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   BGH, 15.11.1967 - 3 StR 4/67   

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https://dejure.org/1967,108
BGH, 15.11.1967 - 3 StR 4/67 (https://dejure.org/1967,108)
BGH, Entscheidung vom 15.11.1967 - 3 StR 4/67 (https://dejure.org/1967,108)
BGH, Entscheidung vom 15. November 1967 - 3 StR 4/67 (https://dejure.org/1967,108)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Volksverhetzung durch heimliche Abänderung eines Wahlspruchs - Disqualifizierung für ein öffentliches Amt durch die bloße Charakterisierung als Jude - Absicht des Schürens der Feindschaft gegen die Juden - Antasten des Kernbereichs der Persönlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 21, 371
  • NJW 1968, 309
  • MDR 1968, 255
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.11.1954 - 6 StR 236/54
    Auszug aus BGH, 15.11.1967 - 3 StR 4/67
    Damit läßt das Landgericht die Frage einer günstigen Zukunftserwartung im richtig verstandenen Sinne der angeführten Vorschrift (vgl. BGHSt 7, 6, 10) [BGH 03.11.1954 - 6 StR 236/54] nur scheinbar offen; in Wahrheit verneint es sie, ohne daß dies aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre.
  • BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03

    Urteil in Sachen Bremer Vulkan in vollem Umfang aufgehoben

    Auch insoweit beschränkt sich die revisionsrichterliche Kontrolle auf die Prüfung, ob ein Verstoß gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln vorliegt (BGH NJW 2003, 1821; vgl. auch BGHSt 37, 55, 61; 21, 371, 372).
  • BGH, 03.04.2008 - 3 StR 394/07

    Freispruch eines NPD-Funktionärs teilweise aufgehoben

    Wenn auch Hetze, die sich gegen Ausländer richtet, bei entsprechendem Gewicht regelmäßig tatbestandsrelevant sein kann (vgl. Miebach/Schäfer, aaO § 130 Rdn. 32), so ist hier jedoch die erforderliche besonders intensive Form der Einwirkung (vgl. BGHSt 21, 371, 372) auch unter Beachtung des zu berücksichtigenden Kontextes nicht gegeben.
  • BGH, 19.01.1989 - 1 StR 641/88

    Kollektivbeleidigung von Soldaten

    a) Das Landgericht hat die Äußerungen des Angeklagten ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt (vgl. BGHSt 21, 371 [372]; 32, 310 [311]), daß sich die Angriffe des Angeklagten vordergründig zwar gegen den Beruf des Soldaten richten, daß damit aber auch die Menschen getroffen werden sollen, die die Aufgabe des Soldaten wahrnehmen; dieser Schluß rechtfertigt sich daraus, daß sich der Beitrag in vielfacher Hinsicht mit der Lage und den Problemen der Soldaten befaßt.

    Zwar ist die Auslegung der Publikation des Angeklagten und damit auch die Feststellung des Zieles seiner Angriffe Sache des Tatrichters (BGHSt 21, 371 [372]; 32, 310 [311]).

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