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   BGH, 07.02.1952 - 5 StR 23/52   

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https://dejure.org/1952,656
BGH, 07.02.1952 - 5 StR 23/52 (https://dejure.org/1952,656)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1952 - 5 StR 23/52 (https://dejure.org/1952,656)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1952 - 5 StR 23/52 (https://dejure.org/1952,656)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 2, 379
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.01.1951 - 4 StR 55/50
    Auszug aus BGH, 07.02.1952 - 5 StR 23/52
    (Vergl. BGHSt 1, 28 [BGH 09.01.1951 - 4 StR 55/50]).
  • RG, 11.11.1927 - I 941/27

    Zum Begriffe des Strafzwecks in § 27 b StGB.

    Auszug aus BGH, 07.02.1952 - 5 StR 23/52
    (vergl. RGSt 61, 417; RG JW 31, 1613).
  • BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55

    Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung

    Diese Absicht braucht nicht der einzige Beweggrund für die Bekundung der Unwahrheit gewesen zu sein (BGHSt 2, 379; 2 [BGH 13.11.1951 - 1 StR 597/51]StR 154/53 vom 3. Juli 1953, 5 StR 259/52 vom 6. März 1952).
  • BGH, 02.12.1952 - 1 StR 427/52
    Dieser Beweggrund wird bei Hildegard S. such nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie die Tat auf Anstiften ihres Vaters, des Angeklagten Adolf K., beging; beide Beweggründe sind nebeneinander denkbar (vgl. BGH v. 7. Februar 1952 - 5 StR 23/52).

    Für das Verbrechen zur Anstiftung zum Meineid kam die Strafermäßigung aus § 157 StGB nicht in Betracht (BGHSt 1, 22, 28; Urteil v. 7. Februar 1952 - 5 StR 23/52).

  • BGH, 31.05.1968 - 4 StR 165/68

    Verurteilung wegen Meineids - Ablehnung eines Gutachters wegen Besorgnis der

    Dabei genügte für die Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB schon der Glaube der Zeugin an eine solche Gefahr (BGHSt 2, 379, 380) [BGH 07.02.1952 - 5 StR 23/52].

    Auch braucht die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden, nicht der einzige und auch nicht der Hauptbeweggrund der falschen Aussage zu sein; es genügt, daß für den Zeugen der Gedanke, er könne sich bei richtiger Aussage der Gefahr einer Bestrafung aussetzen, bei seiner falschen eidlichen Aussage mitbestimmend war (BGHSt 2, 379, 300).

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