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   BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 7/77   

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BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 7/77 (https://dejure.org/1978,765)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1978 - AnwSt (R) 7/77 (https://dejure.org/1978,765)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1978 - AnwSt (R) 7/77 (https://dejure.org/1978,765)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sozietät eines Rechtsanwalts mit einem Steuerbevollmächtigten - Gleichsetzung des Berufs des Steuerbevollmächtigten mit dem Beruf eines Steuerberaters - Rechtscharakter der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts - Tätigkeitsbild eines Steuerbevollmächtigten - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 71, 161
  • BGHSt 27, 390
  • NJW 1978, 2254
  • MDR 1978, 949
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 10/67

    Bürogemeinschaft eines Rechtsanwalts mit Steuerberatersozietät

    Auszug aus BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 7/77
    Es ist allgemein anerkannt, daß diese Grundsätze nicht den Charakter von Rechtsnormen haben, sondern nur eine Sammlung von Erfahrungssätzen darstellen (BVerfGE 36, 213, 217 = NJW 1974, 232; BGHZ 34, 64, 71; 37, 396, 400; 49, 244, 248, 249; 64, 301, 309; BGHSt 18, 77).

    Sie können durch die Entwicklung überholt sein; deshalb braucht, was früher als standesrechtlich verboten galt, später nicht weiterhin unzulässig zu sein (BGHZ 49, 244, 249; 64, 301, 309).

    Der Revision ist auch zuzugeben, daß die Grundsätze und die bisherigen Standesauffassungen zurücktreten müssen gegenüber einer eindeutigen anderen Regelung durch den Gesetzgeber (BGHZ 49, 244, 249/250).

    Sie finden sich durchweg mit gleichem Wortlaut bereits in § 22 Abs. 3 a.F. StBerG (vgl. auch BGHZ 49, 244, 246) und haben den Senat nicht daran gehindert, im Beschluß vom 13. Juli 1964 den Beruf des Steuerbevollmächtigten gegenüber dem eines Rechtsanwalts als "artverschieden" anzusehen.

    Damit fehlt es hier gerade an einer verbindlichen gesetzgeberischen Regelung, wie sie der Senat in BGHZ 49, 244, 249 herausgestellt hat, der gegenüber die von der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts, ja die bisherigen Standesauffassungen überhaupt, zurücktreten müßten.

  • BGH, 15.12.1960 - VII ZR 141/59

    Berufspflichten des Rechtsbeistands

    Auszug aus BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 7/77
    Es ist allgemein anerkannt, daß diese Grundsätze nicht den Charakter von Rechtsnormen haben, sondern nur eine Sammlung von Erfahrungssätzen darstellen (BVerfGE 36, 213, 217 = NJW 1974, 232; BGHZ 34, 64, 71; 37, 396, 400; 49, 244, 248, 249; 64, 301, 309; BGHSt 18, 77).

    Die Ansicht des Bundestages ist auch nicht ohne weiteres gleichzusetzen mit der der "Allgemeinheit", deren Belange bei der Ermittlung, was zu den Berufspflichten eines Rechtsanwalts gehört, mitberücksichtigt werden müssen (BGHZ 34, 64, 71).

  • BGH, 01.10.1962 - AnwSt (B) 12/62

    Generalklausel bei ehrengerichtlichen Strafen

    Auszug aus BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 7/77
    Es ist allgemein anerkannt, daß diese Grundsätze nicht den Charakter von Rechtsnormen haben, sondern nur eine Sammlung von Erfahrungssätzen darstellen (BVerfGE 36, 213, 217 = NJW 1974, 232; BGHZ 34, 64, 71; 37, 396, 400; 49, 244, 248, 249; 64, 301, 309; BGHSt 18, 77).

    Sie ist nicht gleichzusetzen mit der Auffassung der Standesgenossen, also der Rechtsanwälte, die für den Inhalt der in § 43 BRAO umrissenen allgemeinen Berufspflichten maßgebend ist (BGHSt 18, 77).

