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   BGH, 19.11.1970 - 2 ARs 270/70   

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https://dejure.org/1970,953
BGH, 19.11.1970 - 2 ARs 270/70 (https://dejure.org/1970,953)
BGH, Entscheidung vom 19.11.1970 - 2 ARs 270/70 (https://dejure.org/1970,953)
BGH, Entscheidung vom 19. November 1970 - 2 ARs 270/70 (https://dejure.org/1970,953)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Übertragung von Entscheidungen auf den Jugendrichter im Aufenthaltsort des Jugendlichen durch einen die Aussetzung einer Jugendstrafe anordnenden Richter - Abgabe der Entscheidungen bei nachträglicher Veränderung der Verhältnisse an einen dritten Jugendrichter - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 24, 26
  • NJW 1971, 291
  • MDR 1971, 231
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.05.1958 - 2 ARs 60/58
    Auszug aus BGH, 19.11.1970 - 2 ARs 270/70
    Der Richter, dem die weiteren Entscheidungen nach den §§ 57, 58 Abs. 2 JGG übertragen worden sind, kann diese nicht weiter übertragen (im Anschluß an BGHSt 11, 332; 19, 170) [BGH 06.12.1963 - 2 ARs 220/63].

    Vielmehr hat er diese Frage in den Beschlüssen BGHSt 11, 332, 334 [BGH 07.05.1958 - 2 ARs 60/58]; 19, 170, 174 [BGH 06.12.1963 - 2 ARs 220/63]ausdrücklich offengelassen.

    Gegen die Weiterübertragung der Entscheidungen nach § 58 Abs. 2 JGG sprechen entscheidend die Gründe, die der Senat bereits in seinem Beschluß BGHSt 11, 332, 334 [BGH 07.05.1958 - 2 ARs 60/58] zur Auslegung des § 453 Abs. 2 S. 2 StPO erörtert hat.

    Er hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den Aufgaben zu betrauen (BGHSt 11, 80, 83, 84 [BGH 29.11.1957 - 2 ARs 179/57]; 11, 332, 334 [BGH 07.05.1958 - 2 ARs 60/58]; vgl. auch OLG Hamm JMBl NRW 1955, 275).

  • BGH, 29.11.1957 - 2 ARs 179/57
    Auszug aus BGH, 19.11.1970 - 2 ARs 270/70
    Der Bundesgerichtshof ist nach den §§ 58 Abs. 2 S. 3, 42 Abs. 3 S. 2 JGG für die Entscheidung zuständig (vgl. BGHSt 11, 80 [BGH 29.11.1957 - 2 ARs 179/57]), da die Amtsgerichte Schongau und Kö.

    Er hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den Aufgaben zu betrauen (BGHSt 11, 80, 83, 84 [BGH 29.11.1957 - 2 ARs 179/57]; 11, 332, 334 [BGH 07.05.1958 - 2 ARs 60/58]; vgl. auch OLG Hamm JMBl NRW 1955, 275).

    Er bleibt also Herr des Verfahrens, wie sich vor allem auch daraus ergibt, daß die Übertragung auf einzelne nachträgliche Entscheidungen beschränkt werden kann (BGHSt 11, 84 [BGH 29.11.1957 - 2 ARs 179/57]).

  • BGH, 06.12.1963 - 2 ARs 220/63
    Auszug aus BGH, 19.11.1970 - 2 ARs 270/70
    Der Richter, dem die weiteren Entscheidungen nach den §§ 57, 58 Abs. 2 JGG übertragen worden sind, kann diese nicht weiter übertragen (im Anschluß an BGHSt 11, 332; 19, 170) [BGH 06.12.1963 - 2 ARs 220/63].

    Vielmehr hat er diese Frage in den Beschlüssen BGHSt 11, 332, 334 [BGH 07.05.1958 - 2 ARs 60/58]; 19, 170, 174 [BGH 06.12.1963 - 2 ARs 220/63]ausdrücklich offengelassen.

  • BGH, 13.10.1959 - 2 ARs 55/59
    Auszug aus BGH, 19.11.1970 - 2 ARs 270/70
    Daß das Verfahren gegen einen Jugendlichen bei einem erneuten Aufenthaltswechsel nach § 42 Abs. 3 JGG weiter abgegeben werden kann (BGHSt 13, 284), steht der Ansicht des Senats nicht entgegen.
  • BGH, 19.04.1972 - 2 ARs 79/72

    Übertragung der Aufgaben eines Vollstreckungsleiters auf ein anderes Gericht -

    Der Jugendrichter beim Amtsgericht in Oberndorf am Neckar vertritt unter Hinweis auf BGHSt 24, 26 die Ansicht, daß er hierzu nicht befugt sei, und hat deshalb die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    In diesem Sinne hat der Senat bereits bei Übertragungen nach § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 11, 332), nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. jener Bestimmung (Beschluß des Senats vom 9. Dezember 1970 - 2 ARs 312/70 - und vom 26. Mai 1971 - 2 ARs 134/71 -) sowie nach § 58 Abs. 2 Satz 2 JGG (BGHSt 24, 26) entschieden.

    Der Senat hat seine Ansicht, daß der Richter, dem die weiteren Entscheidungen nach § 58 Abs. 2 JGG übertragen worden sind, diese nicht weiter übertragen kann, vor allem darauf gestützt, daß der die erste Übertragung anordnende Jugendrichter das Recht und gegebenenfalls die Pflicht hat, bei einer Änderung der Verhältnisse diese Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den Aufgaben zu betrauen, er also trotz der ursprünglichen Übertragung Herr des Verfahrens bleibt (BGHSt 24, 26, 28) [BGH 19.11.1970 - 2 ARs 270/70].

