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   BGH, 22.04.1980 - 1 StR 625/79   

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BGH, 22.04.1980 - 1 StR 625/79 (https://dejure.org/1980,1481)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1980 - 1 StR 625/79 (https://dejure.org/1980,1481)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1980 - 1 StR 625/79 (https://dejure.org/1980,1481)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Übernahmeverbot und Verwertungsverbot eines Registereintrags - Grundlagen der Vorlagepflicht - Bestimmung des Anknüpfungszeitpunkts für den Rechtskrafteintritt - Bemessung der Dauer der Tilgungsfrist einer Registereintragung - Rechtfertigung der Überliegefrist im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 29, 252
  • NJW 1980, 2319
  • MDR 1980, 774
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.10.1972 - 1 StR 423/72

    Strafbarkeit wegen des gemeinschaftlichen Diebstahls von Kunstgegenständen aus

    Auszug aus BGH, 22.04.1980 - 1 StR 625/79
    Auch für die Anwendung des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG ist der Zeitpunkt der Verkündung, nicht derjenige der Rechtskraft der Verurteilung maßgebend (im Anschluß an BGHSt 25, 19).

    Auch für die Anwendung des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG ist der Zeitpunkt der Verkündung, nicht derjenige der Rechtskraft der Verurteilung maßgebend (im Anschluß an BGHSt 25, 19).

    An der von ihm beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1972 - 1 StR 423/72 - (BGHSt 25, 19) gehindert, nach dem für die Hemmungswirkungen des § 45 Abs. 3 BZRG grundsätzlich der Zeitpunkt der Verkündung und nicht derjenige der Rechtskraft des Urteils maßgeblich ist.

    In der Sache selbst hält der Senat an der in seinem Urteil vom 17. Oktober 1972 - 1 StR 423/72 - (BGHSt 25, 19) vertretenen Rechtsauffassung fest.

    Gleichwohl hat der Gesetzgeber - in Übereinstimmung mit dem früheren Strafregisterrecht (vgl. hierzu BGHSt 25, 19, 21 ff) - nicht etwa den (späteren) Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft, der im Register an keiner Stelle in Erscheinung tritt, zum Anknüpfungspunkt der registerrechtlichen Regelung gewählt, sondern sich für das Verkündungsdatum entschieden.

    Nach den Erörterungen im Gesetzgebungsverfahren ist gerade auch die im Urteil des Senats vom 17. Oktober 1972 - 1 StR 423/72 - (BGHSt 25, 19) vertretene Rechtsauffassung Anlaß für die gesetzliche Regelung der Überliegefrist gewesen.

  • BGH, 10.04.2017 - 4 StR 299/16

    Anordnung des Verfalls bei Ordnungswidrigkeiten (Erlangtes bei einem nur

    Die Identität der Rechtsfrage ist allerdings schon dann zu bejahen, wenn wegen Gleichheit der Fragestellung die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der jeweils zugrunde liegenden Sachverhaltsgestaltungen oder der anwendbaren Vorschriften nur einheitlich ergehen kann (BGH, Beschlüsse vom 21. September 1999 - 4 StR 71/99, BGHSt 45, 197, 200; vom 22. April 1980 - 1 StR 625/79, BGHSt 29, 252, 254 und vom 1. Februar 1977 - 1 StR 741/76, BGHSt 27, 110, 112; KK-StPO/Hannich, 7. Aufl., § 121 GVG Rn. 34; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 121 GVG Rn. 64).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2020 - 1 S 3000/19

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen strafrechtlicher Verurteilungen;

    Diese Einheit legt erst im Zusammenhang die Tilgungsreife fest, an die das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG anknüpft (Anschluss an BGH, Beschl. v. 22.04.1980 - 1 StR 625/79 - BGHSt 29, 252).

    Unerheblich ist hingegen, zu welchem Zeitpunkt das spätere Urteil rechtskräftig wurde (Anschluss an BGH, Urt. v. 17.10.1972 - 1 StR 423/72 - BGHSt 25, 19, und Beschl. v. 22.04.1980, a.a.O.).

