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   BGH, 30.11.1965 - 5 StR 462/65   

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https://dejure.org/1965,781
BGH, 30.11.1965 - 5 StR 462/65 (https://dejure.org/1965,781)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1965 - 5 StR 462/65 (https://dejure.org/1965,781)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1965 - 5 StR 462/65 (https://dejure.org/1965,781)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Verurteilung wegen fortgesetzter mittelbarer Falschbeurkundung - Öffentlicher Glaube des Kraftfahrzeugscheins - Unrichtige Eintragungen über die Person des Zulassungsinhabers im Kraftfahrzeugschein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 20, 294
  • NJW 1966, 358
  • MDR 1966, 249
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.03.1965 - 1 StR 543/64

    Zulässigkeit einer Verurteilung lediglich auf Grund des Geständnisses ohne

    Auszug aus BGH, 30.11.1965 - 5 StR 462/65
    Der Kraftfahrzeugschein beweist nicht zu öffentlichem Glauben, daß die Eintragungen über die Person des Zulassungsinhabers richtig sind (im Anschluß an BGHSt 20, 186).

    Der Senat kann dieser Ansicht, gegen die schon der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil BGHSt 20, 186, 188 [BGH 02.03.1965 - 1 StR 543/64] Bedenken geäußert hat, nicht beitreten.

  • BGH, 07.10.1954 - 3 StR 718/53
    Auszug aus BGH, 30.11.1965 - 5 StR 462/65
    § 271 StGB setzt voraus, daß die Eintragung, um die es sich handelt, nach gesetzlicher Vorschrift die eingetragene Tatsache zu öffentlichem Glauben beweist (vgl. BGHSt 6, 380).
  • BGH, 02.12.2014 - 1 StR 31/14

    Falschbeurkundung im Amt (Begriff der öffentlichen Urkunde: Umfang des

    Allerdings bestehen die Gründe, aus denen der Bundesgerichtshof eine besondere Beweiskraft der Halterdaten im Fahrzeugschein (dem Vorgängerdokument der Zulassungsbescheinigung Teil I) verneint hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1965 - 5 StR 462/65, BGHSt 20, 294), auch für die Zulassungsbescheinigung Teil II fort.

    Hieraus folgt aber nicht, dass die Beweiskraft dieser Urkunde auch auf die Richtigkeit solcher Angaben zur Person erstreckt werden müsste (vgl. bereits zum Fahrzeugschein BGH, Urteil vom 30. November 1965 - 5 StR 462/65, BGHSt 20, 294).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fahrzeugschein, an der auch nach Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in Umsetzung der Richtlinie 2003/127/EG festzuhalten ist, beweist der Fahrzeugschein nicht zu öffentlichem Glauben, dass die Eintragungen über die Person des Zulassungsinhabers richtig sind (BGH, Urteil vom 30. November 1965 - 5 StR 462/65, BGHSt 20, 294).

  • BGH, 02.07.1968 - GSSt 1/68

    Öffentlicher Glaube des Kraftfahrzeugscheins

    Diese Angaben sind keine Beurkundungen im Sinne des § 271 StGB (Bestätigung von BGHSt 20, 294).«.

    Daran ist er jedoch, soweit mittelbare Falschbeurkundung angenommen wird, durch das Urteil des 5. Strafsenats vom 30. November 1965 - 5 StR 462/65 - (BGHSt 20, 294) gehindert.

  • OLG Jena, 23.06.2009 - 1 Ws 222/09

    Urkundenfälschung im Vergabeverfahren; Vergabeakten als Gesamturkunde;

    Diese kann nur angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (BGHSt 22, 201, 203; 20, 294, 295; LK-Gribbohm, § 271 Rn. 22).
  • BGH, 22.10.1974 - 1 StR 295/74

    Eintrag eines später liegenden Termins für die Anmeldung zur nächsten

    Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich des Kraftfahrzeugscheins (jeweils zu § 271 StGB) entschieden, daß sich dessen Beweiskraft weder auf die Fabrikationskennzeichen des Fahrzeugs (BGHSt 20, 186) noch auf die Angaben zur Person erstreckt (BGHSt 20, 294; 22, 201).
  • OLG Hamm, 25.03.2004 - 3 Ws 54/04

    Urkunde; Fotokopien als Urkunde; öffentliche Urkunde, internationaler

    Sie entsprechen der Legaldefinition des § 415 Abs. 1 ZPO, die nach allgemeiner Meinung auch für das Strafrecht heranzuziehen ist und haben grundsätzlich die erforderliche erhöhte Beweiswirkung (vgl. BGHSt 20, 186 ff.; 20, 294 ff., 22, 201 ff., 26, 9 ff.; KK-Gribbohm, a.a.O. Rdnr. 9 und 55 zu § 271 StGB; Tröndle/Fischer, a.a.O. Rdnr. 3 zu § 271 StGB).

    Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich des Kraftfahrzeugscheines - jeweils zu § 271 StGB - entschieden, dass sich dessen Beweiskraft weder auf die Fabrikationskennzeichen der Fahrzeuge (BGHSt 20, 186) noch auf die Angaben zur Person erstreckt (BGHSt 20, 294; 22, 201).

  • OLG München, 08.02.2006 - 5St RR 109/05

    Keine mittelbare Falschbeurkundung durch Anmeldung unter Angabe eines falschen

    Eine Verurteilung gemäß § 271 StGB setzt daher voraus, dass diejenige Eintragung, um die es sich handelt, nach den zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften die eingetretene Tatsache zu öffentlichem Glauben beweist (BGHSt 20, 294/295 m.w.N.).
  • VG Aachen, 14.12.2012 - 2 L 584/12

    Ausgedienter Polizei-Wasserwerfer darf von einem privaten Halter nicht im

    Ihm kommt ferner auch kein Regelungscharakter dahingehend zu, dass er die Erteilung der Betriebserlaubnis selbst regelt, da er lediglich der Dokumentation bzw. Ausweisung einer erfolgten Zulassung dient, vgl. dazu bereits BGH, Urteil vom 2. März 1965 - 1 StR 543/64 -, 30. November 1965 - 5 StR 462/65 - und Beschluss vom 2. Juli 1968 - GSSt 1/68 - sowie OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 2004 - 2 Ss 80/04 - jeweils juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflg.
  • BGH, 12.12.1978 - 1 StR 568/78

    Auswirkungen einer nachträglichen Minderung des Vermögensschadens auf den

    Denn Kraftfahrzeugscheine und Kfz.-Zulassungskarteien sind jedenfalls insoweit keine öffentlichen Urkunden oder Register im Sinne von § 271 StGB, als sie Angaben zur Person des Zulassungsinhabers enthalten (BGHSt 20, 294; 22, 201, 203).
  • BGH, 12.01.1968 - 4 StR 588/67

    Rechtsmittel

    Nur eine strenge Auslegung des Begriffs "unverzüglich." wird diesem Bedürfnis gerecht (vgl. auch BGH Urteil vom 30. November 1965 - 5 StR 462/65).
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