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   BGH, 29.01.1975 - 2 StR 579/74   

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https://dejure.org/1975,818
BGH, 29.01.1975 - 2 StR 579/74 (https://dejure.org/1975,818)
BGH, Entscheidung vom 29.01.1975 - 2 StR 579/74 (https://dejure.org/1975,818)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 1975 - 2 StR 579/74 (https://dejure.org/1975,818)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unterbringung eines Jugendlichen in einem psychiatrischen Krankenhaus - Ausschluss der Verantwortlichkeit eines Jugendlichen mangels Reife - Durch Debilität begründete erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit - Zurückbleiben eines Jugendlichen in der sittlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 3; StGB § 1976 § 63, § 21

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 26, 67
  • NJW 1975, 1469
  • MDR 1975, 501
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 28.06.2016 - 1 StR 5/16

    Verantwortlichkeit eines Jugendlichen (Voraussetzungen); Anordnung der

    Der Senat braucht daher hier nicht zu entscheiden, ob er der Ansicht folgen könnte, beim Zusammentreffen entwicklungsbedingter und psychopathologischer Zustände, die einerseits eine fehlende Verantwortlichkeit nach § 3 JGG, andererseits einen Zustand im Sinne des § 21 StGB begründen, sei die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB anzuordnen, soweit deren Voraussetzungen vorliegen (BGH, Urteil vom 29. Januar 1975 - 2 StR 579/74, BGHSt 26, 67; Thüringer OLG, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 1 Ws 16/07, NStZ-RR 2007, 217; a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Februar 2000 - 2 Ss 225/99, Die Justiz 2000, 151 (zum Verhältnis bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB); Renzikowski, NJW 1990, 2905, 2910 Fn. 67; Übersicht zum Meinungsstand bei Eisenberg, aaO § 3 Rn. 35 ff.).
  • OLG Jena, 29.01.2007 - 1 Ws 16/07

    Einstweilige Unterbringung

    Nach anderer Ansicht geht auch bei einem Zusammentreffen von fehlender strafrechtlicher Verantwortlichkeit i. S. d. § 3 S. 1 JGG und Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit i. S. d. §§ 20, 21 StGB letztere vor mit der Folge, dass in solchen Fällen einer strafrechtlichen Unterbringung grundsätzlich nichts entgegen steht (vgl. BGHSt 26, 67, 68 für § 21 StGB; Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl. 2002, § 3 Rn. 10; Diemer in: Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 4. Aufl. 2002, § 3 Rn. 28; Streng, Jugendstrafrecht, 2003, § 4 Rn. 15).

    In einem solchen Fall hält der Senat indes in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 26, 67) eine Unterbringung nach §§ 7 JGG, 61 Nr. 1, 63 StGB prinzipiell für zulässig.

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2000 - 2 Ss 225/99

    Unterbringung eines Jugendlichen

    Vorrangige Prüfung von § 20 StGB, mit der Folge, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB die Unterbringung angeordnet werden muß und die fehlende Verantwortungsreife nach § 3 gänzlich bedeutungslos wird, da die Unterbringung "nicht nur dem allgemeinen Sicherungsbedürfnis, sondern auch dem Wohl des betroffenen Jugendlichen" am besten dient (BGHSt 26, 67, 70 m.zustim. Anm. Brunner, JR 1976, 116).

    Die Ansicht der Revision, die angefochtene Entscheidung lasse sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 26, 67) vereinbaren, teilt der Senat nicht.

  • BGH, 09.12.1992 - 3 StR 434/92

    Absehen von Zuchtmitteln und Jugendstrafe bei Unterbringung in einem

    Liegen aber die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Maßregel nach § 63 StGB oder § 64 StGB vor, so sieht das Gesetz deren Anwendung, wie im Erwachsenenstrafrecht, zwingend vor (BGHSt 37, 373, 374; vgl. auch BGHSt 26, 67, 68).
  • BGH, 18.01.1978 - 2 StR 679/77

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlich begangener räuberischen Erpressung in einem

    Trotzdem hat die Jugendkammer weder festgestellt, ob tatsächlich ein Gehirnschaden besteht, noch erörtert, ob bejahendenfalls schon ein solcher die Schuldfähigkeit beseitigt oder nach § 21 StGB erheblich vermindert oder, falls er schon länger bestanden haben sollte, die sittliche und geistige Entwicklung des Angeklagten im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG erheblich beeinträchtigt haben könnte (vgl. dazu BGHSt 26, 67).
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