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   BGH, 15.01.1963 - 5 StR 528/62   

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https://dejure.org/1963,274
BGH, 15.01.1963 - 5 StR 528/62 (https://dejure.org/1963,274)
BGH, Entscheidung vom 15.01.1963 - 5 StR 528/62 (https://dejure.org/1963,274)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1963 - 5 StR 528/62 (https://dejure.org/1963,274)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Mitschreiben durch Zuhörer

  • Wolters Kluwer

    Entfernung einer Angestellten des Verteidigers aus dem Sitzungssaal als Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung - Befugnis zur Fertigung von Aufzeichnungen in Kurzschrift über Vorgänge der Hauptverhandlung

  • opinioiuris.de

    Mitschreiben durch Zuhörer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 169, § 176, § 177

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 18, 179
  • NJW 1963, 599
  • MDR 1963, 332
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.01.1953 - 1 StR 626/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.01.1963 - 5 StR 528/62
    Er kann auch dadurch verletzt werden, daß einzelnen Personen der Zutritt zur Verhandlung verwehrt wird oder sie aus dem Verhandlungsraum entfernt werden (BGHSt 3, 386).
  • BGH, 10.04.1962 - 1 StR 22/62

    Grenzen der Sitzungspolizei

    Auszug aus BGH, 15.01.1963 - 5 StR 528/62
    Besteht dagegen für seine Maßnahme kein gesetzlicher Grund oder überschreitet der Vorsitzende sonst die Grenzen seines Ermessens, dann werden die Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt (BGHSt 17, 201).
  • BGH, 20.02.1969 - 2 StR 280/67

    1. Auschwitz-Prozess

    Es ist allgemein anerkannt, dass Tonbänder über Vernehmung von Zeugen mit deren Zustimmung als Gedächtnisstütze des Gerichts ebenso, wie Notizen zu diesem Zweck angefertigt werden, in der Hauptverhandlung aufgenommen werden dürfen (vgl. BGHSt 18, 179; 19, 193 und die in BGHSt 14, 358, 365, 366 genannten Entscheidungen, ferner ständige Übung des Bundesverfassungsgerichts, Eberhard Schmidt, JZ 1964, 537, 538 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 13.05.1982 - 3 StR 142/82

    Dame mit Schlapphut - §§ 169, 176, 177 GVG, Mitschreiben während der

    Der bloße Umstand, daß sich ein Zuhörer handschriftliche Aufzeichnungen über Vorgänge der Hauptverhandlung macht - sei es als Gehilfe des Verteidigers (vgl. BGHSt 18, 179), als Reporter (vgl. BVerfGE 50, 234, 242: selbst bei diffamierender Berichterstattung), als Referendar, Student oder Schüler, als Prozeßbeobachter für den Arbeitgeber des Angeklagten (vgl. Strassburg, MDR 1977, 712) oder für den Geschädigten, sei es, um aus privaten Gründen eine Gedächtnisstütze zu haben - rechtfertigt grundsätzlich nicht, ihm das weitere Mitschreiben zu untersagen oder ihn gar des Saales zu verweisen.

    Da die Zuhörerin als eine bei der Verhandlung nicht beteiligte Person unzulässig aus dem Sitzungssaal gewiesen worden ist, sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt (vgl. BGHSt 17, 201, 205; 18, 179, 181).

  • BGH, 09.09.2003 - 4 StR 173/03

    Öffentlichkeitsgrundsatz (absoluter Revisionsgrund; Ausschluss einer einzigen

    Dieser Grundsatz ist nicht nur dann berührt, wenn die Öffentlichkeit insgesamt ohne gesetzlichen Grund ausgeschlossen wird, sondern schon dann, wenn auch nur eine einzige Person in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt wird (st. Rspr.; BGHSt 3, 386, 388; 18, 179, 180; 24, 329, 330).
  • BGH, 16.04.1993 - 3 StR 14/93

    Gebilligte Gewaltanwendung als Voraussetzung des Raubes mit Todesfolge - Exzess

    Eine Verletzung der Öffentlichkeitsvorschriften (§ 169 GVG, § 338 Nr. 6 StPO) liegt nicht nur vor, wenn die Öffentlichkeit insgesamt ohne gesetzlichen Grund ausgeschlossen wird, sondern auch dann, wenn eine einzelne Person in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt wird (BGHSt 3, 386, 388; 18, 179, 180; 24, 329, 330; vgl. auch BGH MDR 1963, 150).
  • BGH, 29.05.2008 - 4 StR 46/08

    Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens (notwendiger

    Zu der nach § 338 Nr. 6 StPO i.V.m. §§ 176 ff GVG erhobenen Verfahrensrüge bemerkt ergänzend der Senat: Zwar ist der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens auch dann verletzt, wenn einzelne Personen in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt werden (BGHSt 24, 329, 330; 18, 179, 180).
  • BGH, 18.12.1968 - 3 StR 297/68

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Strafverfahren - Verwehrung des

    Zwar widerstreitet es dem Grundsatz der Öffentlichkeit, bestimmte Personen oder Personengruppen ohne gesetzlichen Grund oder willkürlich von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen (BGHSt 17, 201; 18, 179, 180) [BGH 15.01.1963 - 5 StR 528/62].
  • BGH, 13.04.1972 - 4 StR 71/72

    Verurteilung wegen versuchten Totschlags - Ausschluss der Öffentlichkeit einer

    Es genügt, daß einzelne Personen in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt werden (vgl. BGHSt 3, 386, 388 [BGH 20.01.1953 - 1 StR 626/52]; 18, 179, 180) [BGH 15.01.1963 - 5 StR 528/62].

    Der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen BGHSt 17, 201, 204 [BGH 10.04.1962 - 1 StR 22/62]; 18, 179, 180 [BGH 15.01.1963 - 5 StR 528/62]die Meinung vertreten, daß in krassen Fällen von Störung der Sitzungsordnung (z.B. durch drohende Zurufe oder durch Ausschreitungen) der Vorsitzende kraft eigener Sitzungspolizeigewalt ohne Gerichtsbeschluß einzelne Personen aus dem Verhandlungsraum weisen dürfe.

  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 566/87

    Befangenheitsbesorgnis bei Kontakten des Richters mit Verteidiger des

    Zwar ist dieser Grundsatz nicht nur dann berührt, wenn die Öffentlichkeit insgesamt ohne gesetzlichen Grund ausgeschlossen wird, sondern auch dann, wenn eine einzelne Person in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt wird (BGHSt 3, 386, 388; 18, 179, 180; 24, 329, 330) [BGH 13.04.1972 - 4 StR 71/72].
  • BGH, 17.10.1973 - 3 StR 248/71

    Rechtsfolgen bei Mängeln im gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan - Bestimmung

    Der Sachverhalt liegt somit in einem entscheidenden Punkte anders als in den Fällen, die den Entscheidungen BGHSt 17, 201 und 18, 179 zugrunde lagen.

    In einem solchen Falle ist es nicht zu beanstanden, wenn der Vorsitzende, um die Ordnung wiederherzustellen und einen ungestörten weiteren Verfahrensgang zu gewährleisten, einen einzelnen Störer auffordert, den Saal zu verlassen, ohne einen Gerichtsbeschluß herbeizuführen (vgl. BGHSt 17, 201, 204; 18, 179, 180; 24, 329, 331); in diesen Entscheidungen führten die Verfahrensrügen jeweils nur deswegen zur Urteilsaufhebung, weil der zugrunde liegende Sachverhalt völlig anders lag, insbesondere im Falle BGHSt 24, 329 ein größerer Teil der Zuhörer zwangsweise aus dem Saal entfernt worden war.

  • BGH, 22.09.1978 - 3 StR 304/78

    Begründetheit einer Revision wegen einer wirksamen Verfahrensrüge - Ausschluss

    Sie sind es vielmehr schon dann, wenn in gesetzeswidriger Weise die Öffentlichkeit auf bestimmte Zuhörerkreise beschränkt wird oder einzelne Personen aus dem Verhandlungsraum entfernt werden (BGHSt 17, 201, 205; 18, 179 f; 22, 297, 299; 24, 329 f).
  • BGH, 28.02.1973 - 2 StR 645/72

    Strafbarkeit wegen unbefugten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit

  • BGH, 02.05.1966 - AnwSt (R) 10/65

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.04.1972 - 5 StR 682/71

    Baader-Befreiung

  • BGH, 18.02.1964 - 3 StR 63/63

    Zuwiderhandlung gegen das Verbot der kommunistischen Partei Deutschlands

  • BGH, 10.03.1970 - 1 StR 508/69

    Gemeinschaftlich versuchter Mord und gemeinschaftlicher Raub in Tateinheit mit

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