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   BGH, 03.04.1963 - 4 StR 82/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,1432
BGH, 03.04.1963 - 4 StR 82/63 (https://dejure.org/1963,1432)
BGH, Entscheidung vom 03.04.1963 - 4 StR 82/63 (https://dejure.org/1963,1432)
BGH, Entscheidung vom 03. April 1963 - 4 StR 82/63 (https://dejure.org/1963,1432)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rückwärtsfahren in einer Haltverbotszone - "Haltverbot" als "Verbot jedes Haltens auch nur für kurze Zeit zu einem Verkehrszweck" - Begriff des Haltens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 18, 314
  • NJW 1963, 1213
  • MDR 1963, 610
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.02.1960 - 4 StR 600/59
    Auszug aus BGH, 03.04.1963 - 4 StR 82/63
    Ein Fahrzeugführer hält hiernach nur dann, "wenn er seine Fahrt zu einem von ihm erstrebten Zweck unterbricht, wenn er das Fahrzeug also bewußt und gewollt zum Stehen bringt, um es für kürzere oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr herauszunehmen" (BGHSt 14, 149, 150, 152 [BGH 19.02.1960 - 4 StR 600/59]a.E.; 17, 240, 245).
  • BGH, 21.06.1961 - 4 StR 124/61

    Einheitliches Verständnis des Begriffs "Einbahnstraße" in der

    Auszug aus BGH, 03.04.1963 - 4 StR 82/63
    "Haltverbot" bedeutet das "Verbot jedes Haltens auch nur für kurze Zeit zu einem Verkehrszweck" (Abschnitt A I b 7 der Anlage zur StVO, BGHSt 16, 133, 136) [BGH 21.06.1961 - 4 StR 124/61].
  • BGH, 09.05.1962 - 4 StR 93/62

    Zum Halten auf der Fahrbahn

    Auszug aus BGH, 03.04.1963 - 4 StR 82/63
    Ein Fahrzeugführer hält hiernach nur dann, "wenn er seine Fahrt zu einem von ihm erstrebten Zweck unterbricht, wenn er das Fahrzeug also bewußt und gewollt zum Stehen bringt, um es für kürzere oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr herauszunehmen" (BGHSt 14, 149, 150, 152 [BGH 19.02.1960 - 4 StR 600/59]a.E.; 17, 240, 245).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2016 - 5 S 2105/16

    (Keine) Beachtenspflicht des Zeichens 215 für rückwärts aus einem Grundstück in

    Überzeugend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass ein Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße i. S. des § 10 Satz 1 StVO - ebenso wie ein Rückwärtseinparken - kein unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung (vgl. Hentschel/König/Dauer, StVR 43. A. 2015, § 9 StVO Rn. 51 m.w.N.; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, StVR, 24. A. 2016, § 9 Rn. 67) und der bloße Bedienvorgang, der fahrtechnisch erforderlich ist, um vom Rückwärts- zum Vorwärtsverfahren überzugehen, noch kein Halten i. S. eines selbständigen Verkehrsvorgangs darstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 03.04.1963 - 4 StR 82/63 -, juris; Nds. OVG, Beschl. v. 23.05.2005, a.a.O.).
  • BGH, 27.05.1975 - VI ZR 42/74

    Pflichten eines Straßenbahnführers auf Fußgängerüberwegen

    Dieses Halteverbot betrifft zwar nicht auch, worauf die Revision zutreffend hinweist, Fahrtunterbrechungen, die durch die Verkehrslage, eine polizeiliche Weisung oder eine sonstige Anordnung (Verkehrssignalanlage, Bahnschranke usw.) bedingt sind (BGHSt 18, 314).
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