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   BGH, 29.08.1974 - 4 StR 134/74   

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BGH, 29.08.1974 - 4 StR 134/74 (https://dejure.org/1974,941)
BGH, Entscheidung vom 29.08.1974 - 4 StR 134/74 (https://dejure.org/1974,941)
BGH, Entscheidung vom 29. August 1974 - 4 StR 134/74 (https://dejure.org/1974,941)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Trunkenheit im Verkehr - Bestimmung eines allgemeinen Grenzwerts der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit für den Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrads mit Hilfsmotor (sog. Mofa 25) - Ausmaß der alkoholbedingten Änderungen der Leistungsfähigkeit - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 25, 360
  • NJW 1974, 2056
  • NJW 1974, 2292 (Ls.)
  • MDR 1974, 1030
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.03.1969 - 4 StR 183/68

    Der sog. Beweisgrenzwert von 1,1 Prom., der für alle Führer von Kraftfahrzeugen

    Auszug aus BGH, 29.08.1974 - 4 StR 134/74
    Als dem Bundesgerichtshof später die Rechtsfrage vorgelegt wurde, ob für die Annahme der Fahruntüchtigkeit eines Kraftradfahrers ein bestimmter Beweisgrenzwert unter 1, 3 %o festgestellt werden könne und er diese Frage verneinte (BGHSt 22, 352), begründete er das im wesentlichen damit, daß das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes auf Erkenntnissen aufbaue, die in erster Linie an Autofahrern gewonnen worden seien.

    Auch das hat der Senat in BGHSt 22, 352, 358, 359 ausführlich dargelegt.

  • BGH, 07.08.1963 - 4 StR 270/63

    (Absolute) Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers - Bestimmung eines

    Auszug aus BGH, 29.08.1974 - 4 StR 134/74
    In Anwendung der oben unter Nr. 111, 1 genannten Anknüpfungspunkte für die Bemessung des Beweisgrenzwertes der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit eines Fahrzeugführers i.S. des § 316 StGB hat sich der Bundesgerichtshof in Einklang mit der ärztlichen Wissenschaft bisher außerstande gesehen, für Radfahrer einen absoluten Grenzwert zu bestimmen (BGHSt 19, 82).

    Die Erwägungen, die der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 19, 82 angestellt hat, treffen weitgehend auch auf das Fahren mit dem Mofa 25 zu.

  • BGH, 20.03.1959 - 4 StR 306/58
    Auszug aus BGH, 29.08.1974 - 4 StR 134/74
    Die sich für den Senat aus allen diesen Erwägungen ergebende Ablehnung eines bestimmten Beweisgrenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit des Fahrers eines Mofa 25 läßt naturgemäß auch hinsichtlich dieses Verkehrsteilnehmers im Einzelfall unberührt die Anwendung der Grundsätze der sog. relativen Fahruntüchtigkeit, für die nach der gleichbleibenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGHSt 13, 83, 89 ff, zuletzt in VRS 47, 178) schon der Bereich ab 0, 3 %o in Betracht kommt.
  • BGH, 09.12.1966 - 4 StR 119/66

    Fahruntüchtigkeit auf Grund Alkoholgenusses - Fahrlässige Gefährdung des

    Auszug aus BGH, 29.08.1974 - 4 StR 134/74
    Der Bundesgerichtshof hat diese medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse in seiner Entscheidung BGHSt 21, 157 als für die Rechtsprechung verbindlich anerkannt und unter Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlags von 0, 2 %o den allgemeinen Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrer auf 1, 3 %o festgesetzt.
  • OLG Karlsruhe, 01.07.1971 - 1 Ss 63/71

