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   BGH, 16.06.1961 - 4 StR 176/61   

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BGH, 16.06.1961 - 4 StR 176/61 (https://dejure.org/1961,789)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1961 - 4 StR 176/61 (https://dejure.org/1961,789)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1961 - 4 StR 176/61 (https://dejure.org/1961,789)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Entschuldbarkeit einer Überschreitung der Notwehr - Verwendung eines Messers in plötzlicher Anwandlung von Furcht - Verwertung von Umständen nur zum Nachteil des Angeklagten trotz Eignung zur Beeinflussung der Beurteilung zugunsten des Angeklagten - Schuldlose ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 16, 130
  • NJW 1961, 1732
  • MDR 1961, 781
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 01.02.1938 - 1 D 38/38

    Ist i. S. des § 227 StGB. noch als beteiligt am Raufhandel anzusehen, wer erst

    Auszug aus BGH, 16.06.1961 - 4 StR 176/61
    Ebenso zutreffend bemerkt die Revision, daß das Schwurgericht der Ansicht des Reichsgerichts folge, wenn es für rechtlich unerheblich halte, "daß in diesem Zeitpunkt der Angeklagte Ho. W. die tödliche Verletzung bereits beigebracht hatte" (vgl. RGSt 72, 73).

    Dieses Merkmal liegt, wie das Reichsgericht bereits ausgesprochen hat (RGSt 72, 73, 75 ), immer dann vor, wenn die Vorgänge, an denen der Täter teilgenommen hat, mit den anderen Vorgängen eine Einheit bilden.

    Rechtlich fehl geht der Hinweis der Revision, Guido J. habe deswegen nicht nach § 227 Abs. 1 StGB bestraft werden können, weil er anders als in dem vom Reichsgericht in RGSt 72, 73 ff entschiedenen Falle, seine Schläge nicht gegen denjenigen - hier W. - ausgeteilt habe, der zuvor tödlich verletzt worden war.

  • BGH, 05.02.1960 - 4 StR 557/59

    Annahme der ständigen Rechtssprechung hinsichtlich der "Zusammenrottung" -

    Auszug aus BGH, 16.06.1961 - 4 StR 176/61
    Wegen Raufhandels wird auch derjenige bestraft, der sich erst nach Verursachung einer in § 227 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folge an der Schlägerei schuldhaft beteiligt (im Anschluß an BGHSt 14, 132).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung 4 StR 557/59 vom 5.2.1960 (BGHSt 14, 132 ff) im Anschluß an das erwähnte Erkenntnis des Reichsgerichts ausgesprochen, daß der an einer Schlägerei schuldhaft Beteiligte, bei der die in § 227 Abs. 1 StGB bezeichnete schwere Folge eintritt, auch dann nach der genannten Vorschrift zu bestrafen ist, wenn er seine Beteiligung zu einem Zeitpunkt aufgibt, zu dem diese Folge von den Mitbeteiligten noch nicht verursacht worden ist.

  • BGH, 13.10.1959 - 5 StR 358/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.06.1961 - 4 StR 176/61
    Das wäre dann der Fall, wenn er den Angriff W.'s von vornherein und fortdauernd nur in berechtigter oder vermeintlicher Notwehr begegnet wäre, es sei denn, daß sein Verhalten vor W.'s Angriff auf Grund der neu zu treffenden Feststellungen, etwa wegen aufreizenden Verhaltens oder weil er an den Tatort gegangen ist, um Benno und Guido J. dabei Hilfe zu leisten, Hi. eine Lektion zu erteilen, zu der begründeten Annahme führte, er sei schon dadurch nicht ohne sein Verschulden in die Schlägerei verstrickt worden (vgl. RG JW 1925, 2470 Nr. 5; HRR 1934, Nr. 673; 4 StR 645/52 vom 7.5.1953, 5 StR 358/59 vom 13.10.1959, beide nicht veröffentlicht).

