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   BGH, 08.07.1980 - 5 StR 686/79   

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BGH, 08.07.1980 - 5 StR 686/79 (https://dejure.org/1980,890)
BGH, Entscheidung vom 08.07.1980 - 5 StR 686/79 (https://dejure.org/1980,890)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 1980 - 5 StR 686/79 (https://dejure.org/1980,890)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Übergang des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren

  • Wolters Kluwer

    Erledigung des Verfahrens durch Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid vor der Hauptverhandlung - Wirksame Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid nach Überleitung des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren - Ersatz des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 71, § 81

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 29, 305
  • NJW 1980, 2364
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 30.01.1975 - 1 ObOWi 2/75

    Kraftwagen; Gehweg; Parken; Mitbenutzung; Bodenmarkierung; Verkehrszeichen;

    Auszug aus BGH, 08.07.1980 - 5 StR 686/79
    2 St 1/75">2 St 1/75 - (BayObLGSt 1975, 4 = MDR 1975, 515 - JR 1976, 209 mit Anm. Göhler = VRS 48, 448) gehindert.
  • BayObLG, 05.10.1977 - RReg. 2 St 303/77

    Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid

    Auszug aus BGH, 08.07.1980 - 5 StR 686/79
    2 St 303/77">2 St 303/77 - (BayObLGSt 1977, 161 = Rpfleger 1978, 27 - VRS 54, 294) in Widerspruch setzen, der die angeführte Ansicht bestätigt hat.
  • BayObLG, 23.01.1975 - RReg. 2 St 1/75

    Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid

    Auszug aus BGH, 08.07.1980 - 5 StR 686/79
    2 St 1/75">2 St 1/75 - (BayObLGSt 1975, 4 = MDR 1975, 515 - JR 1976, 209 mit Anm. Göhler = VRS 48, 448) gehindert.
  • BGH, 12.12.1951 - 3 StR 691/51
    Auszug aus BGH, 08.07.1980 - 5 StR 686/79
    Daß das Oberlandesgericht Celle über eine Sprungrevision nach § 335 StPO zu entscheiden hat, die in § 121 Abs. 2 GVG nicht besonders erwähnt ist, berührt die Vorlagepflicht nicht (BGHSt 2, 63, 64, 65).
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51

    Mehrfachbestrafung

    Auszug aus BGH, 08.07.1980 - 5 StR 686/79
    Der Strafbefehl ergeht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zwar in einem "summarischen Verfahren" (BVerfGE 3, 248, 253), jedoch auf Grund einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht (§§ 407, 408 StPO).
  • BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01

    Approbation, Widerruf der - eines Apothekers; Widerruf einer

    Weil der Strafbefehl jedoch aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht (§§ 407, 408 StPO) ergeht, einen strafrechtlichen Schuldspruch enthält sowie eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen den Beschuldigten festsetzt und - erhebt der Beschuldigte nicht rechtzeitig Einspruch oder nimmt einen Einspruch zurück - gemäß § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlangen kann (vgl. BGHSt 29, 305 ), entspricht es gleichwohl ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 1 C 31.92 - BVerwGE 97, 245 m.w.N.), dass namentlich im Ordnungsrecht die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1977 - BVerwG VII B 190.76 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 51 S. 45).
  • VG Regensburg, 21.03.2019 - RN 5 K 17.1292

    Widerruf einer Maklererlaubnis

    Weil der Strafbefehl auf Grund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht (§§ 407, 408 StPO) ergeht, einen strafrechtlichen Schuldspruch enthält sowie eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen den Beschuldigten festsetzt und - erhebt der Beschuldigte nicht rechtzeitig Einspruch oder nimmt einen Einspruch zurück - gem. § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlangen kann (vgl. BGHSt 29, 305 (307)), entspricht es gleichwohl ständiger Rechtsprechung des BVerwG (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 - BVerwGE 97, 245 (248 ff.) m.w.N.), dass namentlich im Ordnungsrecht die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (vgl. BVerwG Urt. v. 26.9.2002 - 3 C 37/01, BeckRS 2003, 20030, beck-online).
  • OLG Köln, 15.01.2002 - Ss 456/01

    Wirksame Überleitung des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren trotz

    Nach dem Hinweis gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG durch das Amtsgericht konnte der Einspruch nicht mehr zurückgenommen werden (BGHSt 29, 305).

