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   BGH, 15.03.1976 - AnwSt (R) 6/75   

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https://dejure.org/1976,1371
BGH, 15.03.1976 - AnwSt (R) 6/75 (https://dejure.org/1976,1371)
BGH, Entscheidung vom 15.03.1976 - AnwSt (R) 6/75 (https://dejure.org/1976,1371)
BGH, Entscheidung vom 15. März 1976 - AnwSt (R) 6/75 (https://dejure.org/1976,1371)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kontrolle der Post eines Untersuchungshäftlings - Umgehung der Kontrolle durch Beförderung der Post in die Haftanstalt durch einen Verteidiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 66, 229
  • BGHSt 26, 304
  • NJW 1976, 1700
  • MDR 1976, 861
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvR 256/09

    Freier Verteidigerverkehr (Abgrenzung; unmittelbarer Zusammenhang mit dem

    Die angegriffenen Entscheidungen begrenzen die Reichweite dieses freien Verteidigerverkehrs dahingehend, dass der unkontrollierte Verkehr nur in der Weise ausgeübt werden kann, als er unmittelbar der Vorbereitung der Verteidigung dient, mithin nur solche Schriftstücke umfasst, die unmittelbar das Strafverfahren betreffen (vgl. ebenso BGHSt 26, 304 ; LG Tübingen, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 KLs 42 Js 13000/06 -, NStZ 2008, S. 653 ; Schultheis, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 119 Rn. 31).
  • OLG Karlsruhe, 03.02.2014 - 2 (6) SsBs 628/13

    Unbefugte Weitergabe von Schriftstücken durch einen Verteidiger an seinen

    Das Verteidigerprivileg des § 148 Abs. 1 StPO ist deshalb auf solchen Verkehr beschränkt, der unmittelbar der Vorbereitung oder Durchführung der Verteidigung dient, und umfasst daher nur Schriftstücke, die unmittelbar das Strafverfahren betreffen (BVerfG NJW 2010, 1740; BGHSt 26, 304; OLG Dresden NStZ 1998, 535; LG Tübingen NStZ 2008, 643; Gürtler in Göhler, OWiG, 16. Aufl., 2012, § 115 Rn. 21; Rogall in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 115 Rn. 33; Rebmann/Roth/Hermann, OWiG, 3. Aufl., § 115 Rn. 24; krit. Wieder StV 2010, 146).
  • OLG Dresden, 17.06.1998 - 2 Ss OWi 134/98
    Der Inhalt des § 115 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (hier: "sich von ihm übermitteln läßt") entspricht nach der Auffassung des Senats dem, was der Bundesgerichtshof in einem Ehrengerichtsverfahren im Hinblick auf § 119 Abs. 3 StPO ausgeführt hat (BGHSt 26, 304, 307):.

    Eine derartige soziale psychische Betreuung ist aber ebensowenig als eine der Verkehrsbeschränkung des § 115 Abs. 1 Nr. 1 OWiG vorgehende unmittelbare Verteidigungsvorbereitung anzuerkennen wie das in BGHSt 26, 304 als gesetzwidrig beurteilte Verteidigerverhalten.

  • BGH, 08.02.1988 - AnwSt (R) 18/87

    Gebot der Sachlichkeit

    So hat der Bundesgerichtshof solche Handlungen als dem Rechtsanwalt verboten angesehen, die der Umgehung zulässiger staatlicher Anordnungen dienen (BGHSt 26, 304) oder durch die staatliche Organe unter Druck gesetzt werden sollen (BGHSt 9, 20) oder die verfahrensfremden Zwecken dienen (BGH StV 1981, 133).
  • BGH, 15.12.1980 - AnwSt (R) 14/80

    Verteidigerhandeln und Standesrecht; Verlesen einer Erklärung im Rahmen eines

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß unter bestimmten Voraussetzungen ein Verteidigerhandeln in Strafsachen, sei es prozessual an sich zulässig oder in der Regel nicht, eines Rechtsanwalts unwürdig und zugleich oder auch nur standeswidrig sein kann, insbesondere wegen Unsachlichkeit (vgl. BGHZ 68, 46, 51 ff [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 17/76]; BGHSt 26, 304; BGH, Beschluß vom 13. Februar 1978 - AnwSt (B) 14/77; BGH, Beschluß vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 6/80 = AnwBl 1980, 430).
  • OLG Hamm, 21.11.1995 - 3 Ws 451/95
    Die Bestimmung des § 148 Abs. 1 StPO garantiert dem nicht auf freiem Fuße befindlichen Angeschuldigten grundsätzlich unkontrollierten schriftlichen und mündlichen Verkehr mit seinem Verteidiger, soweit dieser Verkehr unmittelbar der Vorbereitung der Verteidigung dient (BGHSt 26, 304, 307), was hier hinsichtlich des Laptops der Fall sein soll.
  • BGH, 06.07.1992 - AnwSt (B) 4/92

    Nutzung von Medien zur Verteidigung eines Mandanten

    Es ist auch nicht zweifelhaft, daß ein Rechtsanwalt seine Berufspflichten nach den §§ 43, 113 Abs. 1 BRAO verletzt, wenn er die Rechte des § 148 Abs. 1 StPO für ein von dieser Vorschrift ersichtlich nicht erfaßtes Verhalten in Anspruch nimmt (vgl. die Senatsentscheidung in BGHSt 26, 304 und § 115 OWiG).
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