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   BGH, 12.09.1974 - 4 ARs 22/74, B Ausl 2/74   

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https://dejure.org/1974,1018
BGH, 12.09.1974 - 4 ARs 22/74, B Ausl 2/74 (https://dejure.org/1974,1018)
BGH, Entscheidung vom 12.09.1974 - 4 ARs 22/74, B Ausl 2/74 (https://dejure.org/1974,1018)
BGH, Entscheidung vom 12. September 1974 - 4 ARs 22/74, B Ausl 2/74 (https://dejure.org/1974,1018)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit bei der Überprüfung des deutschen Auslieferungsrechts - Nachprüfung des Schuldverdachts für die Auslieferung nach Ghana wegen Strafverfolgung - Ersuchen der ghanaischen Regierung um Auslieferung zur Strafverfolgung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 25, 374
  • NJW 1974, 2191
  • MDR 1974, 1032
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.02.1972 - 4 ARs 4/72

    Strafsache gegen einen Deutschen wegen einer Verkehrsübertretung - Vernehmung

    Auszug aus BGH, 12.09.1974 - 4 ARs 22/74
    Dieses ist zwar kein allgemeiner Rechtssatz des Völkerrechts; das Deutsche Auslieferungsgesetz hat Jedoch in § 4 Nr. 1 die Zulässigkeit der Auslieferung ganz allgemein davon abhängig gemacht, daß im Einzelfall die Gegenseitigkeit als verbürgt angesehen werden kann (vgl. BGHSt 24, 297, 303).
  • BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83

    Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

    Denn der Bundesgerichtshof hat bisher - wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zu der Vorlegung zutreffend dartut - lediglich darüber entschieden, ob das Oberlandesgericht unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung eine Prüfung des Tatverdachts vorzunehmen (vgl. BGHSt 2, 44, 48/49; 25, 374, 379), nicht dagegen, ob es zu einer solchen Prüfung, wenn es sie für angezeigt hält, berechtigt ist.

    Da - soweit ersichtlich - nach den von der Bundesrepublik abgeschlossenen Auslieferungsverträgen, jedenfalls nach dem Willen des deutschen Vertragspartners, eine solche Prüfung regelmäßig nicht vorzunehmen ist (vgl. BGHSt 25, 374 ff), wird allerdings § 10 Abs. 2 IRG in der Praxis im wesentlichen auf den vertragslosen Auslieferungsverkehr beschränkt sein.

    Es überläßt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr die - ganz überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende - Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens (vgl. auch BGHSt 25, 374 ff).

    Dem steht, soweit es sich um den Auslieferungsverkehr mit einem Vertragsstaat handelt, der eine Prüfung des Schuldverdachts vornimmt, auch nicht der Grundsatz der Gegenseitigkeit entgegen (vgl. BGHSt 25, 374 ff), zumal dieser im Europäischen Auslieferungsübereinkommen ohnehin nicht zwingend vorgeschrieben, seine Beachtung vielmehr in das Ermessen der Regierung gestellt ist (vgl. BGHSt 30, 55, 62 ff) [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80].

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung BGHSt 25, 374, 380 erklärt, daß die Bundesrepublik, wenn "die Gefahr unrechtmäßiger Verfolgung in dem ersuchenden Staat" besteht, "aus allgemeinen rechtlichen Gründen" nicht auszuliefern braucht, "auch wenn sie mit dem betreffenden Staat einen Auslieferungsvertrag geschlossen hat".

  • BGH, 11.03.1981 - 4 ARs 18/80

    Ersuchen der italienischen Botschaft um Auslieferung eines österreichischen

    Dieser Grundsatz, der das gesamte Auslieferungsrecht beherrscht (vgl. BGHSt 1, 222, 227), bedeutet in der strengen Ausprägung, die er in dieser Vorschrift gefunden hat, daß es nicht dem Ermessen der deutschen Behörden überlassen ist, ob sie in einem Fall, in welchem die Gegenseitigkeit nicht sicher gewährleistet ist, die erbetene Rechtshilfe gewähren wollen (vgl. BGHSt 25, 374, 377).
  • BVerwG, 10.07.1984 - 1 C 30.81

