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   BGH, 15.09.1964 - 1 StR 267/64   

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https://dejure.org/1964,190
BGH, 15.09.1964 - 1 StR 267/64 (https://dejure.org/1964,190)
BGH, Entscheidung vom 15.09.1964 - 1 StR 267/64 (https://dejure.org/1964,190)
BGH, Entscheidung vom 15. September 1964 - 1 StR 267/64 (https://dejure.org/1964,190)
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Wegnahme nach Kuß

§ 249 StGB, (Ausnutzen von) Gewalt, finale Verknüpfung

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausnutzung fortdauernder Gewaltanwendung zur Wegnahme - Erfordernis eines Bewusstseins des Opfers von der Wegnahmeabsicht des Täters bzw. der Wegnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 249

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 20, 32
  • NJW 1965, 115
  • MDR 1964, 935
 
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Wird zitiert von ... (37)

  • BGH, 21.11.1969 - 3 StR 249/68

    Zerstückelung im Luftschutzstollen - § 211 StGB, Sexualdelikte

    Nun hätte es allerdings für den Tatbestand des § 175 a Nr. 1 StGB (ähnlich wie im Falle des § 249 StGB, vgl. BGHSt 20, 32) ausgereicht, daß der Täter die zunächst zu einem anderen Zweck verübte, aber noch andauernde Gewaltanwendung auf Grund eines neuen Willensentschlusses dazu benutzte, das Opfer zur Duldung unzüchtiger Handlungen zu nötigen.
  • BGH, 27.05.1982 - 4 StR 181/82

    Verurteilung wegen Raubes - Gewaltanwendung zum Zwecke der Wegnahme - Vorliegen

    § 249 StGB setzt voraus, daß der Täter zum Zwecke der Wegnahme Gewalt gegen eine Person anwendet oder mit gegenwertiger Gefahr für Leib oder Leben droht (RGSt 67, 183, 186; BGHSt 4, 210, 211; 20, 32, 33; BGH NJW 1969, 919 [BGH 13.12.1968 - IV ZR 685/68]; BGH, Beschluß vom 1. Dezember 1981 - 4 StR 604/81).

    Ist die Nötigung hingegen lediglich "Begleiterscheinung" der Wegnahme (vgl. Eser, NJW 1965, 377, 378) [BGH 15.09.1964 - 1 StR 267/64], erfolgt die Wegnahme "gelegentlich" der Nötigungshandlung oder folgt sie der Nötigung nur zeitlich nach (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1979 - 4 StR 652/79), ohne daß eine finale Verknüpfung (vgl. Lackner, 14. Aufl., Anm. 2 c zu § 249 StGB) bestünde, kommt ein Schuldspruch wegen Raubes nicht in Betracht (vgl. a. Eser in Schönke/Schröder, 21. Aufl., Rdn. 6 zu § 249 StGB; Dreher/Tröndle, 40. Aufl., Rdn. 6 zu § 249 StGB; Schünemann JA 1980, 349, 352 f).

    Ist hier wie auch bei anderen Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben das Opfer zum Zeitpunkt, in dem der Täter den Wegnahmeentschluß faßt, noch derart eingeschüchtert, daß es sich der Wegnahmehandlung nicht zu widersetzen wagt, kommt eine Verurteilung wegen Raubes in Betracht, wenn der Täter diese Situation erkennt und bewußt zum Zwecke der Wegnahme ausnutzt (BGH, Urteil vom 25. März 1975 - 1 StR 63/75 - und vom 9. November 1976 - 1 StR 393/76, S. 8 f; vgl. a. Eser NJW 1965, 377 [BGH 15.09.1964 - 1 StR 267/64]; Eser in Schönke/Schröder, 21. Aufl., Rdn. 6 zu § 249 StGB; Baldus in LK, 9. Aufl., Rdn. 10 zu § 249 StGB).

  • BGH, 16.01.2003 - 4 StR 422/02

    Bedingter Tötungsvorsatz (Beweiswürdigung; gefährliche Handlungen); Raub (finale

    Der Tatbestand des Raubes erfordert, daß die Gewalt als Mittel eingesetzt wird, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 4, 210, 211; 20, 32, 33; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 7 = StV 1995, 416 m.w.N.).
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