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   BGH, 21.02.1979 - 2 StR 663/78   

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https://dejure.org/1979,115
BGH, 21.02.1979 - 2 StR 663/78 (https://dejure.org/1979,115)
BGH, Entscheidung vom 21.02.1979 - 2 StR 663/78 (https://dejure.org/1979,115)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 1979 - 2 StR 663/78 (https://dejure.org/1979,115)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei - Beurteilung des Vorliegens einer auf Umsatz gerichteten eigennützigen Tätigkeit - Einfuhr von Rohmorphin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 28, 308
  • NJW 1979, 1260
  • MDR 1979, 599
  • NStZ 1981, 16
 
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Wird zitiert von ... (51)

  • BGH, 26.10.2005 - GSSt 1/05

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zum Handeltreiben mit

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (BGHSt 6, 246; 25, 290; 28, 308; 29, 239; 30, 359; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 28, 29, 31, 41, 50; BGH NStZ 2000, 207).
  • BGH, 04.11.1982 - 4 StR 451/82

    Verfall - Betäubungsmittel - Handeltreiben - Kaufpreis - Übereignung

    Unter den Begriff des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln fällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede eigennützige (eigensüchtige) auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGHSt 25, 290, 291; 28, 308, 309; 30, 28, 31).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96

    Entscheidungen zur Geldwäsche

    Der Begriff des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln umfaßt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle eigennützigen Bemühungen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (BGHSt 6, 246, 247; 25, 290, 291; 28, 308, 309; 30, 28, 31; 30, 277, 278; 30, 359, 360; 34, 124, 125; Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 140 m. w. Nachw.).
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