    Einbürgerung - Asylberechtigter - Iran - Iranische Regierung - Staatsangehöriger

    Es überläßt die Ausgestaltung des Vertragsinhalts grundsätzlich der freien Entscheidung der Vertragsstaaten (vgl. z.B. Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 1976, S. 381; ferner BGHSt 25, 374 [377]; 30, 55 [63]).
  • OLG Stuttgart, 25.04.2002 - 3 Ausl 8/02

    Auslieferung in die USA: Erforderlichkeit der Beglaubigung von

    Das Gegenseitigkeitsprinzip erstreckt sich jedoch nicht auf Verfahrensregelungen (vgl. BGHSt 25, 374 [insbesondere 378f]; Vogler, in: Grützner/Pötz aaO. Teil I A 2 § 5 IRG Rdn. 15 mit weit. Nachw.).

    Das Gegenseitigkeitsprinzip fordert jedoch nicht, dass deshalb auch von deutscher Seite aus eine materielle Schuldverdachtsprüfung vorgenommen werden muss (s. erneut BGHSt 25, 374; Vogler, in: Grützner/Pötz aaO. Teil I A 2 § 5 IRG Rdn. 15 f.).

  • OLG Karlsruhe, 27.06.2016 - 1 AK 127/15

    Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung: Voraussetzungen erneuter

    Insoweit obliegt dem Oberlandesgericht im Auslieferungsverfahren lediglich die Überprüfung der Einhaltung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen formellen Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens ( BGHSt 2, 44; 25, 374; OLG Hamm 14.12.2010, 2 Ausl 50/10, III- 2 Ausl 50/10, abgedruckt bei juris; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., Art. 2 EuAIÜbk Rn. 4.).
  • OLG Dresden, 02.12.2008 - Ausl 117/08

    Schuldverdachtsprüfung

    c) Auch das Gegenseitigkeitsprinzip gemäß § 5 IRG fordert nicht, dass von deutscher Seite aus eine materielle Tatverdachtsprüfung vorgenommen werden muss (BGHSt 25, 374; OLG Stuttgart Die Justiz 2002, 567 (569) jeweils m.w.N.).
  • KG, 20.01.2014 - 151 AuslA 184/13

    Erforderlichkeit einer Nachtragsentscheidung; Tatverdachtsprüfung in

    Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr die - ganz überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende - Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens (vgl. BGHSt 25, 374 ff.; 2, 44 [48 ff.]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. September 2009 - 1 AK 43/09 - [juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 Ausl 50/10 - [juris]; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2013 - [4] 151 AuslA 144/12 [215/12] - [juris]).
  • KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 145/12

    Auslieferung zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

    Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr und insbesondere auch im spezifischen Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Haftbefehlsgesetz die - ganz überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende - Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens (vgl. BGHSt 25, 374 ff.; 2, 44 [48 ff.]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. September 2009 - 1 AK 43/09 - [juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 Ausl 50/10 - [juris]).
  • OLG Dresden, 05.11.2008 - Ausl 117/08

    Auslieferungssache

    c) Auch das Gegenseitigkeitsprinzip gemäß § 5 IRG fordert nicht, dass von deutscher Seite aus eine materielle Tatverdachtsprüfung vorgenommen werden muss (BGHSt 25, 374; OLG Stuttgart Die Justiz 2002, 567 (569) jeweils m.w.N.).
  • KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 144/12

    Auslieferung zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

    Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr und insbesondere auch im spezifischen Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Haftbefehlsgesetz die - ganz überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende - Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens (vgl. BGHSt 25, 374 ff.; 2, 44 [48 ff.]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. September 2009 - 1 AK 43/09 - [juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 Ausl 50/10 - [juris]).
  • OLG Hamm, 14.07.2009 - 4 AuslA 95/09

    Auslieferungsverfahren; Prüfung; Tatverdacht

  • OLG Hamm, 30.07.2009 - 4 AuslA 90/07

    Auslieferungsverfahren; Prüfung; Tatverdacht

  • OLG Brandenburg, 25.09.2003 - 2 Ausl (A) 19/03

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Vereinigten Staaten von

  • OLG Hamm, 14.12.2010 - 2 Ausl 50/10
  • OLG Brandenburg, 25.09.2003 - 2 AuslA 19/03

    Auslieferung eines Verfolgten polnischer Staatsangehörigkeit an die Vereinigten

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