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   BGH, 13.02.1975 - 4 StR 537/74   

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https://dejure.org/1975,734
BGH, 13.02.1975 - 4 StR 537/74 (https://dejure.org/1975,734)
BGH, Entscheidung vom 13.02.1975 - 4 StR 537/74 (https://dejure.org/1975,734)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 1975 - 4 StR 537/74 (https://dejure.org/1975,734)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verjährung nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) - Unterbrechen einer Verjährung durch richterliche Handlung - Begriff einer richterlichen Handlung - Fördernder Zweck eines Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 26, 80
  • NJW 1975, 1178
  • MDR 1975, 505
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.08.1961 - 4 StR 172/61
    Auszug aus BGH, 13.02.1975 - 4 StR 537/74
    Der das Verfahren fördernde Zweck fehlt dagegen bei rein negativen, ablehnenden Entscheidungen, z.B. der Ablehnung eines Haftbefehls oder eines Eröffnungsbeschlusses (BGHSt 9, 198, 199; 11, 335, 337; 15, 233, 234; 16, 193).

    Die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung sind als Ausnahmevorschriften eng auszulegen (BGHSt 16, 193; 15, 233, 234; 12, 335).

  • BGH, 13.06.1956 - 4 StR 197/56
    Auszug aus BGH, 13.02.1975 - 4 StR 537/74
    Der das Verfahren fördernde Zweck fehlt dagegen bei rein negativen, ablehnenden Entscheidungen, z.B. der Ablehnung eines Haftbefehls oder eines Eröffnungsbeschlusses (BGHSt 9, 198, 199; 11, 335, 337; 15, 233, 234; 16, 193).
  • BGH, 22.05.1958 - 1 StR 533/57
    Auszug aus BGH, 13.02.1975 - 4 StR 537/74
    Der das Verfahren fördernde Zweck fehlt dagegen bei rein negativen, ablehnenden Entscheidungen, z.B. der Ablehnung eines Haftbefehls oder eines Eröffnungsbeschlusses (BGHSt 9, 198, 199; 11, 335, 337; 15, 233, 234; 16, 193).
  • BGH, 23.01.1959 - 4 StR 428/58
    Auszug aus BGH, 13.02.1975 - 4 StR 537/74
    Die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung sind als Ausnahmevorschriften eng auszulegen (BGHSt 16, 193; 15, 233, 234; 12, 335).
  • OLG Hamm, 05.05.1971 - 1 Ss OWi 420/71

    Ordnungswidrigkeitenverfahren; Anwenbarkeit der Vorschrift

    Auszug aus BGH, 13.02.1975 - 4 StR 537/74
    Da jedoch das Oberlandesgericht Hamm die entgegengesetzte Auffassung vertritt (MDR 1971, 859), hat das Oberlandesgericht Zweibrücken die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender zwei Rechtsfragen vorgelegt:.
  • BGH, 22.05.2006 - 5 StR 578/05

    Verjährungsunterbrechende Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens

    Den Möglichkeiten einer Verjährungsunterbrechung kommt demnach als Eingriff in eine vom Gesetz festgesetzte Regelfrist Ausnahmecharakter zu, der zu einer engen Auslegung der Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung nötigt (vgl. BGHSt 12, 335, 337; 26, 80, 83; 28, 381, 382).
  • OLG Bamberg, 18.04.2007 - 2 Ss OWi 1073/06

    Unterbrechung der Verjährung - Einstellung wegen vorläufiger Abwesenheit

    Auch aus den von den zitierten Obergerichten in Anspruch genommenen Entscheidungen BGHSt 26, 80 ff und BGHSt 28, 381 ff [BGH 10.04.1979 - 4 StR 127/79], in denen der BGH an dem Grundsatz festhielt, dass die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung eng auszulegen sind, ergibt sich dieses nicht.
  • BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2006 - 3 BGs 31/06

    Zulässigkeit der verdeckte Durchsuchung eines Computersystems

    Entscheidend ist, dass die Maßnahme in der Absicht der Verfolgung des Täters zur Aufklärung einer Straftat und zur Förderung der Strafverfolgung getroffen wird ( BGHSt 26, 80, 82; LK/Jähnke, StGB, 10. Auflage 1985, § 78c Rdnr. 1).
  • BGH, 10.04.1979 - 4 StR 127/79

    Verjährung eines fortgesetzten Betruges - Verjährungsunterbrechung durch

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung als Ausnahmevorschriften eng auszulegen (BGHSt 26, 80, 83/84 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 20.11.2008 - 4 Ss OWi 763/08

    Verfolgungsverjährung; Anhörung; EDV; Computer; hinterlegter elektronischer

    Den Möglichkeiten einer Verjährungsunterbrechung kommt demnach als Eingriff in eine vom Gesetz festgesetzte Regelfrist Ausnahmecharakter zu, der zu einer engen Auslegung der Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung nötigt (vgl. BGHSt 12, 335, 337; 26, 80, 83; 28, 381, 382).
  • OLG Zweibrücken, 08.10.2003 - 1 Ws 353/03

    Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung durch Beauftragung eines

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung als Ausnahmevorschriften eng auszulegen (BGHSt 26, 80, 83/84 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 29.03.2005 - 2 Ss OWi 51 Z/05
    Die Bestimmungen über die Verjährungsunterbrechung sind als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (BGHSt 28, 391 [392]; 26, 80 [83 f.] ).
  • OLG Schleswig, 22.09.1994 - 1 Ss OWi 222/94
    Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nach dem Willen des Gesetzes, das als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (BGHSt 26, 80; 28, 381), nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG ).
  • OLG Karlsruhe, 14.11.1986 - 1 Ss 169/86

    Geldbuße; Juristische Person; Subjektives Bußgeldverfahren; Durchsuchung;

    Wegen der weitreichenden Folgen, die sich aus der Vornahme einer zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Handlung ergeben, daß z.B. trotz des fast vollständigen Ablaufs einer gesetzlich normierten Verjährungsfrist die bisher verstrichene Zeit - die zwar für die Frage der absoluten Verjährung nach § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG bedeutsam ist zunächst unberücksichtigt bleibt und mit der Unterbrechungshandlung die Verjährungsfrist ganz von vorn zu laufen beginnt, sind nach st. Rspr. des BGH die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung als Ausnahmevorschriften eng auszulegen (BGHSt 28, 381; 26, 80 [83]; 18, 274 [278]; 4, 135).
  • BGH, 25.10.1979 - 4 StR 216/79

    Eintritt der Strafverfolgungsverjährung bei fahrlässiger Körperverletzung,

    Da die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung als Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (BGHSt 26, 80, 83), können sie der Beauftragung eines Sachverständigen nicht gleichgeachtet werden.
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