  • BGH, 13.07.1964 - AnwZ (B) 1/64
    Auszug aus BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 7/77
    Der Senat hat im Beschluß vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 1/64 (NJW 1964, 2063 = EGE VIII 9) den Beruf des Steuerbevollmächtigten dem Beruf eines Steuerberaters nicht gleichgesetzt, sondern gegenüber dem Beruf des Rechtsanwalts als so "artverschieden" angesehen, daß es den Standesanschauungen zuwiderlaufe, wenn sich ein Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung mit einem Steuerbevollmächtigten verbinden wollte.

    Daß der Senat den auslaufenden Beruf des vereidigten Buchprüfers dem eines Wirtschaftsprüfers gleichgestellt hat, hat seine besonderen Gründe in eben diesem Berufszweig (BGHZ 35, 385, 389) und kann deshalb nicht ohne weiteres auf den Steuerbevollmächtigten übertragen werden, bei dem die Verhältnisse anders liegen, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 1/64 (NJW 1964, 2063 = EGE VIII 9) dargelegt hat.

  • BVerfG, 15.03.1967 - 1 BvR 575/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 17 StBerG hinsichtlich Steuerbevollmächtigter

    Auszug aus BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 7/77
    Ebenso war es bereits nach dem Steuerberatungsgesetz in der Fassung vom 16. August 1961 (BGBl I 1301; vgl. auch BVerfGE 21, 227 = NJW 1967, 1315).

    Steuerbevollmächtigte können das lediglich neben Steuerberatern sein (§ 50 Abs. 2 n.F. StBerG), sind also nach wie vor von der alleinigen verantwortlichen Leitung einer Steuerberatungsgesellschaft ausgeschlossen (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des früheren Rechtszustands BVerfGE 21, 227 = NJW 1967, 1315).

  • BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 2/75

    Außergerichtliche Rechtshilfe für Minderbemittelte

    Auszug aus BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 7/77
    Es ist allgemein anerkannt, daß diese Grundsätze nicht den Charakter von Rechtsnormen haben, sondern nur eine Sammlung von Erfahrungssätzen darstellen (BVerfGE 36, 213, 217 = NJW 1974, 232; BGHZ 34, 64, 71; 37, 396, 400; 49, 244, 248, 249; 64, 301, 309; BGHSt 18, 77).

    Sie können durch die Entwicklung überholt sein; deshalb braucht, was früher als standesrechtlich verboten galt, später nicht weiterhin unzulässig zu sein (BGHZ 49, 244, 249; 64, 301, 309).

  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75

    Steuerberater mit Zeichnungsbefugnis

    Auszug aus BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 7/77
    Jeder der freien Berufsstände hat seine eigenen Standespflichten (BGHZ 65, 238, 241).

    So kann etwa nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 StBerG ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bei einem Rechtsanwalt angestellt sein, nicht aber darf das umgekehrt ein Rechtsanwalt bei einem Steuerberater oder einer Steuerberatungsgesellschaft, schon gar nicht bei einem Steuerbevollmächtigten (BGHZ 65, 238 mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 7/77
    Daß § 43 Satz 2 BRAO nicht gegen das Grundgesetz verstößt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfGE 26, 186, 203 ff).
  • BGH, 20.03.1972 - AnwSt (R) 9/69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 7/77
    Diese Ansicht hat auch der Senat ständig vertreten (zuletzt im Urteil vom 20. März 1972 - AnwSt (R) 9/69 = EGE XII 68, 71 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 16.07.1962 - AnwZ (B) 10/62

    "Beschluß" im Sinne der §§ 90, 91 BRAO

    Auszug aus BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 7/77
    Es ist allgemein anerkannt, daß diese Grundsätze nicht den Charakter von Rechtsnormen haben, sondern nur eine Sammlung von Erfahrungssätzen darstellen (BVerfGE 36, 213, 217 = NJW 1974, 232; BGHZ 34, 64, 71; 37, 396, 400; 49, 244, 248, 249; 64, 301, 309; BGHSt 18, 77).
  • BVerfG, 28.11.1973 - 1 BvR 13/67

    Verfassungswidrigkeit des Verbots der Führung ordnungsgemäß im Ausland erworbener