    Die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 227 StGB besteht in solchem Falle ungeachtet der möglichen Nichtverantwortlichkeit für eine innerhalb der Schlägerei zum Zwecke der Selbstverteidigung zugefügten Körperverletzung (so schon RGSt 3, 236, 238, ebenso 5 StR 358/59 vom 13.10.1959; im übrigen vgl. LK 8. Aufl, § 227 StGB Anm, II 2 b und III).

  • RG, 24.02.1925 - I 61/25

    1. Zum Begriff des von mehreren gemachten Angriffs (§ 227 StGB.). 2. Ist

    Auszug aus BGH, 16.06.1961 - 4 StR 176/61
    Er hat schon in der erwähnten Entscheidung ausgeführt, daß § 227 Abs. 1 StGB als reines Gefährdungsdelikt geschaffen worden ist, wie das Reichsgericht ebenfalls in zahlreichen Entscheidungen hervorgehoben hatte (vgl. insbes. RGSt 59, 107, 112 mit Hinweisen und RGSt 36, 174, 175 im Vergleich mit Landfriedensbruch).
  • BGH, 07.05.1953 - 4 StR 645/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.06.1961 - 4 StR 176/61
    Das wäre dann der Fall, wenn er den Angriff W.'s von vornherein und fortdauernd nur in berechtigter oder vermeintlicher Notwehr begegnet wäre, es sei denn, daß sein Verhalten vor W.'s Angriff auf Grund der neu zu treffenden Feststellungen, etwa wegen aufreizenden Verhaltens oder weil er an den Tatort gegangen ist, um Benno und Guido J. dabei Hilfe zu leisten, Hi. eine Lektion zu erteilen, zu der begründeten Annahme führte, er sei schon dadurch nicht ohne sein Verschulden in die Schlägerei verstrickt worden (vgl. RG JW 1925, 2470 Nr. 5; HRR 1934, Nr. 673; 4 StR 645/52 vom 7.5.1953, 5 StR 358/59 vom 13.10.1959, beide nicht veröffentlicht).
  • RG, 15.06.1883 - 951/83

    Kommt es für die Strafbarkeit der Beteiligung an einem nach Zeit und Ort sich als

    Auszug aus BGH, 16.06.1961 - 4 StR 176/61
    Genügt es danach, daß eine der in § 227 Abs. 1 StGB gekennzeichneten Folgen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Gesamtvorgang der Schlägerei steht, während der ursächliche Zusammenhang zwischen der Beteiligung des einzelnen an der Schlägerei und ihrer objektiven Gesamtwirkung für die Strafbarkeit der Beteiligung als solcher dagegen rechtlich unerheblich ist (vgl. schor RGSt 8, 369, 370 ), so ist der Tatbestand des § 227 StGB verwirklicht, gleichviel wann der einzelne in die Schlägerei schuldhaft verstrickt worden ist, ob zu einem Zeitpunkt, in dem die schweren Folgen der tätlichen Auseinandersetzung bereits eingetreten waren oder noch nicht.
  • RG, 27.11.1880 - 1909/80

    1. Inwiefern schützt der Einwand der Notwehr gegen eine Anklage aus §. 227 Abs. 1

    Auszug aus BGH, 16.06.1961 - 4 StR 176/61
    Die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 227 StGB besteht in solchem Falle ungeachtet der möglichen Nichtverantwortlichkeit für eine innerhalb der Schlägerei zum Zwecke der Selbstverteidigung zugefügten Körperverletzung (so schon RGSt 3, 236, 238, ebenso 5 StR 358/59 vom 13.10.1959; im übrigen vgl. LK 8. Aufl, § 227 StGB Anm, II 2 b und III).
  • RG, 16.03.1903 - 125/03

    Wird für die Anwendbarkeit des § 125 Abs. 1 St.G.B.'s vorausgesetzt, daß der

    Auszug aus BGH, 16.06.1961 - 4 StR 176/61
    Er hat schon in der erwähnten Entscheidung ausgeführt, daß § 227 Abs. 1 StGB als reines Gefährdungsdelikt geschaffen worden ist, wie das Reichsgericht ebenfalls in zahlreichen Entscheidungen hervorgehoben hatte (vgl. insbes. RGSt 59, 107, 112 mit Hinweisen und RGSt 36, 174, 175 im Vergleich mit Landfriedensbruch).
  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 233/14

