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   BGH, 13.02.1976 - 2 ARs 395/75   

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https://dejure.org/1976,459
BGH, 13.02.1976 - 2 ARs 395/75 (https://dejure.org/1976,459)
BGH, Entscheidung vom 13.02.1976 - 2 ARs 395/75 (https://dejure.org/1976,459)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 1976 - 2 ARs 395/75 (https://dejure.org/1976,459)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes - Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 26, 278
  • NJW 1976, 860
  • MDR 1976, 502
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75

    Voraussetzungen für die Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichts -

    Auszug aus BGH, 13.02.1976 - 2 ARs 395/75
    Auszunehmen von diesem Grundsatz sind außer vorübergehenden Verschubungen (vgl. Amtl. Begründung a.a.O.) diejenigen Fälle, in denen die bisher zuständige Strafvollstreckungskammer noch nicht abschließend über eine Frage entschieden hat, mit der sie befaßt wurde, während der Verurteilte noch in ihrem Bezirk einsaß (BGHSt 26, 165 ff; 26, 187 ff).

    Sollte sie zu ihrer gegenteiligen Ansicht dadurch veranlaßt worden sein, daß in einer früheren Entscheidung des Senats (BGHSt 26, 187, 189) ausgeführt ist, bereits begonnene "Verfahrensabschnitte" sollen nach bisherigem Recht weitergeführt werden, so hat sie den Sinn dieses Satzes verkannt.

    Da eine Strafvollstreckungskammer bereits dann "mit der Sache befaßt" ist, wenn eine Entscheidung erforderlich wird, also unabhängig von einer Antragsstellung (BGHSt 26, 187 f), würde die Ansicht der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Bielefeld darauf hinauslaufen, daß nach Verbüßung der Hälfte der Strafe jeglicher Anstaltswechsel ohne Einfluß auf die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bliebe.

  • BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75

    Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des

    Auszug aus BGH, 13.02.1976 - 2 ARs 395/75
    Änderung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer infolge Verlegung des Verurteilten (im Anschluß an BGHSt 26, 165 ff).

    Auszunehmen von diesem Grundsatz sind außer vorübergehenden Verschubungen (vgl. Amtl. Begründung a.a.O.) diejenigen Fälle, in denen die bisher zuständige Strafvollstreckungskammer noch nicht abschließend über eine Frage entschieden hat, mit der sie befaßt wurde, während der Verurteilte noch in ihrem Bezirk einsaß (BGHSt 26, 165 ff; 26, 187 ff).

  • OLG Zweibrücken, 26.09.1975 - Ws 415/75
    Auszug aus BGH, 13.02.1976 - 2 ARs 395/75
    Aus diesen Gründen kann der Senat den Rechtsstandpunkt der Strafvollstreckungskammer in Bielefeld, der auch vom Oberlandesgericht Zweibrücken vertreten wird (vgl. NJW 1976, 258), nicht teilen.
  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats tritt ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen Strafvollstreckungskammer solange nicht ein, wie jene noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der sie befaßt wurde, bevor der Verurteilte in eine zum Bezirk der anderen Strafvollstreckungskammer gehörende Justizvollzugsanstalt aufgenommen worden ist (BGHSt 26, 165, 166 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75]; 26, 187, 189 [BGH 27.08.1975 - 2 ARs 203/75]; 26, 278, 279) [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75].
  • BGH, 09.10.1981 - 2 ARs 293/81

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern

    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld wurde, als der Verurteilte zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in die zu ihrem Bezirk gehörende Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde, nicht nur für diese Sache, sondern gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO auch für die weiteren Entscheidungen in der Sache zuständig, in der die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt und dann die weitere Bewährungsaufsicht geführt hatte (BGHSt 28, 82, 83; 26, 278, 279) [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75].

    Denn ihre Zuständigkeit wurde schon mit der Aufnahme des Verurteilten in einer Anstalt ihres Bezirks für die nachfolgenden Entscheidungen begründet (vgl. BGHSt 26, 278, 279 [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75]: " ... bewirkt ein solcher Anstaltswechsel in der Regel den Übergang der Zuständigkeit ...").

  • BGH, 14.10.2005 - 2 ARs 396/05

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (Aufnahme in eine

    Die Zuständigkeit wurde schon mit der Aufnahme des Verurteilten in einer Anstalt seines Bezirks für die nachfolgenden Entscheidungen begründet (BGHSt 26, 278, 279; 30, 223, 224).
  • BGH, 28.04.2020 - 2 ARs 312/19

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    Das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe endet erst, wenn diese in der Sache abschließend entschieden hat (Senat, Beschlüsse vom 8. Juli 1975 - 2 ARs 181/75, BGHSt 26, 165, 166; vom 13. Februar 1976 - 2 ARs 395/75, BGHSt 26, 278, 279, und vom 25. Mai 2011 - 2 ARs 164/11, BGHSt 56, 252, 253; KK-StPO/Appl, aaO, § 462a Rn. 13 mwN).
  • BGH, 21.02.2017 - 2 ARs 62/17

    Zuständigkeit für die Erledigterklärung einer Unterbringung in einer

    Für die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ist der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Vollzugsanstalt entscheidend (Senat, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 2 ARs 381/89, BGHSt 36, 229), so dass auch eine Änderung der Zuständigkeit nur im Fall der Verlegung (Senat, Beschluss vom 13. Februar 1976 - 2 ARs 395/75, BGHSt 26, 278) oder der erneuten Aufnahme in eine andere Anstalt (Senat, Beschluss vom 11. August 1999 - 2 ARs 161/99, juris) eintreten kann.
  • OLG Dresden, 02.02.2010 - 2 Ws 26/10

    Führungsausichf; örtliche Zuständigkeit

    Insbesondere hat die von ihr erbetene "Antragsrücknahme" durch die Staatsanwaltschaft nicht zur Aufhebung (Beendigung) ihres Befasstseins geführt (in Abgrenzung zu BGHSt 26, 278 f.).

