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   BGH, 26.10.1962 - 4 StR 318/62   

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https://dejure.org/1962,151
BGH, 26.10.1962 - 4 StR 318/62 (https://dejure.org/1962,151)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1962 - 4 StR 318/62 (https://dejure.org/1962,151)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 1962 - 4 StR 318/62 (https://dejure.org/1962,151)
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Blutschande

§§ 252, 52 StPO, Beweisverwertungsverbot auch für Angaben des Zeugen gegenüber dem Sachverständigen, Abgrenzung zwischen "Befundtatsachen" und "Zusatztatsachen";

§ 252 StGB, einem Richter kann zur Gedächtnisstütze eine Niederschrift nicht nur vorgehalten, sondern auch zum Durchlesen vorgelegt werden

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 18, 107
  • NJW 1963, 401
  • MDR 1963, 152
 
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Wird zitiert von ... (51)

  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 189/99

    Verzicht auf Verwertungsverbot nach § 252 StPO

    Mitteilungen eines gemäß § 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen gegenüber einem Sachverständigen über Zusatztatsachen (vgl. BGHSt 18, 107, 108), zu denen regelmäßig auch die Tatschilderung eines auf seine Glaubwürdigkeit zu begutachtenden Zeugen gehört (BGH NStZ 1997, 95), stehen einer Aussage im Sinne des § 252 StPO gleich.
  • BGH, 28.01.1983 - 1 StR 820/81

    Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung - Möglichkeit des vorteilhaften

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß sich der Tatrichter die Kenntnis solcher Tatsachen durch Anhörung des Gutachters verschaffen darf, die dieser aufgrund seiner besonderen Sachkunde ermittelt hat (BGHSt 9, 292, 293 [BGH 07.06.1956 - 3 StR 136/56]; 13, 1, 3 [BGH 13.02.1959 - 4 StR 470/58]; 13, 250, 251 [BGH 18.11.1959 - 4 StR 208/59]; 18, 107, 108 [BGH 26.10.1962 - 4 StR 318/62]; 22, 268, 271 [BGH 30.10.1968 - 4 StR 281/68]; BGH NJW 1950, 771; BGH GA 1956, 294, 295; vgl. KMR-Paulus, StPO 7. Aufl. vor § 48 Rdn. 55, 64).
  • BGH, 03.11.2000 - 2 StR 354/00

    Umfang des Verwertungsverbots bei Zeugenaussagen

    Mitteilungen eines gemäß § 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen gegenüber einem Sachverständigen über Zusatztatsachen (vgl. hierzu BGHSt 18, 107, 108), zu denen regelmäßig auch die Tatschilderung eines auf seine Glaubwürdigkeit zu begutachtenden Zeugen gehört (BGH NStZ.
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