    Hooligans als kriminelle Vereinigung

    Bei diesen Folgen handelt es sich nach ganz herrschender Auffassung aber nur um objektive Bedingungen der Strafbarkeit (BGH, Urteile vom 16. Juni 1961 - 4 StR 176/61, BGHSt 16, 130, 132; vom 24. August 1993 - 1 StR 380/93, BGHSt 39, 305; MüKo-StGB/Hohmann aaO, § 231 Rn. 21 mwN; S/S/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 231 Rn. 1; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 231 Rn. 5; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 231 Rn. 5; Beck-OK-Eschelbach aaO, § 231 Rn. 2; Engländer, NStZ 2014, 214; Satzger, Jura 2006, 108, 109; aA LK/Hirsch aaO, § 231 Rn. 1; kritisch auch NK-StGB/Paeffgen, 4. Aufl., § 231 Rn. 20).

    Dass bereits die Beteiligung an der Schlägerei oder dem Angriff mehrerer bestraft wird, hat seinen Grund im Übrigen in Beweisschwierigkeiten, die bei körperlichen Auseinandersetzungen mehrerer erfahrungsgemäß auftreten, wenn es darum geht, eine bestimmte schwere Folge einem oder mehreren der Beteiligten einwandfrei zuzuordnen; es sollen Strafbarkeitslücken vermieden werden, die dadurch auftreten können, dass eine Verurteilung wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts wegen der genannten Beweisschwierigkeiten ausscheiden muss (BGH, Urteile vom 21. Februar 1961 - 1 StR 624/60, BGHSt 15, 369, 370; vom 16. Juni 1961 - 4 StR 176/61, BGHSt 16, 130, 132; BT-Drucks. IV/650, S. 290; MüKo-StGB/Hohmann aaO, § 231 Rn. 2 mwN).

  • BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19

    Körperverletzung (Einwilligung: Verstoß gegen die guten Sitten bei

    Der Tod des M. als objektive Bedingung der Strafbarkeit (st. Rspr.; vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 27. März 2014 - 5 StR 38/14; Urteil vom 16. Juni 1961 - 4 StR 176/61, BGHSt 16, 130, 132 f.) ist eingetreten.
  • BGH, 20.12.1984 - 4 StR 679/84

    Schuß auf Angreifer - § 231 StGB, Schlägerei, 'Angriff mehrerer',

    Diese Folge braucht als objektive Bedingung der Strafbarkeit (BGHSt 16, 130, 132) nicht vom Vorsatz oder der Fahrlässigkeit eines der Beteiligten umfaßt zu sein (vgl. Lackner 15. Aufl., § 227 StGB Anm. 3).

    Nach § 227 StGB, der als reines Gefährdungsdelikt geschaffen worden ist (BGHSt 14, 132, 134 und 16, 130, 132 jeweils m.w.N.), wird allein "schon wegen" der Beteiligung an einer solchen Schlägerei bestraft.

    Da Schlägereien erfahrungsgemäß oft schwerwiegende Folgen haben, soll wegen dieser Gefährlichkeit schon der Beteiligung daran entgegengetreten werden, ohne daß es auf den - oft nicht möglichen - Nachweis der Ursächlichkeit gerade dieser Beteiligung für die schweren Folgen der Schlägerei ankäme (BGHSt 14, 132, 134/135; 16, 130, 132).