    Anders als im Fall von BGHSt 26, 278 -dort war ein Antrag auf vorzeitige Haftentlassung nach § 57 Abs. 2 StGB gestellt und wieder zurückgenommen wordenhandelt es sich bei der hier maßgeblichen Entscheidung nach § 68 f Abs. 2 StGB um eine grundsätzlich antragsunabhängige, von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Strafvollstreckungskammer, ob ausnahmsweise von dem gemäß § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB nach Vollverbüßung gesetzlichen Regeleintritt der Führungsaufsicht im Einzelfall abgesehen werden kann.

  • BGH, 13.09.1978 - StB 187/78

    Mündliche Anhörung durch Strafvollstreckungskammer

    Selbst wo das der Fall ist, kann der Verurteilte zur Zeit der mündlichen Anhörung in eine - möglicherweise weit entfernte - Anstalt desselben oder eines anderen Landgerichtsbezirks verlegt worden sein, ohne daß die vorher begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer dadurch entfiele (vgl. BGHSt 26, 165 f; 26, 187 [189 f]; 26, 278 f.).
  • OLG Hamm, 26.11.2002 - 3 Ws 591/02

    Strafvollstreckungskammer, Zuständigkeit, Befasstsein

    Dabei tritt der Wechsel der Zuständigkeit vom erkennenden Gericht auf die Strafvollstreckungskammer selbst dann ein, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges bereits vor Beginn der - erneuten - Vollstreckung der Freiheitsstrafe eine nachträgliche Entscheidung zu treffen hatte, dies aber noch nicht geschehen war, während andererseits nach dem Befasstsein einer Strafvollstreckungskammer die Verlegung des Verurteilten in den Gerichtsbezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer keinen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auf die "neue" Strafvollstreckungskammer zu bewirken vermag (BGHSt 26, 187, 189; BGHSt 26, 214, 216; BGHSt 26, 278, 280; BGHSt 27, 302, 304; BGHSt 30, 189, 191; BGH NStZ 1984, 525 L; BGH NStZ 2000, 391; BGH NStZ-RR, 296 (K); Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; § 462 a Rdnr. 12).

    Das Befasstsein endet erst, wenn die Strafvollstreckungskammer in der Sache abschließend entschieden hat (BGHSt 26, 165, 167; BGHSt 26, 278, 279; BGH NStZ 1981, 404; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 462 a Rdnr. 12 m.w.N.; BGH NStZ 2000, 391; BGH NStZ-RR 2000, 296 (K)).

  • BGH, 04.10.2006 - 2 ARs 308/06

    Zuständigkeitsbestimmung; Zuständigkeitskonzentration

    Die Zuständigkeit wurde schon mit der Aufnahme des Verurteilten in einer Anstalt seines Bezirks für die nachfolgenden Entscheidungen begründet (BGHSt 26, 278, 279; 30, 223, 224).
  • OLG Zweibrücken, 11.11.2003 - 1 Ws 407/03

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach Übergang von Untersuchungshaft

    Die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt F. lässt die einmal begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M. unberührt, denn das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn in der Sache abschließend entschieden worden ist (vgl. BGHSt 26, 165; 26, 278,m 279).
  • BGH, 14.05.1980 - 2 ARs 119/80

    Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichtes bezüglich des Widerrufs der

  • BGH, 03.08.1979 - 2 ARs 213/79

    Zuständigkeit für eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur

  • BGH, 11.03.2009 - 2 ARs 83/09

    Zuständigkeit über den Widerruf einer Bewährung (Befasstsein infolge einer

  • BGH, 21.07.1989 - 2 ARs 381/89

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

  • OLG Hamm, 31.01.2008 - 3 Ws 40/08

    Strafvollstreckungskammer; Zuständigkeit:; Befasstsein; Begriff

  • OLG Hamm, 10.07.2007 - 3 Ws 417/07

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für nachträgliche Entscheidungen bei

  • BGH, 04.10.2006 - 2 AR 159/06
  • BGH, 14.10.2005 - 2 AR 195/05
  • OLG Zweibrücken, 15.06.2009 - 1 Ws 139/09

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Bewährungssachen:

  • OLG Jena, 17.09.2014 - (S) AR 69/14

    Strafvollstreckung: Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei

  • BGH, 06.05.1987 - 2 ARs 105/87

    Zuständigkeit für den Antrag auf Widerruf einer bewilligten Strafaussetzung zur

  • BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 56/84

    Pflicht zur Vorlage der Akten an die Strafvollstreckungkammer 3 Monate vor Ende

  • BGH, 22.04.1994 - 2 ARs 93/94

    Kurzfristige Verlegung - Verurteilter - Zuständigkeit - Aufsicht

  • OLG Hamm, 06.11.1997 - 2 Ws 442/97
  • BGH, 02.10.1992 - 2 ARs 429/92

    Gerichtszuständigkeit in einer Führungsaufsichtssache

  • BGH, 03.08.1979 - 2 ARs 215/79

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Zuständigkeit für eine

  • BGH, 21.12.1978 - 2 ARs 425/78

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den BGH - Begründung der Zuständigkeit

  • OLG Hamm, 21.09.2000 - 4 Ws 418/00

    Widerruf der bedingten Entlassung, Aufhebung, Zuständigkeit der StVK,

  • BGH, 17.11.1978 - 2 ARs 384/78

    Zuständigkeit für Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung des Strafrests zur

  • BGH, 25.02.1976 - 2 ARs 60/76

    Zuständige Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über eine

  • BGH, 04.07.1979 - 2 ARs 191/79

    Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung

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