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   BGH, 13.09.1976 - 3 StR 313/76   

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https://dejure.org/1976,98
BGH, 13.09.1976 - 3 StR 313/76 (https://dejure.org/1976,98)
BGH, Entscheidung vom 13.09.1976 - 3 StR 313/76 (https://dejure.org/1976,98)
BGH, Entscheidung vom 13. September 1976 - 3 StR 313/76 (https://dejure.org/1976,98)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den im Strafrahmen enthaltenen Bereich zwischen der gesetzlichen Mindeststrafe und der gesetzlichen Höchststrafe - Voraussetzungen für die Strafzumessung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StGB § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 27, 2
  • NJW 1976, 2355
  • NJW 1977, 686 (Ls.)
  • MDR 1976, 1032
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.02.1974 - 1 StR 588/73

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bei

    Auszug aus BGH, 13.09.1976 - 3 StR 313/76
    In dieser Begehungsform gehen die von der Strafkammer dem Schuldspruch zugrundegelegten Begehungsformen Besitz und Abgabe auf, da sie hier Bestandteile des Handeltreibens sind (BGHSt 25, 290).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Im Hinblick auf diesen Spielraum ist eine exakte Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 27, 2, 3) [BGH 13.09.1976 - 3 StR 313/76]; in Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (BGH NJV 1977, 639).
  • BVerfG, 16.11.2010 - 2 BvL 12/09

    Besonders schwere Brandstiftung (Verfassungsmäßigkeit der Strafdrohung;

    Ob ein solcher Grenzfall vorliegt und welche Strafe für die Fälle aus dem Bereich zwischen den Grenzwerten angemessen ist, ergibt sich für den erkennenden Richter im Rahmen der in § 46 StGB vorgeschriebenen Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände (BGHSt 27, 2 ).

    Da die Mehrzahl der erfahrungsgemäß immer wieder vorkommenden Fälle der betreffenden Straftat nur einen verhältnismäßig geringen Schweregrad erreicht und auch die weit weniger häufigen schweren sowie schwersten Fälle bei der Ermittlung eines Durchschnittswerts der Tatschwere zu berücksichtigen sind, muss der den Regelfall kennzeichnende Wert notwendig in einem Bereich unterhalb der Mitte der vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Tatbestandsverwirklichungen liegen, die er mit der durch Höchst- und Mindeststrafe begrenzten Strafandrohung sämtlich treffen will (BGHSt 27, 2 ).

  • BGH, 21.04.1987 - 1 StR 77/87

    Sachverständige verschiedener Fachrichtungen; Strafzumessung bei verhältnismäßig

    Der Gedanke, daß die Mehrzahl der von dem gesetzlichen Strafrahmen erfaßten Delikte nur einen verhältnismäßig geringen Schweregrad erreiche und deshalb für sie nur eine Strafe unterhalb der Mitte des Strafrahmens angemessen sei, gilt lediglich für den Normalstrafrahmen, nicht bei Strafrahmenverschiebungen (Fortbildung von BGHSt 27, 2).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Strafhöhe beim Durchschnittsfall (BGHSt 27, 2; BGH NStZ 1983, 217) immer wieder ausgesprochen, daß der Regelfall der Tötung nicht ohne weiteres eine Strafe aus dem mittleren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens rechtfertige (BGH StV 1983, 102; 1984, 114; NStZ 1984, 20) und eine solche Strafe nicht mit der bloßen Anführung von Strafmilderungsgründen gerechtfertigt werden könne (BGH, Beschl. vom 18. März 1977 - 5 StR 125/77).

    Der Gedanken, daß die große Mehrzahl der von den Normalstrafrahmen erfaßten Delikte nur einen verhältnismäßig geringen Schweregrad erreiche und deshalb für sie nur eine Strafe unterhalb der Mitte des gesetzlichen Strafrahmens angemessen sei (BGHSt 27, 2, 4), gilt deshalb nicht für Ausnahmestrafrahmen.

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