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   BGH, 31.01.1967 - 1 StR 595/65   

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BGH, 31.01.1967 - 1 StR 595/65 (https://dejure.org/1967,654)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1967 - 1 StR 595/65 (https://dejure.org/1967,654)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65 (https://dejure.org/1967,654)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 21, 196
  • NJW 1967, 988
  • MDR 1967, 505
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 06.05.2014 - 4 StR 503/13

    Revision eines Lehrers gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert ein solches Obhutsverhältnis eine Beziehung zwischen Täter und Opfer, aus der sich für den Täter das Recht und die Pflicht ergibt, Erziehung, Ausbildung oder Lebensführung des Schutzbefohlenen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten, wobei sich die Begriffe der Erziehung, der Ausbildung und der Betreuung in der Lebensführung in ihrem Bedeutungsgehalt überschneiden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196, 199 ff.; Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661).
  • BGH, 25.04.2012 - 4 StR 74/12

    Missbrauchsvorwürfe gegen Realschullehrer müssen neu verhandelt werden

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung eines Obhutsverhältnisses im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Beziehung zwischen Täter und Opfer, aus der sich für den Täter das Recht und die Pflicht ergibt, Erziehung, Ausbildung oder Lebensführung des Schutzbefohlenen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196, 199 ff.; Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661).

    Es kann daher außer im schulischen Bereich auch in anderen, den Verhältnissen an einer Schule vergleichbaren Fällen vorliegen, etwa im Einzel- oder im Mannschaftssport (BGH, Urteil vom 3. April 1962 - 5 StR 74/62, BGHSt 17, 191 (Fußballtrainer); Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 aaO (Tennistrainer)), ebenso in einem anderweitigen Ausbildungsverhältnis (BGH, Beschluss vom 31. Januar 1967 aaO (Fahrlehrer)).

    Maßgebend sind indes in jedem Fall die konkreten, tatsächlichen Verhältnisse (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1963 - 2 StR 357/63, BGHSt 19, 163, 166; Beschluss vom 31. Januar 1967 aaO, S. 202; Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 aaO; SSW-StGB/Wolters, § 174 Rn. 6).

  • BGH, 05.04.2011 - 3 StR 12/11

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Anvertrautsein); sexueller Missbrauch

    Ein solches entstand vielmehr erst nach Pfingsten 2008, als die Nebenklägerin ganz bei der Zeugin K. und dem Angeklagten lebte und dieser sich nunmehr auch um ihre Erziehung kümmerte, mithin den der Norm unterfallenden Pflichtenkreis tatsächlich übernahm (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196, 201 f.; Urteil vom 5. November 1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344 f.).
  • BGH, 07.10.2020 - 2 StR 454/19

    Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Anvertrautsein:

    aa) Der Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung setzt - ebenso wie die gegenwärtig geltende Fassung - voraus, dass zwischen Täter und Opfer ein Verhältnis besteht, kraft dessen eine Person unter 16 Jahren dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, wobei sich die Begriffe der Erziehung, der Ausbildung und der Betreuung in der Lebensführung in ihrem Bedeutungsgehalt überschneiden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661, und vom 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196, 199 ff.).

    Ein die Anforderungen der Vorschrift erfüllendes Anvertrautsein im Sinne einer Unter- und Überordnung kann außer im schulischen Bereich (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 4 StR 503/13, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 13 und Obhutsverhältnis 14) auch in anderen, den Verhältnissen an einer Schule vergleichbaren Fällen bestehen, etwa im Einzel- oder im Mannschaftssport (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003, - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661 (Tennistrainer); BGH, Urteil vom 3. April 1962 - 5 StR 74/62, BGHSt 17, 191 (Fußballtrainer)), ebenso in einem anderweitigen Ausbildungsverhältnis (BGH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196 (Fahrlehrer)).

  • BGH, 08.12.2015 - 2 StR 200/15

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Begriff des Anvertrautseins:

    Entscheidend ist insoweit nicht, von wem und auf welche Weise der Betreuer bestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196, 201; BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 1 StR 491/85, 33, 341, 344).
  • BGH, 05.11.1985 - 1 StR 491/85

    Schutzbefohlene eines Gemeindepfarrers

    Dabei überschneiden sich die Begriffe der Erziehung, der Ausbildung und der Betreuung in der Lebensführung; ihre nähere Bestimmung hat sich zu orientieren am Schutzzweck der Vorschrift, minderjährige und daher regelmäßig noch nicht ausgereifte Menschen vor sexuellen Übergriffen durch Autoritätspersonen zu bewahren, denen sie "durch Vertrauensbeweis überantwortet, gewissermaßen in die Hand und deshalb in die Hut gegeben sind" (BGHSt 21, 196, 200 [BGH 31.01.1967 - 1 StR 595/65]/201; vgl. ferner Lackner, StGB 16. Aufl. § 174 Anm. 3 a und b sowie Laufhütte a.a.O. § 174 Rdn. 12).