  • BVerfG, 01.02.1973 - 1 BvR 426/72

    Verfassungsmäßigkeit des Zweiten Steuerberatungsänderungsgesetzes

  • BGH, 16.05.2013 - II ZB 7/11

    Partnerschaftsregistersache: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung

    Maßgebliche Gesichtspunkte für die Zulässigkeit einer Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit anderen Berufsgruppen seien im Hinblick auf die Frage, ob die Zusammenarbeit wegen der Zurechnung der Tätigkeit seiner Sozien (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1978 - Stb StR 1/78, BGHSt 28, 199, 204 f.) die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und seinen freiberuflichen nicht-gewerblichen Status gefährde und mit seinem Beruf vereinbar sei (BGH, Beschluss vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 17/86, BRAK-Mitt. 1986, 223; Feuerich, BRAO, 2. Aufl., § 45 Rn. 149 ff.), die Artverwandtschaft oder die Artverschiedenheit der Berufe (BGH, Beschluss vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 10/75, BGHZ 65, 276, 279 f.; Beschluss vom 27. Februar 1978 - AnwSt (R) 7/77, BGHSt 27, 390 f.; Beschluss vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 10/67, BGHZ 49, 244, 246 ff.; AGH Baden-Württemberg, NJW-RR 1995, 1017, 1018; Jähnke, NJW 1988, 1888, 1893; Kaiser/Bellstedt, Die Anwaltssozietät, 1993, S. 33 Rn. 30).
  • BGH, 12.04.2016 - II ZB 7/11

    Partnerschaftsgesellschaft: Verfassungswidrigkeit des Verbots einer Partnerschaft

    Maßgebliche Gesichtspunkte für die Zulässigkeit einer Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit anderen Berufsgruppen seien im Hinblick auf die Frage, ob die Zusammenarbeit wegen der Zurechnung der Tätigkeit seiner Sozien (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1978 - Stb StR 1/78, BGHSt 28, 199, 204 f.) die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und seinen freiberuflichen nicht-gewerblichen Status gefährde und mit seinem Beruf vereinbar sei (BGH, Beschluss vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 17/86, BRAK-Mitt. 1986, 223; Feuerich, BRAO, 2. Aufl., § 45 Rn. 149 ff.), die Artverwandtschaft oder die Artverschiedenheit der Berufe (BGH, Beschluss vom 10. November 1975- AnwZ (B) 10/75, BGHZ 65, 276, 279 f.; Beschluss vom 27. Februar 1978 - AnwSt (R) 7/77, BGHSt 27, 390 f.; Beschluss vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 10/67, BGHZ 49, 244, 246 ff.; AGH Baden-Württemberg, NJW-RR 1995, 1017, 1018; Jähnke, NJW 1988, 1888, 1893; Kaiser/Bellstedt, Die Anwaltssozietät, 1993, S. 33, Rn. 30).
  • BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 28/78

    Angestellter bei Steuerberatungsgesellschaft als Rechtsanwalt

    Steuerberater dürfen sich auch ohne weiteres mit Steuerbevollmächtigten zu gemeinsamer Berufsausübung zusammenschließen, während das Rechtsanwälten nach wie vor untersagt ist (BGHSt 27, 390).

    Was für den einen aus seiner Sicht erlaubt ist, braucht es für den anderen aus dessen Sicht nicht zu sein (BGHSt 27, 390, 394).

    So war es ihm schon nach dem Steuerberatungsgesetz 1961 verwehrt (BGH NJW 1964, 2063) - und ist es auch weiterhin (BGHSt 27, 390) -, Rechtsanwalt zu sein, wenn einer der Mitgeschäftsführer einer Steuerberatungs GmbH ein Steuerbevollmächtigter ist.

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78

    Steuerberater

    Mit den Fragen der Zulässigkeit einer gemischten Sozietät und den damit zusammenhängenden Rechtsfragen habe sich der Bundesgerichtshof in BGHZ 35, 385; 49, 244; 64, 214; BGHSt 27, 390; BGH, NJW 1964, S. 2063; 1965, S. 1804, und im Urteil vom 20. November 1978 befaßt.
  • BGH, 30.06.1986 - AnwZ (B) 17/86

    Rechtsmittel

    Für diese Rechtsbeistände gelten die zur Unvereinbarkeit mit dem Rechtsanwaltsberuf nach früherem Recht angestellten Erwägungen eigentlich in verstärktem Maße fort (vgl. auch zur Unzulässigkeit einer Sozietät mit einem Steuerbevollmächtigten BGHSt 27, 390 [BGH 27.02.1978 - AnwSt R 7/77]).

