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   BGH, 19.08.1958 - 5 StR 338/58   

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BGH, 19.08.1958 - 5 StR 338/58 (https://dejure.org/1958,1483)
BGH, Entscheidung vom 19.08.1958 - 5 StR 338/58 (https://dejure.org/1958,1483)
BGH, Entscheidung vom 19. August 1958 - 5 StR 338/58 (https://dejure.org/1958,1483)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 12, 30
  • NJW 1958, 1692
  • MDR 1958, 937
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.04.2020 - 5 StR 37/20

    Amtsanmaßung kein eigenhändiges Delikt (Rechtsgut; Schutz des Staates und der

    Diesen droht Gefahr, wenn Unbefugte anderen gegenüber die öffentlich-rechtlichen Funktionen eines von ihnen angeblich bekleideten Amtes in Anspruch nehmen und auf diese Weise der Schein amtlichen Handelns für Tätigkeiten erweckt wird, die in Wahrheit nicht unter der Kontrolle der staatlichen Organe zustande gekommen sind (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - 4 StR 416/93, BGHSt 40, 8, 12 f. mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 16. Oktober 1952 - 5 StR 330/52, BGHSt 3, 241, 244, und vom 19. August 1958 - 5 StR 338/58, BGHSt 12, 30, 31).
  • BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93

    Tatbestand der Amtsanmaßung (Anschein einer Amtshandlung); Unterschlagung oder

    Die Vorschrift schützt die Autorität des Staates und seiner Behörden (BGHSt 3, 241; 12, 30, 31; Herdegen in LK StGB 10. Aufl. § 132 Rdn. 1).
  • BayObLG, 19.11.2002 - 2St RR 103/02

    Keine Amtsanmaßung des Polizeibeamten bei allgemeinzuständigem Handeln trotz

    Die Vorschrift dient vielmehr nur dem Schutz der Autorität des Staates und seiner Behörden (vgl. RGSt 18, 430/435; BGHSt 3, 241/244; 12, 30/31; 40, 8/12).
  • OLG Oldenburg, 05.02.1987 - Ss 29/87

    Entfernen vom Unfallort; Beschädigung des parkenden Fahrzeugs; Nachbar;

    nach einhelliger Auffassung in Rechtspr. und Schrifttum (BGHSt 12, 30, 32; Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch , 43. Aufl., Rdn. 2; Herdegen, LK, 10. Aufl., Rdn. 5; Cramer in Schönke/Schröder, 22. Aufl., Rdn. 5, jeweils zu § 132 StGB ) nicht dadurch verwirklicht, daß der Täter beim Abschluß eines privatrechtlichen Vertrages den Anschein erweckt, namens und im Auftrag einer Behörde und damit als Träger eines Amtes zu handeln.

    Denn für die Frage, ob ein Amtsträger sich auf hoheitsrechtlichem oder aber auf privatrechtlichem Gebiet bewegt, wenn er in Rechtsbeziehungen zu anderen Personen tritt, kann es nur auf die Rechtsnatur dieser unmittelbaren Beziehungen ankommen, nicht aber darauf, ob die erworbenen Gegenstände im Bereich schlichter fiskalischer Verwaltung, staatlicher Daseinsvorsorge oder Fürsorge (Gefangenenkleidung, BGHSt 12, 30) oder aber bei der Ausübung wirklicher oder unbefugter hoheitlicher Tätigkeit verwendet werden sollen, wie dies bei den Verwarnungsquittungen fraglos der Fall sein würde.

    Entscheidend ist, daß die Staatsautorität bei dem Abschluß und der Ausführung eines Beschaffungsgeschäftes keine Rolle spielt, also auch nicht durch das unbefugte Vorgehen des Täters gefährdet wird und in solchen Fällen nicht gegen falsche Beamte geschützt zu werden braucht (BGHSt 12, 30, 33).

  • BGH, 23.10.1973 - 1 StR 442/73

    Voraussetzungen der Amtsanmaßung

    Denn davon, daß der Täter sich "mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt ", kann nur die Rede sein, wenn er nicht nur den Anschein hervorruft, er sei Amtsinhaber, sondern auch als solcher tätig wird, also unter Vorspiegelung ihm zukommender amtlicher Befugnisse eine hoheitliche Handlung (vgl. BGHSt 12, 30, 31) vornimmt, die zum Geschäftsbereich des angemaßten oder eines anderen öffentlichen Amtes gehört (RGSt 2, 292, 293; 58, 173, 175; 68, 77, 78; BayObLGSt a.a.O.; LK a.a.O. Rdn. 3 mit weiteren Nachweisen).
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