    Fahrzeug; Führen; Motor; Anlassen; Wegfahren

    Auszug aus BGH, 29.08.1974 - 4 StR 134/74
    Das Oberlandesgericht Oldenburg will die Revision als unbegründet verwerfen (vgl. im einzelnen VRS 46, 346), sieht sich aber gehindert durch die Urteile der Oberlandesgerichte Hamm (VRS 34, 367) und Koblenz (DAR 1972, 50), wonach sich die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Mofafahrers "nach denselben Grundsätzen beurteilt wie bei den anderen Kraftfahrern, so daß der Fahrer von einem Blutalkoholgehalt von 1, 3 %o an absolut fahruntüchtig ist" (VRS 34, 367).
  • BGH, 11.06.1974 - 4 StR 165/74

    Gefährdung des Straßenverkehrs - Trunkenheitsfahrt - Fahren unter Alkoholeinfluß

    Auszug aus BGH, 29.08.1974 - 4 StR 134/74
    Die sich für den Senat aus allen diesen Erwägungen ergebende Ablehnung eines bestimmten Beweisgrenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit des Fahrers eines Mofa 25 läßt naturgemäß auch hinsichtlich dieses Verkehrsteilnehmers im Einzelfall unberührt die Anwendung der Grundsätze der sog. relativen Fahruntüchtigkeit, für die nach der gleichbleibenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGHSt 13, 83, 89 ff, zuletzt in VRS 47, 178) schon der Bereich ab 0, 3 %o in Betracht kommt.
  • BSG, 29.06.1967 - 2 RU 198/64

    Unfallversicherungsschutz - Mitverschulden - Radfahren unter Alkoholeinfluß -

    Auszug aus BGH, 29.08.1974 - 4 StR 134/74
    Das 3 Jahre nach dieser Grundsatzentscheidung veröffentlichte umfassende Gutachten des Bundesgesundheitsamtes (insoweit verwertet in BSG NJW 1968, 75) hat die Richtigkeit dieser Auffassung erhärtet.
  • OLG Karlsruhe, 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20

    Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr: Strafrechtliche Einstufung von Pedelecs als

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in allen Entscheidungen, in denen es um die Bestimmung eines Grenzwertes für alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit ging, betont hat, dass es sich dabei nicht um ein normatives Merkmal, sondern um die rechtliche Anerkennung gesicherten naturwissenschaftlich-medizinischen Erfahrungswissens im Sinn eines Erfahrungssatzes handelt (u.a. BGHSt 19, 82; 21, 157; 22, 352; 25, 246; 25, 360; 30, 251; 34, 133; 36, 341; 37, 89).

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb wiederholt die Anwendung der für Kraftfahrer bestimmten Promillegrenze auf bestimmte Typen von Kraftfahrzeugen zunächst abgelehnt, weil insoweit zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt keine allgemein anerkannten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse für die Bestimmung absoluter Fahruntüchtigkeit vorlagen (BGHSt 22, 352 - Krafträder; BGHSt 25, 360 - Mofas).

  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 292/89

    Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Führers eines abgeschleppten Fahrzeugs

    Der Senat hat bereits früher ausgeführt (BGHSt 25, 360, 361; 34, 133, 135), [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85]daß die Beantwortung der Frage, ob und wann Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB gegeben ist, einerseits vom Ausmaß der alkoholbedingten Änderungen der Leistungsfähigkeit und der Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugführers selbst, andererseits aber auch vom Ausmaß der von ihm ausgehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer abhängt.
  • BGH, 29.10.1981 - 4 StR 262/81

    Auch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog Mofa 25)

    Auch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog. Mofa 25) ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1, 3 %o absolut fahruntüchtig (Aufgabe von BGHSt 25, 360).

    Auch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog. Mofa 25) ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1, 3 %o absolut fahruntüchtig (Aufgabe von BGHSt 25, 360).

    Unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 29. August 1974 (BGHSt 25, 360) sah das Oberlandesgericht Koblenz auch 1980 noch "keinen hinreichenden Grund" für eine unterschiedliche Beurteilung der Fahrtauglichkeit des Führers eines Mofa 25 und eines Radfahrers, welche der Bundesgerichtshof seinerzeit abgelehnt hatte.

    Das vorlegende Oberlandesgericht würde mit seiner beabsichtigten Entscheidung auch von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 25, 360) abweichen.