    Unerheblich ist hingegen, zu welchem Zeitpunkt das spätere Urteil rechtskräftig wurde (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.1972 - 1 StR 423/72 - BGHSt 25, 19; Beschl. v. 22.04.1980 - 1 StR 625/79 - BGHSt 29, 252; Tolzmann, a.a.O., § 47 Rn. 17; Bücherl, a.a.O., § 45 BZRG Rn. 5 und § 47 Rn. 13; Rebmann/Uhlig, a.a.O., § 47 Rn. 14).

    Wenn und solange die Tilgungsfrist (§ 46 BZRG) gehemmt ist (§ 45 Abs. 3 BZRG), läuft sie im Rechtssinne nicht ab, auch wenn die in § 46 BZRG genannte Zeitdauer verstrichen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.04.1980, a.a.O.).

    Gerade, weil "eine neue Verurteilung lediglich auf noch laufende Tilgungsfristen hemmenden Einfluss haben" soll, stellt auch der Bundesgerichtshof bei der Auslegung der § 45 Abs. 2 Satz 1, § 46, § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG darauf ab, ob die spätere Verurteilung noch vor Ablauf der sich aus § 46 BZRG ergebenden Frist verkündet wurde (vgl. erneut BGH, Urt. v. 17.10.1972, a.a.O.; Beschl. v. 22.04.1980, a.a.O.).

    bb) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17.10.1972 (a.a.O.) und vom 22.04.1980 (a.a.O.), in denen der Bundesgerichtshof - was der Antragsteller einräumt - für den Eintritt der Tilgungshemmung auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen späteren Verurteilung und nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der späteren Verurteilung abgestellt hat, stünden im Widerspruch zur jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

    Den genannten Entscheidungen aus den Jahren 1982, 1999 und 2015 ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass der Bundesgerichtshof für die Prüfung, ob eine spätere Verurteilung im Sinne von § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG noch vor dem Ablauf der nach § 46 BZRG errechneten Frist ergangen ist, entgegen seiner früheren Rechtsprechung (vgl. erneut BGH, Urt. v. 17.10.1972, a.a.O., und Beschl. v. 22.04.1980, a.a.O.) auf einen anderen Zeitpunkt als den der Verkündung des "ersten Urteils" abstellen wollte.

    Es ist daher unbedenklich, dass das Verwertungsverbot dann nicht zur Anwendung kommt, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung der rechtskräftigen zweiten Entscheidung in das Register rückschauend feststeht, dass diese Verurteilung von Anfang an - also vor Ablauf der in § 46 BZRG festgelegten Frist - zu Recht ergangen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.04.1980, a.a.O.).

    Denn die Vorschriften aus § 46 und § 47 BZRG bilden, wie gezeigt (oben a)), rechtlich eine Einheit, die erst im Zusammenhang die Tilgungsreife festlegt, an die das Verwertungsverbot des § 51 BZRG anknüpft (vgl. erneut BGH, Beschl. v. 22.04.1980, a.a.O.).

    Der Antragsteller übersieht auch in diesem Zusammenhang, dass es rechtlich unbedenklich ist, dass das Verwertungsverbot dann nicht zur Anwendung kommt, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung der rechtskräftigen zweiten Entscheidung in das Register rückschauend feststeht, dass diese Verurteilung vor Ablauf der in § 46 BZRG festgelegten Frist - also von Anfang an - zu Recht ergangen ist (vgl. erneut BGH, Beschl. v. 22.04.1980, a.a.O.).

    Denn mit dem bloßen Ablauf der Frist aus § 46 BZRG fällt dem Betroffenen keine Rechtsposition zu, die geeignet wäre, die Auslegung des § 45 Abs. 3 Satz 1 BZRG zu beeinflussen (BGH, Beschl. v. 22.04.1980, a.a.O.; s. auch erneut Bücherl, a.a.O., § 45 BZRG Rn. 5).