    Was für den einen aus seiner Sicht erlaubt ist, braucht es für den anderen aus dessen Sicht nicht zu sein (BGHSt 27, 390, 394 [BGH 27.02.1978 - AnwSt R 7/77]; BGHZ 65, 238, 241 [BGH 10.11.1975 - AnwZ B 9/75]; vgl. auch BGHZ 75, 296, 298) [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79].

  • BGH, 20.11.1978 - StbSt (R) 1/78

    Berufsbeschränkung für Steuerbevollmächtigte - Voraussetzung für das Eingehen

    Dafür, was unter die Generalklausel des § 57 StBerG fällt, bilden die am 24./25. Januar 1977 von der Bundeskammerversammlung der Bundessteuerberaterkammer gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 StBerG festgestellten Richtlinien für die Berufsausübung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten eine wichtige Erkenntnisquelle (vgl. BGHSt 18, 77/78; 27, 390 m.w.Nachw.; BGHZ 49, 244, 249; BVerfGE 21, 212, 217; 36, 212, 217 f).

    Gegen ein Sozietätsverbot als Bestandteil der Berufsausübungsregelung bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Bedenken, wenn es aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls dem Gesetzgeber zweckmäßig erscheint und in Ausmaß und Auswirkung zumutbar ist (BVerfGE 21, 227, 232 = NJW 1967, 1315 und ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt BGHSt 27, 390).

  • BGH, 09.12.1991 - NotSt (B) 1/91

    Tätigkeit eines Anwaltsnotars als Wirtschaftsprüfer

    Ein Freispruch des Notars vom Vorwurf der Dienstverfehlung wäre nach den entsprechend heranzuziehenden strafrechtlichen Gesichtspunkten (§ 17 StGB - Verbotsirrtum; vergl. Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl., § 95 Rdn. 5) nur in Frage gekommen, wenn der Notar den Irrtum über die Dienstpflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht hätte vermeiden können (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 1980 - AnwSt (R) 13/80, BGHSt 30, 22; Urt. v. 27. Februar 1978 - AnwSt (R) 7/77, BGHSt 27, 390).
  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Steuerberater

    Trotzdem besteht kein Zweifel daran, daß ihr Beruf mit dem des Anwaltsnotars unvereinbar ist, weil sich mit ihnen schon ein Rechtsanwalt, der nicht Notar ist, zu gemeinsamer Berufsausübung nicht verbinden darf (BGHSt 26, 343 = NJW 1976, 1646; BGHSt 27, 390 [BGH 27.02.1978 - AnwSt R 7/77] = NJW 1978, 2254).
  • BGH, 26.05.1986 - AnwSt (R) 1/86

    Führung einer Graduierung durch einen Rechtsanwalt

    Sie müssen gegenüber einer eindeutigen anderen Regelung durch den Gesetzgeber zurücktreten (BGHSt 27, 390, 391 = NJW 1978, 2254).
  • BGH, 27.09.1982 - AnwZ (B) 12/82

    Rechtsanwalt - Rechtsbeistand - Beschäftigung - Mitglied - Rechtsanwaltskammer

    Die gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer aufgestellten Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufs, die eine wichtige Erkenntnisquelle dafür sind, welches Verhalten dem Berufsbild des Rechtsanwalts entspricht (BGHSt 26, 343, 344; 27, 390 [BGH 27.02.1978 - AnwSt R 7/77]; vgl. auch 28, 199, 201 für Steuerberater), berücksichtigen in der zum 1. März 1982 bekanntgemachten Neufassung die neue Rechtslage.
  • BGH, 24.04.1979 - StbSt (R) 1/79

    Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens trotz Bestellung eines

  • BGH, 24.04.1979 - StbSt (R) 2/79

    Zulässigkeit eines berufsgerichtlichen Verfahrens - Bestellung eines

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