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   BGH, 10.12.1969 - 4 StR 219/69   

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https://dejure.org/1969,719
BGH, 10.12.1969 - 4 StR 219/69 (https://dejure.org/1969,719)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1969 - 4 StR 219/69 (https://dejure.org/1969,719)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1969 - 4 StR 219/69 (https://dejure.org/1969,719)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 15 Abs. 1 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 23, 195
  • NJW 1970, 619
  • MDR 1970, 433
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.05.1962 - 4 StR 93/62

    Zum Halten auf der Fahrbahn

    Auszug aus BGH, 10.12.1969 - 4 StR 219/69
    »I. § 15 Abs. 1Satz 1 StVO untersagt grundsätzlich das Halten in zweiter Reihe (im Anschluß an BGHSt 17, 240).

    Bereits in dem Beschluß BGHSt 17, 240 hat der Senat im Anschluß an eine frühere Entscheidung (BGHSt 14, 149, 152) mit eingehender Begründung dargelegt, daß § 15 Abs. 1 Satz 1 StVO seinem Zweck entsprechend dem Fahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug für kürzere oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr ausscheiden will, gebietet, zum Halten so weit wie möglich an die rechte Begrenzung der Fahrbahn heranzufahren.

    Er darf nicht nur zwischen dem Halteplatz und der rechten Fahrbahnbegrenzung keinen Zwischen raum freilassen - hierum handelte es sich in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall -, es ist ihm auch, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, untersagt, neben einer am rechten Fahrbahnrand bereits haltenden ununterbrochenen Kette von Fahrzeugen zu halten (BGHSt 17, 240, 245).

    Der Senat, der sich hierzu in der Entscheidung BGHSt 17, 240, 245 nicht abschließend geäußert hat, trägt keine Bedenken, dies jetzt klar auszusprechen.

  • BGH, 19.02.1960 - 4 StR 600/59
    Auszug aus BGH, 10.12.1969 - 4 StR 219/69
    Bereits in dem Beschluß BGHSt 17, 240 hat der Senat im Anschluß an eine frühere Entscheidung (BGHSt 14, 149, 152) mit eingehender Begründung dargelegt, daß § 15 Abs. 1 Satz 1 StVO seinem Zweck entsprechend dem Fahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug für kürzere oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr ausscheiden will, gebietet, zum Halten so weit wie möglich an die rechte Begrenzung der Fahrbahn heranzufahren.
  • KG, 05.01.1981 - 3 Ws (B) 353/80

    Zum erlaubten Baumscheibenparken

    Allerdings könnte ein nach § 12 Abs. 4 Satz 2 StVO nur "in der Regel" dem Parken gleichgestelltes Halten in Ausnahmefällen zulässig sein (vgl. zu § 15 StVO a.F.: BGHSt 23, 195, 199, 200).
  • OLG Hamm, 14.03.1979 - 6 Ss OWi 2455/78

    Kein Parken in zweiter Reihe neben Parkbuchten

    Soweit sich Booß (Straßenverkehrsordnung, 2. Aufl, Anm 5 zu § 12) wegen seiner abweichenden Auffassung, neben einem Parkstreifen oder einer Parkbucht dürfte unter Beachtung von § 1 Abs. 2 StVO auf der Fahrbahn geparkt werden, auch auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 1969 (NJW 1970, 619, 620) bezieht, geht dieser Hinweis fehl.
  • BayObLG, 04.06.1976 - 1 ObOWi 178/76

    Zur Abgrenzung zwischen Halten und Parken

    Es ist nur dann zulässig, wenn das Interesse des Haltenden gegenüber dem des fließenden Verkehrs überwiegt (Mühlhaus § 12 Anm 5b und g; BGHSt 23, 195/199; BayObLGSt 1969, 3; 1972, 94/95).
  • KG, 16.08.1976 - AR (B) 34/76

    Zur Abgrenzung von Halten und Parken beim Be- oder Entladen in zweiter Reihe

    Die Rechtsprechung zu § 15 StVO 1937 ließ das Halten in zweiter Reihe, etwa zum Beladen und Entladen, ausnahmsweise zu, wenn die Ausnutzung des nächstgelegenen freien Platzes am Fahrbahnrand bei Berücksichtigung einerseits der Entfernung bis zu dieser Stelle sowie der Interessen des Haltenden (hier können die Menge und Beschaffenheit des Ladegutes eine Rolle spielen) und andererseits des Grades der Beeinträchtigung der anderen Verkehrsteilnehmer nicht zumutbar ist (vgl BGHSt 23, 195, 198; BayObLG VRS 37, 218; Senat in VRS 29, 137; jeweils mit Nachweisen).
  • BayObLG, 25.06.1980 - 2 ObOWi 142/80

    Zum erlaubten Baumscheibenparken

    Ein solches Parken neben Fahrzeugen, die sich auf dem Gehweg und somit nicht auf einem Straßenteil befinden, der - im weiteren Sinn verstanden - dem Fahrzeugverkehr dient, stellt kein "Parken in zweiter Reihe" im Sinn der Rechtsprechung dar (vgl BGHSt 23, 195; Senatsbeschlüsse vom 5.9.1973 - RReg 2 St 561/73 OWi - und vom 31.5.1979 - 2 Ob OWi 238/79 -).
  • OLG Hamburg, 25.05.1976 - 1 Ss 60/76

    Zum Halten bzw. Parken in einer Seitenbucht, die nicht dem fließenden Verkehr

    Abgesehen davon, dass das Halten auf der Fahrbahn in zweiter Reihe nicht schlechthin unzulässig ist (vgl dazu Mühlhaus StVO 6. Aufl Anm 5b zu § 12; BGHSt 23, 195 = VRS 38, 228; Booß "Parken auf Parkstreifen" unter 5b in DAR 1975, 320, 322; dazu jetzt § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO idF der Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27. November 1975, BGBl I S 2967), galten die Verkehrszeichen 286 hier nicht für den Seitenstreifen, in welchem der Betroffene sein Fahrzeug abgestellt hatte (zum Begriff des Seitenstreifens vgl: Jagusch, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl Rz 58 zu § 12 StVO; Bouska in DAR 1972, 255; Mühlhaus in DAR 1974, 31).
  • BayObLG, 13.04.1972 - RReg. 1 St 537/72

    Zur Frage, wann, insbesondere ganz kurzfristig, in zweiter Reihe gehalten werden

    Bereits unter der Geltung des früheren § 15 Abs. 1 StVO 1937 war anerkannt, dass das dort seinem Wortlaut nach nicht eingeschränkte Gebot, am rechten Straßenrand zu halten, Ausnahmen zuließ und dass dann in zweiter Reihe gehalten werden durfte, wenn das Interesse des Haltenden gegenüber demjenigen des fließenden Verkehrs überwog (BayObLGSt 1969, 3; BGHSt 23, 195, 198/199).
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