  • BGH, 24.08.1993 - 1 StR 380/93

    Einbeziehung von Schriftstücken des Verteidigers über Äußerungen des Angeklagten

    Schon in BGHSt 16, 130, 132 war der bloße Ursachenzusammenhang zwischen Tod und Schlägerei für ausreichend erachtet worden.
  • BGH, 27.03.2014 - 5 StR 38/14

    Verurteilungen im Fall Jonny K. rechtskräftig

    Da es allein auf die Kausalität des Angriffs als Gesamtgeschehen ankommt, ist es im Übrigen für die Strafbarkeit ohne Bedeutung, ob jemand zum Zeitpunkt der Verursachung der schweren Folge bereits tatbeteiligt war oder erst danach in das Geschehen eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1961 - 4 StR 176/61, BGHSt 16, 130, 132 f.; Hohmann/Sander, StGB BT 11, 2. Aufl., § 10 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 21.10.1982 - 4 StR 526/82

    Eingriff in den Zweikampf - § 231 StGB nF, 'Schlägerei', 'Angriff'

    Dieses Tatbestandsmerkmal ist nur erfüllt, wenn an einer mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Auseinandersetzung mehr als zwei Personen (aktiv) mitwirken (BGHSt 15, 369, 370; 16, 130, 132; RG HRR 1941, Nr. 369; Hirsch in LK, 10. Aufl., § 227 StGB Rdn. 4).
  • BGH, 02.02.1988 - VI ZR 133/87

    Beteiligung an einer Schlägerei als Schutzgesetz

    Die Strafbarkeit hängt dann nur noch von dem Eintritt der schweren Folge ab, in der sich die besondere Gefährlichkeit der Tätlichkeit bestätigt und die die Strafbarkeit objektiv bedingt; die Ursächlichkeit der einzelnen Tatbeiträge der Beteiligten spielt hingegen für die Strafbarkeit keine Rolle (vgl. BGHSt 14, 132, 134 f.; 16, 130, 132; 33, 100, 103; vgl. ferner Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 227 Rdn. 1 und 6; Horn, SK § 227 Rdn. 2 und 8; Maurach/Schroeder, StGB 6. Aufl. S. 110 ff.; differenzierend Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 227 Rdn. 15; kritisch Hirsch in LK, StGB 10. Aufl. § 227 Rdn. 1).
  • BGH, 20.01.2022 - 4 StR 430/21

    Beteiligung an einer Schlägerei (Schlägerei: Vorliegen, wechselseitige

    Erforderlich ist insoweit lediglich ein ursächlicher Zusammenhang im strafrechtlichen Sinn zwischen dem Gesamtvorgang der Schlägerei oder des Angriffs und der schweren Folge; auf eine Ursächlichkeit der einzelnen Tatbeiträge der Beteiligten kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1984 - 4 StR 679/84, BGHSt 33, 100, 103; Urteil vom 16. Juni 1961 - 4 StR 176/61, BGHSt 16, 130, 132; Urteil vom 22. September 1959 - 5 StR 289/59, GA 1960, 213, 214).
  • BGH, 26.02.1964 - 2 StR 501/63

    Verletzung der Aufklärungspflicht wegen nicht ausreichender Befragung eines

    Haben die Angegriffenen den Beginn der Schlägerei mitverschuldet, so besteht ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 227 StGB ungeachtet der möglichen Nichtverantwortlichkeit für innerhalb der Schlägerei zum Zwecke der Verteidigung zugefügte Körperverletzungen (RGSt 3, 236, 238; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1959 - 5 StR 358/59 - und vom 16. Juni 1961 - 4 StR 176/61 -, insoweit in BGHSt 16, 130 nicht abgedruckt).

    Darauf, daß M.ger in der letzten Phase des Streites nicht mehr tätlich eingegriffen hat, käme es dann nicht an (BGHSt 14, 132; 16, 130).

  • BGH, 13.03.1974 - 2 StR 44/74

    Annahme einer Lebensgefährdung bei zum Kopf geführten Faustschlägen und

    Eine Verurteilung wegen Raufhandels (§ 227 StGB) kommt nicht nur bei dem Angeklagten Sc., sondern auch bei den anderen Angeklagten in Betracht (vgl. BGHSt 15, 369; 16, 130, 132).
  • BGH, 14.07.1967 - 4 StR 138/67

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlich begangenen

  • BGH, 27.02.1962 - 1 StR 6/62

    Rechtsmittel

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