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   BGH, 13.01.1967 - 4 StR 467/66   

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https://dejure.org/1967,424
BGH, 13.01.1967 - 4 StR 467/66 (https://dejure.org/1967,424)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1967 - 4 StR 467/66 (https://dejure.org/1967,424)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1967 - 4 StR 467/66 (https://dejure.org/1967,424)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung des Vorsitzenden der Strafkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit - Verfahrensrüge wegen der Ablehnung eines Antrages auf die Vernehmung eines Sachverständigen - Ursprünglich zur ordnungsgemäßen Öffnung einer Wohnung bestimmte Schlüssel als falsche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 243 Abs. 1 Nr. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 21, 189
  • NJW 1967, 834
  • MDR 1967, 414
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 01.02.1918 - IV 33/18

    Zum Begriffe des "falschen" Schlüssels.

    Auszug aus BGH, 13.01.1967 - 4 StR 467/66
    Er wird es erst dadurch, daß ihm der Berechtigte die Bestimmung zur ordnungsmäßigen Eröffnung entzieht (im Anschluß an RGSt 52, 84).

    Hiernach verliert ein gestohlener wie auch ein auf andere Art abhanden gekommener Schlüssel die Bestimmung zur ordnungsmäßigen Öffnung nicht von selbst, sondern erst dadurch, daß sie ihm vom Berechtigten entzogen wird (RGSt 52, 84; GA Bd. 59, 455).

  • BGH, 18.11.2020 - 4 StR 35/20

    Wohnungseinbruchdiebstahl (falscher Schlüssel: bei dem Berechtigten in

    Diese Voraussetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung mit Blick auf die strafrechtlichen Folgen eines Wohnungseinbruch- bzw. eines Nachschlüsseldiebstahls nicht bereits dann erfüllt, wenn der Täter sich eines zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Schlüssels lediglich unbefugt bedient und diesen zur Begehung eines (Wohnungseinbruch-) Diebstahls missbraucht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1967 - 4 StR 467/66, BGHSt 21, 189; Beschluss vom 11. Juli 1986 - 2 StR 352/86; Urteil vom 25. September 1997 - 1 StR 481/97).

    Von dem Erfordernis eines ausdrücklich erklärten oder durch äußere Umstände erkennbar gewordenen konkludenten Entwidmungswillen ist der Bundesgerichtshof für den Fall eines gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Schlüssels zwar abgerückt und hat es insoweit als ausreichend gesehen, dass der Berechtigte den Diebstahl bzw. das Abhandenkommen des Schlüssels bemerkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1967 ? 4 StR 467/66, BGHSt 21, 189; Urteil vom 7. Juni 1983 - 5 StR 290/83; Beschluss vom 20. April 2005 - 1 StR 123/05).

    An dem Grundsatz einer vom Willen des Berechtigten getragenen Entwidmung hat der Bundesgerichtshof gleichwohl auch in diesen Fällen festgehalten und darauf verwiesen, dass ein gestohlener oder auf andere Weise abhanden gekommener Schlüssel die Bestimmung zur rechtmäßigen Öffnung nicht von selbst verliert (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1967 ? 4 StR 467/66, BGHSt 21, 189; Beschluss vom 20. April 2005 - 1 StR 123/05).

    Jedoch sei mit dem Bemerken des Diebstahls davon auszugehen, dass der Berechtigte mit der Verwendung des Schlüssels seiner ursprünglichen Bestimmung gemäß nicht mehr einverstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1967 ? 4 StR 467/66, BGHSt 21, 189).

