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   BGH, 19.02.1960 - 4 StR 600/59   

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https://dejure.org/1960,922
BGH, 19.02.1960 - 4 StR 600/59 (https://dejure.org/1960,922)
BGH, Entscheidung vom 19.02.1960 - 4 StR 600/59 (https://dejure.org/1960,922)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 1960 - 4 StR 600/59 (https://dejure.org/1960,922)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 14, 149
  • NJW 1960, 926
  • MDR 1960, 598
  • DB 1960, 551
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Hamm, 30.10.2012 - 9 U 5/12

    Haftungsverteilung bei Kollision eines an einer Lichtzeichenanlage anfahrenden

    Bloß verkehrsbedingtes vorübergehendes Stehenbleiben, etwa vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage, ist kein Halten, sondern Warten und wird dem unterbrochenen Verkehrsvorgang des fließenden Verkehrs zugerechnet ( Heß in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Auflage 2012, § 12 StVO Rn. 3 mit Verweis auf BGHSt 14, 149; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 27. Kap. Rn. 331).
  • OLG Celle, 23.06.2021 - 14 U 186/20

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Einfädeln von der

    Bloß verkehrsbedingtes vorübergehendes Stehenbleiben, etwa vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage, ist kein Halten, sondern Warten und wird dem unterbrochenen Verkehrsvorgang des fließenden Verkehrs zugerechnet (Heß in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 23. Auflage 2014, § 12 StVO Rn. 3 mit Verweis auf BGHSt 14, 149; Zieres, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 27. Kap. Rn. 331; OLG Hamm, Urteil vom 30. Oktober 2012 - I-9 U 5/12 -, Rn. 7, juris: Quote 70-30 zu Lasten des PKW, der sich während einer Rotphase vor einen LKW stellt).
  • BGH, 09.05.1962 - 4 StR 93/62

    Zum Halten auf der Fahrbahn

    Der Senat hat schon in seinem auf den erwähnten Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm ergangenen Beschluß vom 19. Februar 1960, allerdings nur beiläufig, da dort ein Vorlegungsfall nicht gegeben war, der Meinung Ausdruck gegeben, daß zum Zweck des Haltens soweit wie möglich rechts heranzufahren sei, damit der fließende Verkehr möglichst wenig behindert und gefährdet werde (vgl. BGHSt 14, 149, 152).

    Sie gelten nicht, wenn ein Fahrzeugführer aus betriebstechnischen Gründen oder durch ein amtliches Verkehrszeichen gezwungen ist, sein Fahrzeug im fließenden Verkehr zum Stehen zu bringen, weil er dann nicht freiwillig anhält, wie im § 15 Abs. 1 StVO vorausgesetzt wird (vgl. BGHSt 14, 149).

  • OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 2 Ss 216/01

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Teilnahme am fließenden Verkehr auch bei langen

    Demgegenüber stellt bloß verkehrsbedingtes, durch Anordnung oder Panne erzwungenes, vorübergehendes Stehenbleiben kein "Halten", sondern "Warten" dar und wird dem unterbrochenen Verkehrsvorgang des fließenden Verkehrs zugerechnet (BGHSt 14, 149; OLG Düsseldorf NZV 1989, 81 f; Heß aaO § 12 Rdn. 3 f; Hentschel aaO § 12 Rdn. 42).
  • OLG Köln, 05.09.1996 - Ss 417/96
    "Halten" - "Parken" ist in Sonderfall des Haltens (Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14. Aufl., StVO § 12 Rdnr. 5) - ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßt ist (VwV zu § 12; vgl. auch BGH NJW 1960, 926 = VRS 18, 313).
  • OLG Celle, 10.10.1985 - 1 Ss OWi 374/85

    Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes

    Dies Halten gehöre zum fließenden Verkehr (BGHSt 14, 149).
  • BGH, 10.12.1969 - 4 StR 219/69
    Bereits in dem Beschluß BGHSt 17, 240 hat der Senat im Anschluß an eine frühere Entscheidung (BGHSt 14, 149, 152) mit eingehender Begründung dargelegt, daß § 15 Abs. 1 Satz 1 StVO seinem Zweck entsprechend dem Fahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug für kürzere oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr ausscheiden will, gebietet, zum Halten so weit wie möglich an die rechte Begrenzung der Fahrbahn heranzufahren.
  • BGH, 03.04.1963 - 4 StR 82/63

    Rückwärtsfahren in einer Haltverbotszone - "Haltverbot" als "Verbot jedes Haltens

    Ein Fahrzeugführer hält hiernach nur dann, "wenn er seine Fahrt zu einem von ihm erstrebten Zweck unterbricht, wenn er das Fahrzeug also bewußt und gewollt zum Stehen bringt, um es für kürzere oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr herauszunehmen" (BGHSt 14, 149, 150, 152 [BGH 19.02.1960 - 4 StR 600/59]a.E.; 17, 240, 245).
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