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   BGH, 21.05.1963 - 2 StR 84/63   

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BGH, 21.05.1963 - 2 StR 84/63 (https://dejure.org/1963,884)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1963 - 2 StR 84/63 (https://dejure.org/1963,884)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1963 - 2 StR 84/63 (https://dejure.org/1963,884)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 18, 386
  • NJW 1963, 1882
  • MDR 1963, 947
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.06.1985 - 3 StR 35/85

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Ordnungsgemäße Ablehnung eines Beweisantrags

    Zu einem Ausnahmefall, der es rechtfertigt, vor einer großen Strafkammer gleichzeitig zwei Hauptverhandlungen in verschiedenen Besetzungen durchzuführen (Ergänzung zu BGHSt 18, 386).

    Allerdings dürfen einem kollegialen Spruchkörper durch den vom Präsidium aufzustellenden Geschäftsverteilungsplan grundsätzlich nicht so viele Richter zugewiesen werden, daß er in die Lage versetzt wird, gleichzeitig zwei Hauptverhandlungen in personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen durchzuführen (BGHSt 18, 386; BGH NJW 1965, 1434; BGH, Beschluß vom 3. Mai 1977 - 5 StR 200/27; Pikart in KK § 338 Rdn. 28).

    Ein solcher Fall liegt hier aber ebenso wenig vor wie der in BGHSt 18, 386 beanstandete Versuch, die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer durch das Hinzuziehen eines Vertreters zu vermeiden und so das Nebeneinanderverhandeln in zwei unterschiedlichen Besetzungen zu ermöglichen.

    Auf die in BGHSt 18, 388 [BGH 21.05.1963 - 2 StR 84/63] angestellte Erwägung, für die Vertretung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung sei kein Raum, wenn er selbst den Vorsitz in einer anderen gleichzeitig vor derselben Strafkammer in anderer Besetzung verhandelten Sache führe, kommt es hier nicht an.

  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 344/14

    Betrug (Täuschung: unbeachtliche Erkennbarkeit der Täuschung; Vermögensschaden:

    Der Beschluss des Präsidiums vom 20. September 2013 führte auch nicht zu einer Änderung der Geschäftsverteilung, mit der ein Richter einem Spruchkörper in unzulässiger Weise nur für ein bestimmtes Verfahren zugewiesen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1963 - 2 StR 84/63, BGHSt 18, 386, 387 ff.; vgl. auch KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 388 Rn. 37).
  • BGH, 29.01.1965 - V ZR 197/64

    Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Berufungsgerichts - Maßgeblichkeit des

    Demgegenüber hat der III. Zivilsenat in seinem in BGHZ 15, 135, 139 [BGH 28.10.1954 - III ZR 197/51] abgedruckten Erkenntnis - beiläufig - zum Ausruck gebracht, gerade die Vorschrift des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe, die schon durch die Überbesetzung von Kammern und Senaten über die Zahl der gesetzlich vorgesehenen Mitglieder hinaus gefährdet erscheine, verlange, daß jegliche vermeidbare Unklarheit über die Person des gesetzlichen Richters vermieden werden muß (Bedenken in dieser Richtung sind auch dem in BGHSt 18, 386, 389 [BGH 21.05.1963 - 2 StR 84/63] veröffentlichten Urteil des 2. Strafsenats zu entnehmen; ähnlich der 1. Strafsenat in 1 StR 424/63 vom 3. Dezember 1963 S. 9).
  • BFH, 28.06.1967 - VII B 36/66

    Vertretung des Vorsitzenden des Gerichts durch dienstältesten Richter

    Denn mit der vertretungsweisen Übernahme des Vorsitzes war letzterer verhindert, daneben auch noch als dritter Richter mitzuwirken, so daß der Fall des Eintritts des regelmäßigen Vertreters wegen Verhinderung (§ 7 Abs. 2 FGO) gegeben gewesen wäre; das von der Astin angeführte Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 21. Mai 1963 (Neue Juristische Wochenzeitschrift 1963 S. 1882 - NJW 1963, 1882 [BGH 21.05.1963 - 2 StR 84/63] -) betrifft insofern einen anders liegenden Fall, als es dort um die Verhinderung des Vorsitzenden ging, der, während sein Vertreter den Vorsitz in der Strafkammer führte, selbst gleichzeitig als Vorsitzender einer zweiten Besetzung der Strafkammer tätig wurde.
  • BGH, 12.02.1965 - 4 StR 346/64

    Verletzung der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts durch die Zuteilung

    Daß aber, entgegen ihrer Auffassung, das Tätigwerden der Strafkammer "in verschiedener Besetzung" nicht gegen die in BGHSt 18, 386 für eine ganz andere Sachlage aufgestellten Grundsätze verstoßt, bedarf keiner Darstellung.
  • BGH, 03.06.1964 - 2 StR 431/63

    Rechtsmittel

    Es genügt nicht, das rechtlich Mißbilligenswerte einseitig entweder im angewandten Mittel oder im angestrebten Zweck zu suchen, sondern es muß in der Beziehung beider zueinander enthalten sein; die Verquickung des Mittels der Drohung mit dem durch die Nötigung verfolgten Zweck muß nach allgemeinem Urteil sittlich zu mißbilligen sein (BGHSt 2, 194, 196 [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]; 18, 389 [BGH 21.05.1963 - 2 StR 84/63]mit weiteren Hinweisen).
  • BGH, 11.02.1975 - 5 StR 228/74

    Folgen der Tagung einer Strafkammer in zwei getrennten Spruchkörpern - Wirkungen

    Die Rüge, die 2. Große Strafkammer hätte nicht in zwei getrennten Spruchkörpern tagen dürfen, ist unter Berufung auf BGHSt 18, 386 erhoben worden.
  • BGH, 14.04.1976 - 3 StR 266/75

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Zeitliches Zusammentreffen einer

    Das unterscheidet die Verfahrenslage im hier gegebenen Falle von der, die Gegenstand der Entscheidung BGHSt 18, 386 war.
  • BGH, 03.12.1963 - 1 StR 424/63

    Voraussetzungen der strafrechtlichen Verfolgbarkeit einer üblen Nachrede - Sinn

    Bei der Entscheidung über die künftige Besetzung der Strafkammer wird das Präsidium des Landgerichts außer den Darlegungen des Senats in dem schon erwähnten Urteil vom 22. Oktober 1963 - 1 StR 374/63 - die von dem Bundesgerichtshof in BGHZ 20, 355 entwickelten Grundsätze und den in BGHSt 18, 386, 389 [BGH 21.05.1963 - 2 StR 84/63] oben gegebenen Hinweis zu beachten haben.
  • BGH, 18.03.1977 - 5 StR 62/77

    Ordnungsgemäße Besetzung einer Strafkammer bei Verhinderung des Richters -

    Das Präsidium durfte der in der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 17. Dezember 1976 geschilderten Überlastung der Kammer nicht in der Weise begegnen, daß es ihr für eine Einzelsache zwei weitere Richter zuteilte und es ihr dadurch ermöglichte, gleichzeitig in verschiedenen Besetzungen zwei Hauptverhandlungen durchzuführen (BGHSt 18, 386).
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