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   BGH, 20.05.1952 - 1 StR 748/51   

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https://dejure.org/1952,194
BGH, 20.05.1952 - 1 StR 748/51 (https://dejure.org/1952,194)
BGH, Entscheidung vom 20.05.1952 - 1 StR 748/51 (https://dejure.org/1952,194)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 1952 - 1 StR 748/51 (https://dejure.org/1952,194)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Begünstigung durch Rechtsanwalt

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Beeinträchtigung der Strafverfolgung - Straflosigkeit der Selbstbegünstigung bei gleichzeitiger Begünstigung eines Anderen - Abraten von einer Selbstanzeige wegen Meineids durch einen Rechtsanwalt

  • opinioiuris.de

    Begünstigung durch Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 2, 375
  • NJW 1952, 894
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 03.07.1937 - 3 D 289/37

    Beischlafähnlichkeit ist ein Rechtsbegriff. Für ihn kommt es nicht darauf an, ob

    Auszug aus BGH, 20.05.1952 - 1 StR 748/51
    Die Selbstbegünstigung ist auch straflos, wenn sie zugleich einen anderen Vortäter begünstigt, soweit sie sich auf Handlungen beschränkt, die nur den § 257, nicht auch andere Strafvorschriften verletzen (RGSt 63, 375; 68, 289; 70, 392; 71, 281), und das auch bei unbegründeter Besorgnis der eigenen Strafverfolgung, RGSt 73, 265 [268].
  • RG, 13.07.1939 - 3 D 472/39

    Erschleicht jemand eine Anstellung auf Privatdienstvertrag, die eine besondere

    Auszug aus BGH, 20.05.1952 - 1 StR 748/51
    Die Selbstbegünstigung bleibt auch straflos, wenn sie zugleich einen anderen begünstigt, soweit sie sich auf Handlungen beschränkt, die nur den § 257, nicht auch andere Strafvorschriften verletzen (wie RGSt 63, 375; 88, 289), und das auch selbst bei unbegründeter Besorgnis der eigenen Strafverfolgung, RGSt 73, 268.
  • RG, 06.07.1939 - 2 D 354/39

    Der Dienstvorgesetzte ist nicht verpflichtet, Straftaten eines Beamten, von denen

    Auszug aus BGH, 20.05.1952 - 1 StR 748/51
    Die Selbstbegünstigung ist auch straflos, wenn sie zugleich einen anderen Vortäter begünstigt, soweit sie sich auf Handlungen beschränkt, die nur den § 257, nicht auch andere Strafvorschriften verletzen (RGSt 63, 375; 68, 289; 70, 392; 71, 281), und das auch bei unbegründeter Besorgnis der eigenen Strafverfolgung, RGSt 73, 265 [268].
  • RG, 23.11.1923 - IV 644/23

    Wann wird eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung von dem Gehilfen seines Vorteils

    Auszug aus BGH, 20.05.1952 - 1 StR 748/51
    Zur vollendeten Begünstigung gehört aber, daß sich die Lage des Vortäters gegenüber der Strafverfolgung durch hierzu bestimmte und geeignete Handlungen des Begünstigenden äußerlich verbessert und daß das Verhalten des Täters geeignet ist, einen solchen Erfolg herbeizuführen (RGSt 76, 123; 58, 15; 55, 178).
  • RG, 07.12.1920 - IV 1203/20

    Zum Begriff der Beistandsleistung bei der Begünstigung.

    Auszug aus BGH, 20.05.1952 - 1 StR 748/51
    Zur vollendeten Begünstigung gehört aber, daß sich die Lage des Vortäters gegenüber der Strafverfolgung durch hierzu bestimmte und geeignete Handlungen des Begünstigenden äußerlich verbessert und daß das Verhalten des Täters geeignet ist, einen solchen Erfolg herbeizuführen (RGSt 76, 123; 58, 15; 55, 178).
  • RG, 04.07.1932 - III 616/32

    1. Kann das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO. auch dann noch vorläufig

    Auszug aus BGH, 20.05.1952 - 1 StR 748/51
    Im übrigen darf ein Strafverteidiger, ohne sich dem strafrechtlichen Vorwurf der Begünstigung auszusetzen (die standesrechtliche Seite kann auch hier außer Betracht bleiben), selbst dann noch einen Freispruch des Angeklagten anstreben, wenn er dessen Schuld kennt, solange er sich jeder bewußten Verdunkelung des Sachverhalts und jeder Erschwerung der Strafverfolgung enthält und sich bei seinem Vorgehen auf verfahrensrechtlich erlaubte Mittel beschränkt, RGSt 66, 326.
  • BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79

    Zulässiges Verteidigerhandeln

    Die Unterstützung muß mindestens versucht worden sein; ihre bloße Vorbereitung genügt nicht (RGSt 50, 364, 365 f; 63, 240, 241; 66, 316, 324; 76, 122 f; BGHSt 2, 375 f; 4, 221, 224).

    Doch darf er dies nur mit prozessual zulässigen Mitteln tun (BGHSt 2, 375, 377 f; BGH, Urteil vom 8. Januar 1057 - 5 StR 360/56 - bei Dallinger MDR 1957, 267).

  • BGH, 09.05.2000 - 1 StR 106/00

    Strafvereitelung durch Verteidigerhandeln

    Standesrechtlich unzulässiges Verhalten führt nicht ohne weiteres zur Strafbarkeit (vgl. BGHSt 2, 375, 377; 10, 393, 395).

    Überwiegend hat der Bundesgerichtshof aber bei einem zulässigen Verteidigerverhalten bereits den Tatbestand des § 258 StGB ausgeschlossen (BGHSt 2, 375, 377 (zur persönlichen Begünstigung nach § 257 StGB aF): "darf ein Strafverteidiger, ohne sich dem strafrechtlichen Vorwurf der Begünstigung auszusetzen ..."; ähnlich BGHSt 38, 345, 347; BGH NStZ 1999, 188: "Grenzen sachgerechter erlaubter Strafverteidigung").

    Zu seinen besonderen Aufgaben gehört es auch, auf die Einhaltung der Verfahrensgarantien zu achten (BGHSt 2, 375, 378).

    Allerdings muß er sich bei seinem Vorgehen auf verfahrensrechtlich erlaubte Mittel beschränken und er muß sich jeder bewußten Verdunkelung des Sachverhalts und jeder sachwidrigen Erschwerung der Strafverfolgung enthalten (BGHSt 2, 375, 377).

  • BGH, 24.06.2016 - 4 StR 205/16

    Strafvereitelung (Selbstbegünstigungsprivileg: Beurteilung des

    Die Selbstbegünstigung ist daher auch dann straflos, wenn die Befürchtung eigener Strafverfolgung unbegründet ist (BGH, Urteil vom 23. März 2016 - 2 StR 223/15, Rn. 7; Beschluss vom 3. April 2002 - 2 StR 66/02, NStZ-RR 2002, 215; Urteil vom 20. Mai 1952 - 1 StR 748/51, BGHSt 2, 375, 378; Stree in: Schönke/ Schröder, StGB, 29. Aufl., § 258 Rn. 37 mwN).
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