    Dementsprechend hat er auch, als er 1974 die Bestimmung eines allgemeinen Grenzwertes der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit für Mofafahrer ablehnte, das vor allem damit begründet, daß der damals verwertbare wissenschaftliche und statistische Erkenntnisstand eine andere Entscheidung nicht zulasse, und hat auf eben diesen Hinderungsgrund im Leitsatz seines Beschlusses ausdrücklich hingewiesen (BGHSt 25, 360).

    Die Entscheidung, mit der der Senat an seinem Beschluß vom 29. August 1974 (BGHSt 25, 360) nicht mehr festhält, entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

  • BGH, 17.07.1986 - 4 StR 543/85

    Absolute Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers

    Da es im Jahre 1963 an ausreichend gesicherten Erkenntnissen noch fehlte, hat der Senat damals einen allgemeinen Grenzwert für Radfahrer nicht bestimmen können (BGHSt 19, 82, 85; vgl. auch BGHSt 25, 360).

    Ob und wann Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB gegeben ist, hängt, wie der Senat in BGHSt 25, 360, 361 ausgeführt hat, einerseits vom Ausmaß der alkoholbedingten Änderungen der Leistungsfähigkeit und der Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugführers selbst ab, andererseits aber auch vom Ausmaß der von ihm ausgehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.

    Damit hat der Senat auch auf die Zusammensetzung des Grenzwertes von 1, 3 Promille (1,1 Promille + 0,2 Promille Sicherheitszuschlag - vgl. BGHSt 21, 157, 164 ff; 25, 360, 361/362) Bezug genommen.

  • OLG Zweibrücken, 03.07.1980 - 1 Ss 157/80

    Alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit bei Fahrten mit einem Mofa

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung BGHSt 25, 360 die Geltung eines allgemeinen Grenzwertes der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit für Führer eines führerscheinfreien Fahrrads mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Mofa 25) - um ein solches handelt es sich hier - abgelehnt.

    Eben wegen dieses Fehlens gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse hat es dann der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 25, 360 abgelehnt, auch für den Fahrer eines Mofa 25 einen bestimmten Beweisgrenzwert der Blutalkoholkonzentration festzusetzen.

    Seine Auffassung sieht der Bundesgerichtshof dadurch bestätigt, daß der Gesetzgeber das Mofa 25 dem Fahrrad immer mehr gleichgestellt hat (vgl für die Einzelheiten BGHSt 25, 360).

    Gegenüber diesen Erwägungen vermag die Revision, die sich auf Händel, NJW 1974, 2292; Dreher-Tröndle, StGB, 38. Aufl, § 316 RdNr 6; Cramer in Schönke-Schröder, StGB, 19. Aufl, § 315c RdNr 8 und ein Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Juni 1979 - 137 Js 41166/78 - stützt, nicht durchzudringen.

    Der Bundesgerichtshof hat in BGHSt 25, 360 darauf hingewiesen, daß bei einem Radfahrer durch das Pedaltreten das Halten des Gleichgewichts sogar noch erschwert sei.

    Er sieht sich hiermit in Übereinstimmung auch mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, soweit sie nach der Entscheidung BGHSt 25, 360 ergangen ist (OLG Celle VRS 50, 286; OLG Koblenz VRS 55, 47; OLG Düsseldorf VM 1976, 46 und VM 1977, 29).

