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   BGH, 23.01.1979 - 5 StR 748/78   

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https://dejure.org/1979,837
BGH, 23.01.1979 - 5 StR 748/78 (https://dejure.org/1979,837)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1979 - 5 StR 748/78 (https://dejure.org/1979,837)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1979 - 5 StR 748/78 (https://dejure.org/1979,837)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einschränkung einer Vereidigung im Strafverfahren - Anforderungen an eine Verfahrensbeschwerde - Umfang der Rechte eines Nebenklägers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 61 Nr. 5, § 385 Abs. 1, § 397 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 28, 272
  • NJW 1979, 1310
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.06.1960 - 2 StR 276/60

    Versuchte Notzucht im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit - Maßgeblicher

    Auszug aus BGH, 23.01.1979 - 5 StR 748/78
    Der Bundesgerichtshof hat allerdings in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß sich die Verweisung des § 397 StPO "nicht restlos" durchführen läßt, weil der Nebenkläger im Gegensatz zum Privatkläger das Verfahren nicht selbst betreibt, sondern - jedenfalls im ersten Rechtszuge - nur neben den öffentlichen Ankläger tritt, dem von Amts wegen "die Hauptrolle zufällt" (BGHSt 11, 195, 197; 15, 60, 61) [BGH 29.06.1960 - 2 StR 276/60].
  • BGH, 15.01.1958 - 4 StR 627/57
    Auszug aus BGH, 23.01.1979 - 5 StR 748/78
    Der Bundesgerichtshof hat allerdings in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß sich die Verweisung des § 397 StPO "nicht restlos" durchführen läßt, weil der Nebenkläger im Gegensatz zum Privatkläger das Verfahren nicht selbst betreibt, sondern - jedenfalls im ersten Rechtszuge - nur neben den öffentlichen Ankläger tritt, dem von Amts wegen "die Hauptrolle zufällt" (BGHSt 11, 195, 197; 15, 60, 61) [BGH 29.06.1960 - 2 StR 276/60].
  • OLG Stuttgart, 21.08.2003 - 1 Ws 232/03

    Nebenklage: Verhinderung des Nebenklägervertreters kein Grund für

    Indes ist der Nebenkläger bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter, der sich nicht gegen einen Schuldvorwurf verteidigt, sondern als Verfahrensbeteiligter mit selbständigen Rechten seine persönlichen Interessen auf Genugtuung wahrnimmt (BGHSt 28, 272; Senge in KK, StPO, 5. Auflage, Vorbemerkungen vor § 395 Rdn. 1), mit so weit reichenden prozessualen Rechten nicht ausgestattet.

    Der Gang der Hauptverhandlung ist generell nicht an die Anwesenheit des Nebenklägers bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten gebunden (BGHSt 28, 272); die Hauptverhandlung findet selbst dann ohne den Nebenkläger statt, wenn dieser aus einem triftigen Grund (Krankheit, dringende persönliche Angelegenheit) verhindert ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 398 Rdn. 3; Senge in KK, StPO, 5. Auflage, § 398 Rdn. 3; Kurth in HK, StPO, 3. Auflage, § 398 Rdn. 2; Pfeiffer, StPO, 4. Auflage, § 398 Rdn. 2).

  • BGH, 11.07.2001 - 3 StR 179/01

    Offensichtliche Unbegründetheit; Nebenklage; Prozeßkostenhilfe

    Auch dem Nebenkläger steht nach einhelliger Ansicht gemäß § 397 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 258 Abs. 2 2. Halbs. StPO das Recht auf Erwiderung zu (BGHSt 28, 272, 274; BGH bei Holtz MDR 1978, 21; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 258 Rdn. 25; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 397 Rdn. 9; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 258 Rdn. 13; Schlüchter in SK-StPO 13. ErgLfg. § 258 Rdn. 21; Stuckenberg in KMR 22. ErgLfg. § 258 Rdn. 37; Stöckel in KMR 25. ErgLfg. § 397 Rdn. 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 258 Rdn. 18, § 397 Rdn. 10).
  • BGH, 08.11.1983 - 5 StR 517/83

    Apollonia

    Es trifft zwar zu, daß das Gericht nur von einer Vereidigung eines Zeugen absehen darf, wenn auch der anwesende Nebenkläger auf die Vereidigung verzichtet hat (BGHSt 28, 272, 273) [BGH 23.01.1979 - 5 StR 748/78].
  • BGH, Ermittlungsrichter, 18.09.2012 - 3 BGs 262/12

    Nebenklageberechtigung des geschiedenen Ehegatten (Ausschluss der

    Dem Nebenkläger wird Gelegenheit gegeben, im Verfahren seine persönlichen Interessen auf Genugtuung zu verfolgen (BGH, Urteil vom 23. Januar 1979 - 5 StR 748/78, BGHSt 28, 272, 273; Senge in KK-StPO, 6. Aufl., vor § 395 Rn. 1), insbesondere durch aktive Beteiligung das Verfahrensergebnis zu beeinflussen und sich gegen die Leugnung oder Verharmlosung der Verletzung des Tatopfers zu wehren (vgl. Meyer-Goßner, aaO, vor § 395 Rn. 1; Weiner, aaO Rn. 1 f.).
  • BGH, 15.12.1998 - 4 StR 629/98

    Billigkeit des Absehens von Zahlung der Auslagen; Verteilung von

    Ebensowenig kann dem Nebenkläger im Rahmen der Gesamtabwägung vorgeworfen werden, er habe die Nebenklage nur "aus prozeßfremden Motiven persönlicher Haßbefriedigung" (UA 19) angestrengt; denn ein Nebenkläger ist nicht, wie die Staatsanwaltschaft, zur Objektivität verpflichtet, sondern nimmt sein persönliches Genugtuungsinteresse wahr (BGHSt 28, 272, 273).
  • OLG Hamm, 29.01.1998 - 3 Ws 35/98

    Nebenklage, Unanfechtbarkeit der Entscheidung, mit der der Antrag des Nebenkläger

    Während es für den Nebenkläger nur um die Verfolgung seiner persönlichen Interessen auf Genugtuung geht (vgl. BGHSt 28, 272; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., vor § 395 Rdnr. 1), steht für den Beschuldigten sein Freiheitsanspruch (Art. 2 des Grundgesetzes) auf dem Spiel.
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