    Denn auch bei Annahme einer unbedingten Pflicht führt die Nichtbefolgung nicht zur Unwirksamkeit der Überleitung (vgl. Steindorf in KK-OWiG, § 81 Rn. 28; Göhler a. a. O., § 81 Rn. 19; vgl. auch BGHSt 29, 305 [in dieser Entscheidung ist der BGH von einer wirksamen Überleitung des Strafverfahrens ausgegangen, obwohl sich dem mitgeteilten Sachverhalt nicht entnehmen lässt, dass dem Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war]; anderer Ansicht LG Traunstein NJW 1982, 1826; LG Kaiserslautern NJW 1987, 966: Unwirksamkeit des Hinweises nach § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG, weil dieser für den Betroffenen und seinen Verteidiger überraschend kam).

    Bei der Erteilung des Hinweises (§ 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG) handelt es sich um eine Maßnahme des Gerichts, die in ihrer Bedeutung für den Betroffenen und das weitere Verfahren dem Erlass eines Eröffnungsbeschlusses gleich kommt (Steindorf in KK-OWiG, § 81 Rn. 18, 9; vgl. BGHSt 29, 305).

    Die hier vertretene Auffassung dient zugleich der zügigen Erledigung der Sache (vgl. BGH NJW 1980, 2364).

  • OLG Bamberg, 24.06.2013 - 3 Ss OWi 824/13

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Überleitung in das Strafverfahren; Anwendung der

    Mit dem gerichtlichen Hinweis nach § 81 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 OWiG, dass auch eine Verurteilung "auf Grund eines Strafgesetzes" in Betracht komme, wird das Bußgeldverfahren endgültig, d.h. unanfechtbar und unwiderruflich in das Strafverfahren übergleitet; zugleich erhält der (bislang) 'Betroffene' gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 OWiG "die Rechtsstellung des Angeklagten" (Anschluss an (BGHSt 29, 305/308).

    3 1. Mit dem vom Amtsgericht unter dem 21.11.2012 nach Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vom 28.09.2012 zusammen mit der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins an den Betroffenen (und seinen Verteidiger) erteilten Hinweis nach § 81 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 OWiG, wonach "auch eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 3161, II StGB in Betracht" komme, ist das Bußgeldverfahren endgültig, d.h. unanfechtbar und unwiderruflich (BGHSt 29, 305/308) in das Strafverfahren übergeleitet worden; zugleich erhielt hierdurch der (bislang) "Betroffene" gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 OWiG "die Rechtsstellung des Angeklagten" , worauf das Amtsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat.

  • OLG Stuttgart, 30.01.2006 - 1 Ss 5/06

    Strafbefehl: Befangenheit bei Hinweis des Gerichts auf Verschärfungsmöglichkeit

    Aus all dem erhellt, dass nach der Einlegung des Einspruchs das allgemeine öffentliche Interesse an einer gerechten Bestrafung nunmehr - anders als im Rahmen der möglicherweise nicht erschöpfenden Beurteilung einer Tat im Strafbefehlsverfahren - uneingeschränkt zu wahren ist und der Angeklagte das Risiko trägt, nach durchgeführter Hauptverhandlung möglicherweise mit einem gegenüber dem Strafbefehl schwerer wiegenden Rechtsfolgenausspruch belegt, insbesondere zu einer höheren Strafe verurteilt zu werden (vgl. BVerfG NJW 1984, 604, 605; BGHSt 29, 305, 308).
  • VG München, 04.03.2008 - M 16 K 06.3357

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" wegen

    Weil der Strafbefehl jedoch aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht (§§ 407, 408 StPO) ergeht, einen strafrechtlichen Schuldspruch enthält sowie eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen den Beschuldigten festsetzt und - erhebt der Beschuldigte nicht rechtzeitig Einspruch oder nimmt einen Einspruch zurück - gemäß § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlangen kann (vgl. BGHSt 29, 305 ), entspricht es gleichwohl ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 1 C 31.92 - BVerwGE 97, 245 m.w.N.), dass namentlich im Ordnungsrecht die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1977 - BVerwG VII B 190.76 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 51 S. 45).
  • LG Berlin, 26.02.2008 - 533 Qs 30/08

    Bußgeldverfahren - Übergang zu Strafverfahren

    Die Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich (vgl. BGHSt 29, S. 305).
  • KG, 07.06.1995 - Kart 10/95

    Bußgeldbescheid; Bußgeldverfahren; Rechtshängig; Rechtshängigkeit;

    Zwar weist die Verteidigung zutreffend darauf hin, daß der Einspruch nicht mehr wirksam zurückgenommen werden kann, wenn das ursprüngliche Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet worden ist (vgl. BGHSt 29/305).
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