    Das kann auch stillschweigend und durch den Minderjährigen selbst geschehen, wie es unter Umständen auch genügt, daß der Täter den Pflichtenkreis tatsächlich übernimmt (BGHSt 21, 196, 201 [BGH 31.01.1967 - 1 StR 595/65]/202; vgl. bereits BGHSt 1, 292).

    Je nach den tatsächlichen Verhältnissen kommt es auch in Betracht zwischen einem Lehrer und einem von ihm nicht mehr unterrichteten Schüler derselben Schule (BGHSt 19, 163, 166) [BGH 30.10.1963 - 2 StR 357/63], ferner zwischen einem Fahrlehrer und einer minderjährigen Fahrschülerin (BGHSt 21, 196; kritisch dazu Lackner JR 1968, 190/191).

  • LG Bonn, 09.07.2012 - 28 KLs 17/12

    Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen i.R.e. Obhutsverhältnisses (hier:

    Denn die Geschädigte U, die zu den einschlägigen Tatzeitpunkten das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, war dem Angeklagten in einem Obhutsverhältnis anvertraut, kraft dessen ihm das Recht und die Pflicht oblagen, deren Lebensführung zu überwachen und zu leiten (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.1967 - 1 StR 595/65 - zitiert nach juris; Urteil vom 04.05.1982 - 1 StR 88/82 - zitiert nach juris).
  • BGH, 04.03.2020 - 2 StR 352/19

    Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten (Belehrung über

    (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert ein solches Obhutsverhältnis, wovon die Strafkammer im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen ist, eine Beziehung zwischen Täter und Opfer, aus der sich für den Täter das Recht und die Pflicht ergibt, Erziehung, Ausbildung oder Lebensführung des Schutzbefohlenen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten, wobei sich die Begriffe der Erziehung, der Ausbildung und der Betreuung in der Lebensführung in ihrem Bedeutungsgehalt überschneiden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196, 199 ff.; Beschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661).
  • BGH, 21.04.1995 - 3 StR 526/94

    Tatbestandsmerkmal des "Betreuungsverhältnisses" beim Straftatbestand des

    Denn entscheidend ist nicht, wie der Erzieher, der Ausbilder oder der Betreuer bestellt worden ist (BGHSt 21, 196, 201 f.; 33, 341, 344 f.).

    Ein die Anforderungen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllendes Anvertrautsein zur Betreuung in der Lebensführung setzt jedoch, wie auch die übrigen Tatbestandsalternativen der Erziehung und der Ausbildung, ein den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich erfassendes Abhängigkeitsverhältnis des Jugendlichen zu dem Betreuer im Sinne einer Unter- und Überordnung voraus (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 4, 212 f.; 21, 196, 200 f.; 33, 341, 344).

  • BGH, 28.03.1972 - 5 StR 97/72

    Gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen - Unzucht mit einer Abhängigen - Die

    Seine Wesenseigentümlichkeit besteht darin, daß einerseits der Übergeordnete vermöge der ihm übertragenen sachlichen Aufgabe der Ausbildung, soweit, sie reicht, auch auf die sittliche Haltung seines Schützlings bildenden oder wenigstens behütenden Einfluß nehmen und darum insoweit eine Mitverantwortung für ihn tragen soll (BGH MDR 1959, 139; BGHSt 17, 191, 192) [BGH 03.04.1962 - 5 StR 74/62], während andererseits die Abhängigkeit des minderjährigen Schutzbefohlenen von seinem Ausbilder kraft dessen Aufgabe auch den persönlichen, allgemeinmenschlichen Bereich ergreift (BGHSt 21, 196, 201) [BGH 31.01.1967 - 1 StR 595/65].

    Selbständigkeit bedeutsam, den der Minderjährige im Beruf und in seiner allgemeinen Lebensführung erlangt hat (BGHSt 21, 196, 202) [BGH 31.01.1967 - 1 StR 595/65].

  • BGH, 08.05.1996 - 3 StR 143/96

    Kriterien für die Annahme des sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen -

  • BGH, 02.07.1997 - 2 StR 205/97

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen durch den Großvater - Schlussziehung

  • BGH, 30.04.1986 - 2 StR 165/86

    Verbindung von an verschiedenen Tagen vorgenommenen sexuellen Handlungen zu einer

  • BGH, 22.02.1972 - 1 StR 21/72

    Strafbarkeit wegen Unzucht mit abhängigen Kindern durch Berührung des

  • BGH, 08.10.1969 - 3 StR 114/69

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

  • BGH, 06.08.1974 - 1 StR 334/74

    Voraussetzungen des "anvertraut seins" bei Sexualdelikten - Begründung eines

  • BGH, 12.04.1972 - 2 StR 124/72

    Verurteilung wegen Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen - Sinn und

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