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   BGH, 13.12.1951 - 3 StR 683/51   

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BGH, 13.12.1951 - 3 StR 683/51 (https://dejure.org/1951,327)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1951 - 3 StR 683/51 (https://dejure.org/1951,327)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1951 - 3 StR 683/51 (https://dejure.org/1951,327)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 2, 71
  • NJW 1952, 395
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 17.12.1920 - IV 1706/20

    Kann das dienstälteste Mitglied einer Strafkammer den Direktor auch dann im

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  • RG, 07.10.1921 - 994/21

    Darf im Geschäftsverteilungsplan ein Landgerichtsdirektor, der zum Vorsitzenden

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  • RG, 12.02.1921 - IV 888/20

    Kann ein Landgerichtsdirektor zum Vorsitzenden mehrerer Strafkammern bestellt

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  • RG, 20.10.1926 - VII 15/26

    Gerichtsverfassung

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  • RG, 12.04.1920 - III 276/20

    Kann schon bei Beginn des Geschäftsjahrs angenommen werden, daß der gesetzliche

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  • RG, 21.04.1931 - III 85/30

    Welche Voraussetzungen sind für eine dem Gesetz entsprechende Führung des

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  • RG, 22.11.1928 - II 1030/28

    Darf der Vorsitz in der Großen Strafkammer einem Landgerichtsdirektor abwechselnd

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  • BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12

    Unabhängigkeit des gesetzlichen Richters und Besetzungsstreit am BGH

    Erfordert die Entscheidung im Kollegialorgan danach uneingeschränkt, dass bei der Beratung und Entscheidungsfindung alle Mitglieder des Spruchkörpers vollständig über den Sach- und Streitstand informiert sind, ist nicht ersichtlich, warum der Vorsitzende nicht auf dieser Informationsgrundlage seinen richtunggebenden Einfluss, durch den eine zusätzliche Gewähr für Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung innerhalb der Spruchkörper geboten wird (BGHSt 2, 71 ; 21, 131 ; 25, 54 ; BGHZ 37, 210 ), einbringen könnte.

    Die sich in dieser Rechtsprechung niederschlagende Gegenüberstellung zwischen der Wahrnehmung der richterlichen Aufgaben durch den Vorsitzenden einerseits und ihrer Wahrnehmung durch dessen Vertreter andererseits (vgl. BGHSt 2, 71 ; BGHZ 37, 210 ; HessVGH, Urteil vom 27. April 1998 - 6 UE 745/98.A -, juris, Rn. 30) zeigt, dass die 75 %-Grenze die quantitative Mitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden betrifft.

  • BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11

    Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

    dd) Die Übertragung eines Doppelvorsitzes bei zwei Strafsenaten des Bundesgerichtshofs stellt ein Arbeitspensum dar, das dem Vorsitzenden - unabhängig von seiner konkreten Person - nicht mehr die verantwortungsvolle Ausübung der richterlichen Tätigkeit in beiden Senaten ermöglicht (vgl. zum gleichzeitigen Vorsitz in mehreren Strafkammern beim Landgericht BGHSt 2, 71, 73, wo der BGH aber - wie bei BGHSt 8, 17, 18 - nicht auf die damit verbundene Belastung des Vorsitzenden und den Einfluss auf dessen Unabhängigkeit, sondern auf dessen fehlenden richtungsgebenden Einfluss zur Leitung der Spruchkörper abstellt).
  • BGH, 09.09.1966 - 4 StR 226/66

    Beschränkung eines Strafkammervorsitzenden in der Wahrnehmung der ihm als solchem

    Wie schon das Reichsgericht angenommen (RG JW 1931, 1082 Nr. 11; RGZ 132, 301, 302 ff) und auch der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (BGHSt 2, 71, 73 [BGH 13.12.1951 - 3 StR 683/51]; BGHZ 9, 291, 292 [BGH 23.04.1953 - III ZR 298/52] und 10, 130, 131; BGH Urteil vom 13. Dezember 1960 - 5 StR 488/60), gehen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über den Vorsitz in Kammern und Senaten dahin, Güte und Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Kammern und Senate, um deren Vorsitzenden es sich handelt, zu gewährleisten.

    Daraus folgt allerdings, daß eine große Strafkammer nur dann im Sinne des § 62 Abs. 1 GVG von dem zu ihrem Vorsitzenden bestellten Landgerichtsdirektor geführt wird, wenn dieser durch seine Tätigkeit in der Kammer einen richtungweisenden Einfluß auf ihren Geschäftsgang und ihre Rechtsprechung ausübt (BGHSt 2, 71, 73 [BGH 13.12.1951 - 3 StR 683/51]; vgl. auch BGHZ 37, 210 zum Vorsitz in einem Zivilsenat).

    Ist der Vorsitzende verhinderte, weil ihm der Vorsitz in mehreren Kammern zugleich übertragen wurde (vgl. BGHSt 2, 71, 73) [BGH 13.12.1951 - 3 StR 683/51], oder ist die Verhinderung dadurch bedingt, daß der Vorsitzende durch Tod, Abordnung oder Erreichung der Altersgrenze ausschied und noch kein Nachfolger ernannt wurde (vgl. BGHSt 8, 17 ff [BGH 21.06.1955 - 5 StR 177/55]; 14, 11, 14 ff. [BGH 06.11.1959 - 4 StR 376/59]), so mag die Gefahr einer Umgehung des Gesetzes durch willkürliche Handhabung eher gegeben und darum bei der Prüfung der Zulässigkeit der Vertretung ein strengerer Maßstab anzulegen sein.

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