  • OLG Braunschweig, 30.11.2023 - 1 ORs 33/23

    E-Scooter; Elektrokleinstfahrzeug; absolute Fahruntüchtigkeit; Entziehung der

    Zur Begründung eines die absolute Fahruntüchtigkeit indizierenden und jeden Gegenbeweis ausschließenden Grenzwertes hat der Bundesgerichtshof bisher auf die Notwendigkeit wissenschaftlicher Erkenntnisse verwiesen (für Kraftfahrer: BGH, Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 504/53 -, BGHSt 5, 168-179 , Rn. 6, juris; BGH, Urteil vom 11. April 1957 - 4 StR 482/56 -, BGHSt 10, 265-269 , Leitsatz, juris; BGH, Entscheidung vom 9. Dezember 1966 - 4 StR 119/66 -, Rn. 6ff., juris; BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 -, Rn. 9ff., juris; für Fahrradfahrer: BGH, Beschluss vom 7. August 1963 - 4 StR 270/63 -, Rn.6f., juris; BGH, Beschluss vom 17. Juli 1986 - 4 StR 543/85 -, Rn. 4ff., juris; für Kraftradfahrer: BGH, Beschluss vom 14. März 1969 - 4 StR 183/68 -, Leitsatz 1 und Rn.13ff., juris; für das Mofa-25: BGH, Beschluss vom 29. August 1974 - 4 StR 134/74 -, Leitsatz und Rn. 8ff., juris; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1981 - 4 StR 262/81 -, Rn. 6ff., juris).
  • OLG Hamm, 06.03.1997 - 3 Ss OWi 210/97

    Mofa, Einordnung eines Mofa als Kfz, Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof mehrfach auf die im Vergleich zu anderen Kraftfahrzeugen geringere Gefährlichkeit des Mofas und die bei seinem Betrieb herabgesetzten verkehrstechnischen Anforderungen an den Fahrer abgestellt (BGHSt 22, 352, 358; BGHSt 25, 360, 362).

    Jedenfalls dann, wenn es mit Motorkraft betrieben wird, stellt das Mofa 25 aber auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begrifflich ein Kraftfahrzeug dar, wenngleich mit erheblicher Annäherung an das Fahrrad, und zwar aufgrund des Umstandes, dass die Betriebsgefahr des Mofas nur geringfügig höher als die eines Fahrrades sei (BGHSt 25, 360, 363, 364).

  • AG Lüneburg, 26.01.1984 - 14 Cs 262/83

    Strafbarkeit eines Radfahrers wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr

    Auch für Fahrer von führerscheinfreien Fahrrädern mit Hilfsmotor (sog. Mofa 25) hatte der BGH noch in seinem Beschluß vom 29.8.1974 (4 StR 134, 74 - BGHSt 25/360) eine allgemeine Grenzziehung abgelehnt und dies damit begründet, daß Fahrräder mit Hilfsmotor - wie dies auch vom Gesetzgeber geschehen sei - eher den Radfahrern als den Kraftradfahrern gleichgesetzt werden müssen.

    Der BGH hat dies unter Aufgabe seiner in BGHSt 25/360 niedergelegten Auffassung in seinem Beschluß vom 29.10.1981 ( 4 StR 262/81 - BGHSt 30/251) bestätigt und dabei darauf hingewiesen, daß die Auffassung des Senats, "in Ermangelung anderer Erkenntnisse sei der Fahrer eines Mofa hinsichtlich der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit dem Radfahrer gleichzusetzen, für welchen er in Einklang mit der ärztlichen Wissenschaft bisher noch keinen absoluten Grenzwert feststellen konnte, heute nicht mehr aufrechterhalten werden könne" (vgl. BGH a.a.O. S. 253).

  • BSG, 30.03.1982 - 2 RU 90/80

    Absolute Fahruntüchtigkeit; Fahrrad mit Hilsmotor; Blutalkoholgehalt von 1,3

    Demgegenüber haben der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 29. Mai 1973 (BSGE 36, 35 = Blutalkohol 1973, 343 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Everw9) und der Bundesgerichtshof -BGH-(BGHSt 25, 360 = NJW 1974, 2056 sowie 2292 mit ablehnender Anmerkung von Händel) keinen medizinisch-wissenschaftlich gesicherten allgemeinen Grenzwert für Mofafahrer als gegeben angesehen.
  • LAG Hessen, 13.05.1991 - 12 Ta 88/91

    Umfang der Unabhängigkeitsgarantie bei der Geschäftsverteilung durch das

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