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   BGH, 21.03.1952 - 1 StR 737/51   

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https://dejure.org/1952,372
BGH, 21.03.1952 - 1 StR 737/51 (https://dejure.org/1952,372)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1952 - 1 StR 737/51 (https://dejure.org/1952,372)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1952 - 1 StR 737/51 (https://dejure.org/1952,372)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abgeschlossener Bürowagen eines Baugeschäfts als umschlossener Raum im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB - Abgeschlossener Personenkraftwagen als umschlossener Raum im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB - Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls - Abgrenzung der Begriffe ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Abgrenzung von einem Behältnis und einem umschlossenen Raum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 2, 214
  • NJW 1952, 597
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.05.1951 - GSSt 1/51

    Annahme eines schweren Diebstahls bei ordnungsgemäßem Hineingelangen in ein

    Auszug aus BGH, 21.03.1952 - 1 StR 737/51
    Der Beschluss des Grossen-Senats für Strafsachen vom 11. Mai 1951 (BGHSt 1 S 158) drückt im Entscheidungssatz zwar nur aus, dass umschlossene Abteilungen eines Gebäudes und Wohnwagen umschlossene Räume im Sinne des § 243 Abs. 1 Kr StGB sind.

    Nach der Entscheidung BGHSt 1 S 158 ist ein Behältnis.

  • BGH, 29.09.1953 - 2 StR 261/53

    Rechtsmittel

    Ein Personenkraftwagen ist ein umschlossener Raum (BGHSt 2, 214) Wenn der ganze umschlossene Raum ohne falsche Schlüssel oder ordnungswidrige Öffnungswerkzeuge gestohlen wird, aber hinterher nach Vollendung des Diebstahls der Inhalt mit Öffnungswerkzeugen entnommen wird, bleibt die.
  • BGH, 03.05.1955 - 2 StR 569/54

    Rechtsmittel

    Auch bewegliche Gebilde sind Räume, wenn sie (im Gegensatz zum Behältnis) dazu bestimmt sind, von Menschen betreten zu werden (BGHSt 1, 158; 2, 214) [BGH 14.03.1952 - 1 StR 737/51].

    Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB enthält nach den früheren Erörterungen keinen Rechtsfehler, da der Eisenbahnwagen ein umschlossener Raum war (BGHSt 1, 158; 2, 214), [BGH 14.03.1952 - 1 StR 737/51]den A. und P. durch Einbruch öffneten.

  • BGH, 20.02.1953 - 2 StR 624/52
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