  • BGH, 20.04.2005 - 1 StR 123/05

    Schwerer Fall des Diebstahls (falscher Schlüssel: keine Anwendung auf abhanden

    Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn er zum Zeitpunkt der Verwendung des Schlüssels durch den Täter das Abhandenkommen des Schlüssels bereits bemerkt hatte (BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Schlüssel, falscher 2; BGHSt 21, 189; LK-Ruß StGB 11. Aufl., § 243 Rdn. 13; Schmitz in Münchener Kommentar zum StGB § 243 Rdn. 27).
  • OLG Köln, 19.03.2010 - 1 RVs 48/10

    Verwendung eines richtigen Schlüssels durch einen Unbefugten; Entwidmung eines

    Die Verwendung eines richtigen Schlüssels durch einen Unbefugten wird nicht von §§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst (BGHSt 21, 189; Kudlich a.a.O.).
  • KG, 30.03.2004 - 1 Ss 405/03

    Wohnungseinbruchsdiebstahl: Begriff des falschen Schlüssels

    Ein Schlüssel ist falsch, der zur Zeit der Tat nicht vom Berechtigten zur Öffnung bestimmt ist, den also der Berechtigte überhaupt nicht, nicht mehr oder nicht als Zubehör zum Schloss betrachtet (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Auflage, § 243 Rdnr. 8 m.w.Nachw.) - Ein gestohlener oder auf andere Weise abhanden gekommener Schlüssel verliert seine Bestimmung zum Öffnen oder Schließen erst, wenn sie ihm von dem Berechtigten entzogen wird (vgl. BGHSt 21, 189 f; Tröndle/Fischer a.a.O.).
  • OLG Hamm, 07.05.2001 - 2 Ss 134/01

    Berufungsbeschränkung, Wirksamkeit, ausreichende Feststellungen,

    Ein gestohlener oder ein auf andere Art abhanden gekommener Schlüssel verliert die Bestimmung zur ordnungsgemäßen Öffnung nicht von selbst, sondern erst dadurch, dass sie ihm vom Berechtigten entzogen wird (vgl. BGHSt 21, 189).
  • OLG Frankfurt, 21.08.2013 - 1 Ss 225/13

    Notwendige Feststellung des Amtsgerichts bei Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz

    Es kann davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte nach dem Bemerken des Verlustes mit der Verwendung des Schlüssels gemäß seiner ursprünglichen Bestimmung nicht mehr einverstanden war (vgl. BGH BGHSt 21, 189 Rn. 10).
  • BGH, 10.03.1993 - 2 StR 43/93

    Abhanden gekommener Schlüssel - Falscher Schlüssel - Eigentümer

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  • BGH, 28.01.1997 - 1 StR 724/96

    Strafzumessung als Aufgabe des Tatrichters - Eingreifen des Revisionsgerichts bei

    In diesen Fällen ergeben die Feststellungen zwar nicht, daß es sich um falsche Schlüssel i.S.v. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB handelte (vgl. dazu BGHSt 21, 189, 190 [BGH 13.01.1967 - 4 StR 467/66] sowie BGH, Beschl. vom 10. März 1993 - 2 StR 43/93 - bei Detter NStZ 1993, 473 f.).
  • LG Berlin, 22.07.2009 - 517 Qs 109/09

    Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft zur Vollziehung eines

    Auch in Fall 5 hatte die Tatbeute nur einen eher geringen Wert, wobei zu berücksichtigen ist, dass das entwendete Kraftfahrzeug nicht aus der Katalogtat selbst stammt, sondern aus einem anschließenden (einfachen) Diebstahl unter Verwendung des zuvor gestohlenen Schlüssels (vgl. BGHSt 21, 189 [BGH 13.01.1967 - 4 StR 467/66] ; Fischer, StGB 56. Aufl. § 243 Rn. 8).
  • KG, 10.10.2019 - 3 Ss 70/19

    Revision des Angeklagten: Überprüfung der Nichtanordnung der Unterbringung in

    Denn ein gestohlener Schlüssel ist nicht ohne Weiteres ein falscher Schlüssel im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB, sondern wird es erst dadurch, dass ihm der Berechtigte die Bestimmung zur ordnungsgemäßen Eröffnung entzieht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1967 - 4 StR 467/66 -, juris (zu § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.); Schmitz in MK/StGB 3. Aufl., § 243 Rn. 28 m.w.N.).
  • BGH, 06.08.1970 - 4 StR 272/70

    Verurteilung wegen schweren Diebstahls - Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen -

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