  • BGH, 21.09.1999 - 4 StR 71/99

    Urkundenfälschung bei Besprühen von Kfz-Kennzeichen

    Trotz unterschiedlicher Fallgestaltung in tatsächlicher Hinsicht kann wegen der Gleichheit der Rechtsfrage die Entscheidung hier nur einheitlich ergehen (vgl. BGHSt 13, 5, 6 f.; 18, 279, 281; 29, 252, 254; 44, 107, 110; Hannich in KK-StPO 4. Aufl. § 121 GVG Rdn. 34).
  • BGH, 31.07.2002 - 3 StR 495/01

    Armdreieck der Hitlerjugend als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    In allen Verfahren ist über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden, die nur einheitlich beantwortet werden kann (vgl. BGHSt 29, 252, 254; 44, 107, 110).
  • BGH, 18.04.1991 - 4 StR 518/90

    Kommunale Verordnung zum Anleinen von Hunden

    Die Rechtsfrage, ob die Anordnung eines Leinenzwangs für Hunde in einer kommunalen ordnungsbehördlichen Verordnung neben den bundesrechtlichen Regelungen der Straßenverkehrsordnung Bestand haben kann, ist identisch und bedarf einheitlicher Beantwortung (vgl. BGHSt 18, 279, 281; 29, 252, 254; 34, 94, 96 [BGH 10.06.1986 - 1 StR 41/86]; ständ. Rechtspr.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.2009 - 13 S 116/09

    Bundeszentralregister; Rechtskraft; Zeitpunkt der strafgerichtlichen

    Es entspricht indes allgemeinen registerrechtlichen Grundsätzen bezüglich des Laufs von Tilgungsfristen, die von strafrechtlichen Verurteilungen abhängig sind, auf den Tag der Verkündung und nicht auf den Tag der Rechtskraft abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.4.1980 - 1 StR 625/79 - BGHSt 29, 252; Urteil vom 17.10.1972 - 1 StR 423/72 - BGHSt 25, 19).
  • BGH, 02.11.2000 - 4 StR 461/99

    Unzulässige Vorlage in einer Rehabilitierungssache; Anordnung der

    Demgemäß vermag die nur in der Beurteilung der Rechtsstaatswidrigkeit der angewendeten Verordnung bestehende Divergenz entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit des Rechtsproblems (vgl. BGHSt 29, 252, 254; Hannich aaO § 121 GVG Rdn. 34 m. w. N.) eine Vorlegungspflicht nicht zu begründen.
  • VG Sigmaringen, 24.10.2019 - 8 K 3941/19

    Einstweiliger Rechtsschutz; Widerruf von Waffenbesitzkarten; Widerruf eines

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, steht eine neue Verurteilung dem Eintritt der Tilgungsreife einer vorausgegangenen Eintragung entgegen, wenn sie vor Ablauf der Tilgungsfrist verkündet worden ist, während es auf das Datum des Eintritts der Rechtskraft oder eine nachträgliche Modifizierung der verurteilenden Entscheidung nicht ankommen darf (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.1972, - 1 StR 423/17 -, Rn. 13; vom Bundesgerichtshof bestätigt durch Beschluss vom 22.04.1980, - 1 StR 625/79 -, Rn. 5, jeweils Juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.07.2002 - 1 M 79/02

    Punkte, Tilgung, Tilgungsreife, Tilgungsfrist, Verwertbarkeit, "ewige

    Da in diesem Fall eine Bewährung nicht stattgefunden hat, wäre eine Tilgung nicht gerechtfertigt (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 29 Abs. 7 StVG n.F., abgedruckt bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 29 StVG Rdnr. 1 d; Hentschel, a.a.O., § 29 StVG Rdnr. 11; BGH, Entscheidung vom 22.04.1980 - 1 StR 625/79 -, zitiert nach Juris, zu § 44 BZRG a.F).
  • OLG Köln, 30.06.1998 - Ss 304/98

    Maßgebliche Achslast für die Erforderlichkeit einer eigenen Bremse

    Wie der Senat zu dieser Bestimmung entschieden hat , ist unter der Anhängelast - der Last, die hinter den mit einer Anhängekupplung ausgestatteten Kraftfahrzeugen mitgeführt wird (BGHSt 32, 335,338) - nur das tatsächliche Gewicht zu verstehen ( VRS 59, 471 ; vgl. auch BGH a.a.O.).
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