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   BGH, 10.11.1975 - AnwSt (R) 2/75   

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BGH, 10.11.1975 - AnwSt (R) 2/75 (https://dejure.org/1975,915)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1975 - AnwSt (R) 2/75 (https://dejure.org/1975,915)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1975 - AnwSt (R) 2/75 (https://dejure.org/1975,915)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 65, 275
  • BGHSt 26, 241
  • NJW 1976, 526
  • MDR 1976, 504
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.10.1964 - AnwSt (R) 8/64

    Begründung einer Verfahrensrüge mit der Verletzung des Gesetzes durch Richter und

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - AnwSt (R) 2/75
    Nur wenn der Rechtsanwalt seine Pflichten in einer so schwerwiegenden Weise verletzt hat, daß er für den Anwaltsstand nicht mehr tragbar erscheint (vgl. BGHSt 20, 73/74), steht (ohne Dazutreten einer weiteren Voraussetzung) auch bei einer außerberuflichen Verfehlung eine anderweitig bereits verhängte Strafe der Anordnung der schwersten ehrengerichtlichen Maßnahme, der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft, nicht entgegen (§ 115 b Satz 2 BRAO).
  • BGH, 04.05.1970 - AnwSt (R) 6/69

    Beschwer im ehrengerichtlichen Verfahren gegen einen Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - AnwSt (R) 2/75
    Ist nämlich wegen des Verhaltens gegen den Rechtsanwalt durch ein Gericht bereits eine Strafe (oder ähnliche Maßnahme) verhängt worden, so bilden die ehrengerichtliche Feststellung eines solchen Verhaltens und die ehrengerichtliche Würdigung, daß das Verhalten als ein solches im Sinne des § 113 Abs. 2 BRAO zu werten ist, erst die Voraussetzung dafür, daß vom Ehrengericht geprüft werden kann, ob gegen den Rechtsanwalt noch zusätzlich eine ehrengerichtliche Maßnahme angeordnet werden soll oder nicht (§ 115 b BRAO; vgl. die Senatsentscheidung BGHSt 23, 257, 259).
  • AnwG Frankfurt/Main, 21.12.2016 - IV AG 55/16

    Berufsrecht, anwaltsgerichtliches Verfahren, außerberufliches Verhalten

    Mit der Einfügung des Absatzes 2 durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Änderung der BRAO und der Patentanwaltsordnung vom 15.01.1969 (BGB L I S. 25) wurde die Tendenz verfolgt, rein private Verfehlungen nicht mehr als Pflichtverletzungen zu ahnden (Feuerich/Weyland/Ree/sen, BRAO, § 113 Rn. 12; vgl. auch BGHSt 26, 241; 27, 305).
  • BGH, 05.12.1977 - AnwSt (R) 5/77

    Würdigung des Gesamtverhaltens im ehrengerichtlichen Verfahren

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  • BGH, 20.12.1982 - AnwSt (R) 21/82

    Schuldhafte Verletzung der anwaltlichen Pflichten - Rechtmäßigkeit einer

    Der Tatrichter hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, daß die Pflichtverletzungen so schwerwiegend sind, daß der Rechtsanwalt sich durch sie der Achtung und des Vertrauens in besonderem Maße unwürdig erwiesen hat, welche die Stellung des Rechtsanwalts als eines der Rechtspflege besonders Verpflichteten erfordert (vgl. BGHSt 26, 241, 242).

    Er kann nur prüfen, ob dem Tatrichter bei der Bestimmung und Bemessung der verhängten Maßnahme Rechtsfehler unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 9. April 1962 - AnwSt (R) 2/62; BGHSt 26, 241, 243).