  • BGH, 09.01.2018 - 2 ARs 551/17

    Ablehnung eines Antrages auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Der Beschluss des Amtsgerichts Goslar vom 7. März 2017, durch den der dortige Jugendrichter die im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entscheidungen "gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO' an das Amtsgericht München zurückgab, war jedoch nicht von seiner Zuständigkeit gedeckt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. April 1972 - 2 ARs 79/72, BGHSt 24, 332, 334; Beschluss vom 19. November 1970 - 2 ARs 270/70, BGHSt 24, 26, 28).

    Dagegen ist er nicht befugt, die Sache selbst an ein drittes Gericht zu übertragen (BGH, Beschluss vom 19. November 1970 - 2 ARs 270/70, aaO; Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 58 Rn. 44).

  • BGH, 15.12.1972 - 2 ARs 340/72

    Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung - Übertragung der noch zu treffenden

    Demgegenüber hält der Jugendrichter in Viersen unter Bezugnahme auf die Entscheidungen BGHSt 11, 332 und 24, 26 die Zuständigkeit der 8. Strafkammer für die Übertragung nach wie vor für gegeben.

    Er bleibt Herr des Verfahrens und hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung zu überprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen sowie einen anderen Jugendrichter mit den Aufgaben zu betrauen (BGHSt 24, 26, 28 [BGH 19.11.1970 - 2 ARs 270/70] m.w.Nachw.; vgl. auch BGHSt 24, 332).

  • BGH, 29.11.1978 - 2 ARs 389/78

    Zuständiges Gericht für nachträgliche Entscheidungen

    Der Jugendrichter des Amtsgerichts in Dachau ist weiterhin für die ihm nach den §§ 58 Abs. 2, 88 Abs. 5 JGG übertragenen nachträglichen Entscheidungen zuständig (vgl. BGHSt 24, 26; 24, 332; BGH, Beschl. vom 14. Juni 1978 - 2 ARs 179/78 -).

    Er ist jedoch nicht gehindert, die Sache erneut der Vollstreckungsleiterin bei dem Amtsgericht in München zur Prüfung zuzuleiten, ob es auf Grund der geänderten Verhältnisse erforderlich ist, die Übertragung der weiteren Entscheidungen auf das Amtsgericht in Dachau rückgängig zu machen und mit diesen Entscheidungen ein anderes Gericht zu betrauen (BGHSt 24, 26, 28).

  • BGH, 23.12.1977 - 2 ARs 415/77

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bezüglich der erforderlich werdenden

    Er durfte und konnte jedoch die weiteren Entscheidungen nicht einem anderen Jugendrichter übertragen, sondern nur dem Jugendrichter in Siegburg zurückgeben oder diesem anheimgeben, dem Jugendrichter in Düsseldorf als dem Richter des nunmehrigen Wohnsitzes die weiteren Entscheidungen abzugeben (vgl. BGHSt 24, 26; 24, 332, 334; BGH, Beschluß vom 13. Februar 1975 - 2 ARs 26/75 -).
  • BGH, 16.03.1979 - 2 ARs 70/79

    Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Widerruf der Aussetzung

    Der Vollstreckungsleiter in Pforzheim behielt das Recht, aber auch die Pflicht, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen (vgl. BGHSt 24, 26, 28; 27, 329, 331 jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 28.07.1986 - 2 ARs 182/86

    Zuständigkeit eines Richters für die Einleitung der Strafvollstreckung

    Ferner weist der Senat darauf hin, daß der Jugendrichter beim Amtsgericht Rockenhausen nicht zur Abgabe des "Verfahrens" - hiermit sind ersichtlich die weiteren Entscheidungen im Sinne des § 58 JGG gemeint - an den Jugendrichter beim Amtsgericht Düren befugt war (BGHSt 24, 26; 24, 332; 25, 85, 87).
  • BGH, 02.07.1976 - 2 ARs 195/76

    Zuständigkeit des Jugendrichters bei Aufnahme des Verurteilten in einer

    gemäß § 58 Abs. 2, § 88 Abs. 5 Satz 3 JGG übertragen worden waren, war er nicht befugt, sie weiter zu übertragen (BGHSt 24, 26; 24, 332).
  • BGH, 23.06.1999 - 2 ARs 229/99

    Übertragung der Bewährungsaufsicht auf das Gericht am Aufenthaltsort des

    Das Amtsgericht Königstein im Taunus war wegen der veränderten Aufenthaltsverhältnisse zwar befugt, bei dem übertragenden Amtsgericht Staßfurt eine Rücknahme der Übertragung der Bewährungsaufsicht anzuregen (vgl. BGHSt 24, 26, 28; Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG 2. Aufl. § 58 Rdn. 9; Brunner, JGG 10. Aufl. § 58 Rdn. 7).
  • BGH, 20.09.1977 - 2 ARs 300/77

    Ablehnung der Übernahme der Bewährungsaufsicht

    Der Beschluß des Jugendrichters in Ludwigshafen/Rhein vom 26. Juli 1977 ist jedenfalls aufzuheben, weil der Richter, dem die nachträglichen Entscheidungen gemäß § 88 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 2 JGG übertragen worden sind, diese nicht selbst weiter übertragen kann (BGHSt 24, 26 ff, 332 ff).
  • BGH, 13.02.1975 - 2 ARs 26/75

    Zur Übertragung einer Bewährungsaufsicht an eine andere Jugendkammer

  • BGH, 14.06.1978 - 2 ARs 179/78

    Zuständigkeitsstreit bei der Überwachung des Strafvollzuges eines Jugendlichen

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