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   BGH, 28.02.1952 - 4 StR 936/51   

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https://dejure.org/1952,156
BGH, 28.02.1952 - 4 StR 936/51 (https://dejure.org/1952,156)
BGH, Entscheidung vom 28.02.1952 - 4 StR 936/51 (https://dejure.org/1952,156)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 1952 - 4 StR 936/51 (https://dejure.org/1952,156)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfolgsungsverjährung bei einem "besonders schweren Fall" eines Vergehens - Wirkungen der Änderung des Strafrahmens eines Tatbestandes ohne gleichzeitige Einfügung neuer Tatbestandsmerkmale - Systematische Einordnung der "besonders schweren Fälle" von Vergehen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 2, 181
  • NJW 1952, 593
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.08.1951 - 3 StR 496/51

    Verbrechenscharaker einer wahlweise mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte

    Auszug aus BGH, 28.02.1952 - 4 StR 936/51
    Der Bundesgerichtshof hat sich schon in seinerEntscheidung vom 30. August 1951 - 3 StR 496/51 - (vgl. JZ 1951, 754) zu der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts bekannt, nach der bei der Einordnung der strafbaren Handlungen in die Dreiteilung des § 1 StGB vom ordentlichen Strafrahmen auszugehen und dabei die höchste zulässige Strafart und das höchste zulässige Strafmaß entscheidend ist.
  • BGH, 14.06.1951 - 4 StR 156/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.02.1952 - 4 StR 936/51
    Dass eine Körperverletzung des L. durch zwangsweise Abstellung zu einer mühsamen und kräftezehrenden Arbeit begangen werden konnte, hat der Senat in seinenUrteil vom 14. Juni 1951 - 4 StR 156/51 - schon anerkannt.
  • BGH, 04.04.1951 - 1 StR 77/50

    Annahme des Tatbestands der Nötigung bei einem Befehlsverhältnis zwischen Täter

    Auszug aus BGH, 28.02.1952 - 4 StR 936/51
    Die erste richterliche Handlung, die gegen den Angeklagten wegen der Kameradenmisshandlungen in Nikitowka gerichtet war, nämlich die richterliche Vernehmung des Zeugen P. vor dem Amtsgericht in Bamberg, datiert jedoch erst vom 26. Oktober 1950; sie war also nicht mehr geeignet, die Verjährungsfrist zu unterbrechen, selbst wenn man in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1951 (BGHSt 1, 85, 88) [BGH 03.04.1951 - 1 StR 77/50] annehmen wollte, dass der Ablauf der Verjährungsfrist vom Zeitpunkt der alliierten Besetzung des Tatgerichts (gegen Mitte April 1945) bis zum 16. August 1945, also etwa während vier Monaten, geruht habe (§ 69 StGB).
  • RG, 08.09.1938 - 3 D 594/38

    Die Vorschrift des § 2 G. über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und

    Auszug aus BGH, 28.02.1952 - 4 StR 936/51
    Der Nachweis chronischer Gesundheitsschäden (vgl RGSt 72, 322; OGH JR 1950, 565), die § 224 insoweit voraussetzt, begegnet jedoch denselben Beschweisschwierigkeiten wie die Erforschung der Todesursache, die ohne die Krankengeschichte mit einer zur Verurteilung hinreichenden Gewissheit nicht geklärt werden konnte.
  • RG, 10.01.1935 - 3 D 1150/34

    Ist eine Straftat, die an sich mit Gefängnis, in "besonders schweren Fällen" aber

    Auszug aus BGH, 28.02.1952 - 4 StR 936/51
    Die Auffassung des Senats entspricht auch insoweit der des Reichsgerichts (vgl RGSt 69, 49).
  • RG, 18.04.1939 - 4 D 166/39

    1. Eine Schädigung des Wohles des Volkes in wirtschaftlicher Hinsicht durch

    Auszug aus BGH, 28.02.1952 - 4 StR 936/51
    Da jede Persönlichkeit naturgemäss von besonderer Art ist, so kann eine von mehreren begangene schwer Straftat je nach Lebensalter, Reife, Vorleben und sonstiger Eigenart des einzelnen sowie je nach seinem persönlichen Verhalten vor und nach der Tat bei dem einen Teilnehmer einen besonders schweren Fall darstellen, hingegen bei dem anderen nicht als solcher anzusehen sein (RGSt 69, 164, 169, 240, 242; 73, 172, 176).
  • RG, 19.03.1935 - 1 D 108/35

    1. Zum Begriffe "in Aussicht nehmen" im § 49 b StGB. 2. Welches Rechtsgut schützt

    Auszug aus BGH, 28.02.1952 - 4 StR 936/51
    Da jede Persönlichkeit naturgemäss von besonderer Art ist, so kann eine von mehreren begangene schwer Straftat je nach Lebensalter, Reife, Vorleben und sonstiger Eigenart des einzelnen sowie je nach seinem persönlichen Verhalten vor und nach der Tat bei dem einen Teilnehmer einen besonders schweren Fall darstellen, hingegen bei dem anderen nicht als solcher anzusehen sein (RGSt 69, 164, 169, 240, 242; 73, 172, 176).
  • OLG Dresden, 25.04.2014 - 2 OLG 24 Ss 778/13

    Gewerbsmäßigkeit; Regelbeispiel; Arbeitslosengeld

    Denn immerhin setzt die Annahme eines (allgemeinen) besonders schweren Falls nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 29, 319 [322]; 28, 318 [319]; 2, 181; wistra 1987, 257; NStZ 1981, 391; 1982, 246; 1983, 407) voraus, dass "das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist".
  • OLG Dresden, 12.03.2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15

    Diebstahl von Bekleidung

    Denn die Annahme eines (allgemeinen) besonders schweren Falls setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 29, 319 [322]; 28, 318 [319]; 2, 181; wistra 1987, 257; NStZ 1981, 391; 1982, 246; 1983, 407) voraus, dass "das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist".
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Für die Annahme eines solchen Falles kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (BGHSt 2, 181, 182 [BGH 28.02.1952 - 4 StR 936/51]; 28, 318, 319; BGH bei Dallinger, MDR 1976, 16; Stree in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. vor § 38 Rdn. 47 m. Nachw.).
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