  • BGH, 16.10.1978 - AnwSt (R) 6/78

    Außerberufliches Verhalten eines Rechtsanwalts

    Während früher der Begriff des Dienstvergehens (in der Bundesdisziplinarordnung) und der Standespflichtverletzung (in den betreffenden Gesetzen) die Verfehlungen im privaten Bereich mit erfaßte und diese auch dienstlich oder Standesrechtlich (ehrengerichtlich oder berufsgerichtlich) zu ahnden waren, sollte nach der neuen Bestimmung ein fehlerhaftes Verhalten im privaten Bereich , das nach wie vor eine Pflichtverletzung bleibt (vgl. BGHSt 26, 241; 27, 305; Isele, BRAO S. 1353 Anm. § 113 VI C 1 b; vgl. zum Dienstvergehen BDHE 1, 55, 60; 2, 59, 71), eine ehrengerichtliche Maßnahme nur noch dann zur Folge haben, wenn die zusätzlichen in § 113 Abs. 2 BRAO dargelegten Merkmale vorliegen (Begründung zum Entwurf des Änderungsgesetzes zu Art. 1 Nr. 20 BR-Drucks. 111/68 S. 23, 24).
  • AGH Niedersachsen, 23.09.2019 - AGH 37/16

    Beschwerden in Sachsen und Thüringen: Was, wenn Anwälte im Netz hassen?

    Ob diese Voraussetzung gegeben ist, haben die über die Tatfrage entscheidenden Anwaltsgerichte - AnwG und AGH - in eigener Verantwortung zu prüfen und nach ihrem tatrichterlichen Ermessen zu entscheiden (BGH, Urt. v. 10.11.1975 - AnwSt (R) 2/75, BGHSt 26, 241-243, BGHZ 65, 275-275, m.w.N).
  • BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 33/89

    Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - Einer Wiederzulassung

    Daß ein Rechtsanwalt sich einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig macht, wenn er eine solche Tat begeht, hat der Senat bereits entschieden (BGHSt 26, 241 f.).
  • AGH Hamburg, 11.01.2021 - AGH I EVY 1/20
    Die anderweitige Ahndung der Pflichtverletzung des Rechtsanwalts schließt daher im Regelfall eine zusätzliche anwaltsgerichtliche Maßnahme aus, da es regelmäßig an einem disziplinaren Überhang fehlt (BGH, Urt. v. 10.11.1975 - AnwSt (R) 2/75, NJW 1976, 526, 527; AGH München, Urt. v. 5.2.2013 - Bay-AGH II-15/12 - juris; EGH Hamm, Beschl. v. 19.10.1982 - 6 EVY 4/82, BRAK-Mitt. 1983, 96, 97; Dittmann, Henssler/Prütting, BRAO, 5. Auflage 2019, § 115b Rn. 3; Reelsen, Weyland, BRAO, 10. Auflage 2020, § 115b Rn. 5, 17; Kleine-Cosack, BRAO, 8. Auflage 202, § 115b Rn. 9, 11).
  • BVerwG, 24.09.1976 - 1 D 14.76

    Disziplinarmaßnahme bei Trunkenheitsfahrt - Dienstkraftfahrzeug - Alkoholgenuß im

    Die von dem Verteidiger herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem anwaltlichen Ehrengerichtsverfahren (NJW 1976, 526 [BGH 10.11.1975 - AnwSt (R) 2/75]) betrifft nicht die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme, sondern die Frage der Zulässigkeit ihrer Verhängung neben einer im sachgleichen Strafverfahren ausgesprochenen gerichtlichen Strafe.
  • LBerG Heilberufe Bayern, 20.11.2000 - LBG-Ä 10/00
    Auf die sich in anderen Fällen möglicherweise ergebende Problematik, dass die Berufsordnung - etwa im Gegensatz zu § 113 Abs. 2 BRAO, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG, Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG - zugunsten der Generalklausel des § 2 Abs. 2 Satz 1 BO (§ 1 Abs. 3 BO a.F.) auf eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen beruflichem und außerberuflichem Fehlverhalten verzichtet hat (ebenso Art. 17 HKaG; vgl. Bayerisches Landesberufsgericht für die Heilberufe aaO), kommt es daher nicht an (vgl. für außerberufliches Fehlverhalten im Fall eines Rechtsanwalts auch BGHSt 26, 241).
  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 1/91

    Wiederzulassung als Rechtsanwalt nach strafgerichtlicher Verurteilung wegen

    Trunkenheit im Verkehr ist eine erhebliche Pflichtverletzung, die bei der erforderlichen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und des bisherigen Verhaltens des Anwaltsbewerbers mit herangezogen werden und eine günstige Prognose infrage stellen kann (vgl. BGHSt 26, 241, 242; Senatsbeschlüsse vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 33/89 = BGHRZ BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 5; vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 48/89).
  • AGH Hessen, 21.12.2016 - IV AG 55/16
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