Haftung des Dienstherrn für Schäden an einem Kraftfahrzeug des Beamten

    Die in der Straßenverkehrsordnung aufgestellten Vorschriften schützen nach der Grundregel des § 1 StVO zwar Verkehrsteilnehmer und Nichtverkehrsteilnehmer, beispielsweise den Insassen oder Mitfahrer (vgl. BGHSt 12, 282, 285, 286), [BGH 09.01.1959 - 4 StR 490/58]sie haben aber nicht das Ziel, materielle Schäden des von dem Täter verschiedenen Eigentümers des Unfallfahrzeugs abzuwenden (BGHSt 12, 282, 285 [BGH 09.01.1959 - 4 StR 490/58]; vgl. BGHSt 11 148, 150 [BGH 18.12.1957 - 4 StR 554/57]; 27, 40, 43; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 31. Auflage § 1 StVO Rn. 32; Mühlhaus/Janiszewski, StVO 12. Auflage § 1 StVO Rn. 68; noch einengender auf Körperschäden: Booß, StVO 3. Auflage § 1 Anm. 4).

    Der Eigentümer nimmt - mit oder ohne sein Wissen, gewollt oder ungewollt - durch sein Fahrzeug an der unerlaubten Gefahrerhöhung auf Seiten des Täters teil und gehört deshalb nicht zu dem geschützten Personenkreis (BGHSt 12, 285 [BGH 09.01.1959 - 4 StR 490/58]).

  • BGH, 27.11.1975 - 4 StR 637/75

    Anforderungen an die Feststellung des bedingten Vorsatzes eines Tötungsdelikts -

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist das vom Täter geführte Fahrzeug keine fremde Sache im Sinne dieser Bestimmung (BGHSt 11, 148 [BGH 18.12.1957 - 4 StR 554/57] ; 12, 282 [BGH 09.01.1959 - 4 StR 490/58] ; VRS 42, 97).
  • OLG Köln, 26.02.1998 - 7 U 178/97

    Kein Verweis auf anderweitige Gesetzmöglichkeit bei Verkehrsunfall

    "Anderer" im Sinne dieser Vorschrift ist aber auch der Nichtverkehrsteilnehmer, zum Beispiel der Insasse oder Mitfahrer (BGHSt 12, 282; OLG Köln VM 1988, 61).
  • BGH, 18.04.1969 - 4 StR 439/68

    Gefährdung eines fremden und der Sicherung des Straßenverkehrs dienenden oder

    Schon in seiner Entscheidung BGHSt 12, 282 [BGH 09.01.1959 - 4 StR 490/58] ist er davon ausgegangen, daß gegen § 1 StVO auch verstößt, wer durch, sein Verhalten im Straßenverkehr nicht Leib oder Leben, sondern nur einen fremden Sachwert schuldhaft gefährdet.
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